Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Ab dem 12. Lebensjahr werden Leistungen nach UVG nur dann erbracht, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen (Bürgergeld) erhält. Ausnahme: Der alleinerziehende Elternteil verfügt über Einkommen in Höhe von 600,00 € oder durch die UVG-Leistung wird die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden. Bei Kindern in Ausbildung, wird die Ausbildungsvergütung unter Abzug bestimmter Pauschalen auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses angerechnet. Bei einer Ausbildungsvergütung von über 720,00 € (Netto) besteht kein Anspruch auf UVG-Leistungen. Höhe der Leistungen Kinder bis 6 Jahren230,00 € mtl. Kinder bis unter 12 Jahren301,00 € mtl. Kinder bis unter 18 Jahren395,00 € mtl. Weitere Voraussetzungen für die Leistung Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind Getrennter Haushalt mit dem anderen Elternteil Keine Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsleistungen unterhalb der UVG-Höhe UVG-Leistungen werden nicht gewährt, wenn der Elternteil bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt) und mit dem neuen Ehepartner und dem Kind zusammenlebt.

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_123687595

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    50-32 Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Walter-Scheel-Platz 1

    42651 Solingen

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung Geburtsurkunde des Kindes Kindergeldbescheid oder Kontoauszug aus dem sich die Zahlung des Kindergelds ergibt

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hauptantrag Für jedes Kind muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Wir bitten, nach Möglichkeit von einem persönlichen Besuch bei der Unterhaltsvorschusskasse abzusehen, und statt dessen den online abrufbaren Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen zu nutzen. Hierzu können Sie folgende Optionen nutzen: Den unten unter weiterführende Informationen verlinkten Hauptantrag Unterhaltsvorschuss Online verwenden.Die Nutzung setzt eine Anmeldung/Registrierung voraus. Den unten als Download zur Verfügung stehenden Antrag nutzen.Diesen reichen Sie bitte ausgefüllt und ausgedruckt und unterschrieben an Klingenstadt Solingen-UVG-Walter-Scheel-Platz 142651 Solingen bzw. alternativ können Sie diesen ausgefüllten Antrag auch per E-Mail an unterhaltsvorschuss@solingen.de richten. Bitte beachten Sie, dass der Antrag von Ihnen unterschrieben sein muss. Eingangsbestätigungen werden nicht versendet. Jährliche Überprüfung Die Sachverhalte, die zum Bezug von Leistungen nach dem UVG berechtigen, sind während des Leistungsbezuges längstens in jährlichen Abständen von Amts wegen zu überprüfen. Wenn Sie von Ihrer Unterhaltsvorschusskasse aufgefordert worden sind, den Überprüfungsbogen einzureichen, haben Sie hier die Möglichkeit, dieses ebenfalls online zu tun (unten unter weiterführende Informationen - Jährliche Überprüfung Online). Alternativ nutzen Sie den mit dem Aufforderungsschreiben versandten Bogen. Eingangsbestätigungen werden nicht versendet. Fehlende Unterlagen nachreichen Sie haben die Möglichkeiten, die Unterlagen per Post, per E-Mail oder Online (unter Onlinedienstleistungen - fehlende Unterlagen nachreichen ) einzureichen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English