Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

    • die für den Anspruch wichtig sein können oder
    • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Beispiele für Änderungen:

    • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
    • Sie ziehen um.
    • Sie heiraten.
    • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
    • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
    • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
    • Der andere Elternteil ist gestorben.
    • Das Kind ist gestorben.
    • Das Kind besucht keine Schule mehr.
    • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

    Hinweise für Düsseldorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auf diese staatliche Leistung ein Anspruch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt §1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.Januar 2024 für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 230 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395 Euro.

    Online-Dienste

    Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_127950998

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    Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

    ID: L100002_121994893

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Düsseldorf

    Beschreibung

    Amt für Soziales und Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Willi-Becker-Allee 10

    40227 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 - 89 92339

    Fax: 0211 - 89 29332

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@duesseldorf.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

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    Familienförderung - 51/6

    Beschreibung

    KartenansichtFahrplanauskunftInformationen zur Zugänglichkeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Willi-Becker-Allee 10

    40227 Düsseldorf

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Düsseldorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Geburtsurkunde des Kindes (Kopie) bei Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis) Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss) Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil Nachweis über den Wechsel der Steuerklasse bei getrennt lebenden Ehegatten Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

    Voraussetzungen

    • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
    • Es liegen Änderungen vor.

    Hinweise für Düsseldorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsätzlich haben Kinder ab Geburt bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt. Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einem Ausbildungsgehalt, sicherstellen. Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich. Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn das Kind trotz getrennter Haushalte gemeinsam erzogen wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 08.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Jugendamt, Unterhalt, Änderung mitteilen, Unterhaltsvorschuss

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English