Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, nach dem monatlichen Mindestunterhalt § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01. Januar 2024 für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 230,00 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301,00 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 Euro Grundsätzlich haben Kinder ab Geburt bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt. Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einem Ausbildungsgehalt, sicherstellen. Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich. Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn das Kind trotz getrennter Haushalte gemeinsam erzogen wird. Der Fachbereich Soziale Sicherung arbeitet zur Vermeidung von Wartezeiten mit Terminvereinbarung. Bitte vereinbaren Sie zur Antragstellung vorab - gerne telefonisch - einen Termin. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann auch online gestellt werden.

    Online-Dienste

    Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_122581399

    Online erledigen

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    Deutsch

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    Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_122963968

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Beschreibung

    Das Kreisjugendamt betreut Korschenbroich, Jüchen und Rommerskirchen mit Hauptsitz in Korschenbroich. Andere Städte im Kreis haben eigene Jugendämter. Aufgrund der ländlichen Struktur mit vielen kleinen Ortschaften unterhält das Kreisjugendamt Nebenstellen in Jüchen und Rommerskirchen, um Bürgernähe zu gewährleisten.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kirsmichhof 2

    41352 Korschenbroich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02161 6104-5103

    E-Mail: jugendamt@rhein-kreis-neuss.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Geburtsurkunde des Kindes Schulbescheinigung des Kindes ab dem 15. Lebensjahr Nachweis der Einkünfte des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung, Einkünfte aus Kapitalvermögen) gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Pass oder Niederlassungserlaubnis) der Antragstellerin/des Antragstellers soweit vorhanden, den vollstreckbaren Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Vergleich) Vaterschaftsanerkennung bzw. gerichtliche Entscheidung über die Vaterschaftsfeststellung Nachweis über die Höhe der Unterhaltszahlungen, Rentenbezüge oder Ähnliches bei anwaltlicher Vertretung: alle notwendigen Unterlagen über den derzeitigen Stand der Unterhaltsheranziehung

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein: Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt. Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet). Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben. Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English