Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende und vor allem für Ihre Kinder: Der Unterhaltsvorschuss entlastet, wenn der Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibt und unterstützt damit die Alleinerziehenden in ihrer schwierigen Lebenssituation, ohne den unterhaltspflichtigen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen. Hier helfen der Unterhaltsvorschuss und die Unterhaltsausfallleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (im Folgenden kurz "Unterhaltsvorschuss" genannt). Diese Leistung erhält ein Kind, wenn es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt. Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) genügt nicht. Der Antrag ist von Ihnen bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle zu stellen.Bei der Stadt Heiligenhaus ist dies die Fachbereich Soziales, soweit Ihr Kind hier wohnhaft ist. Das Antragsformular sowie das Merkblatt erhalten Sie bei der Stadtverwaltung beziehungsweise steht Ihnen hier ebenfalls zum Download zur Verfügung. Auf Ihren Wunsch hin unterstützen wir Sie beim Ausfüllen des Antrags.

    Online-Dienst

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_127950998

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    IV.2.2 Wirtschaftliche soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 157

    42579 Heiligenhaus

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Heiligenhaus

    Beschreibung

    IV.2.2 Wirtschaftliche

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 157

    42579 Heiligenhaus

    Kontakt

    Fax: 02056 13 395

    Telefon Festnetz: 02056 13 0

    E-Mail: info@heiligenhaus.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausweis, EC-Karte Geburtsurkunde/Vaterschaftserkenntnis Heiratsurkunde Scheidungsurteil oder Schreiben der anwaltlichen Vertretung in Unterhalts- und Scheidungsangelegenheiten Unterhaltstitel oder Fotokopie der Unterhaltsklage Aufenthaltstitel /Registrierschein Einkunftsnachweise des Erziehungsberechtigten (ab dem 12. Lebensjahr des Kindes) Schulbescheinigung oder Einkünfte des Kindes (ab dem 15. Lebensjahr des Kindes)

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt entnehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL)

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English