Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte. Das tägliche Leben Ihres Kindes muss seinen Schwerpunkt eindeutig in Ihrem Haushalt haben. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird hiervon abgezogen. So ergeben sich ab dem 01.01.2024 folgende Beträge: für Kinder bis zu 5 Jahren EUR 230 pro Monat für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301 pro Monat für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 395 pro Monat.

    Online-Dienst

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_121770696

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder wenn der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt. Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, erfolgt die Anrechnung von Einkünften des Vermögens und Erträgen aus zumutbarer Arbeit. Erforderliche Unterlagen: schriftlicher Antrag Erklärung zu Umgangskontakten Personalausweis (Kopie) Geburtsurkunde des Kindes (Kopie) Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung (Urkunde, Beschluss) Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide (Halbwaisenrente), Ausbildungsentgelt Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil Kontoauszüge der letzten drei Monate Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich: vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters Ergänzungsblatt zum Antrag 12.-18. Lebensjahre. Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich: Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Nach Vorlage des schriftlichen Antrages und der weiteren benötigten Unterlagen erfolgt die weitere Prüfung bis ggf. zur Bewilligung der Leistungen.

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die abschließende Prüfung eines Antrags kann je nach Mitwirkung mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English