Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

    Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
    Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende. Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt, drohen häufig finanzielle Probleme. Deshalb erhalten allein erziehende Mütter oder Väter zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt, welcher ledig, verwitwet oder geschieden istoder von seinem Ehegatten i. S. d. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge in der nach Abschnitt II kommenden Höhe erhält. Die Unterhaltsvorschussleistung wird auf Antrag gewährt.Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen. Seit dem 01.01.2024 betragen die Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 € monatlich, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 € monatlich, für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 € monatlich. Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind, oder nicht), in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt, d.h. bei Wiederheirat - das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt, sondern z.B. bei den Großeltern, in einem Heim oder einer Pflegefamilie, das Kind anrechenbares Einkommen erzielt, der alleinerziehende Elternteil in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt,der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt. wenn ein Elternteil mit dem anderen Elternteil eine Beziehung führt, obwohl beide räumlich voneinander getrennt leben. Auf dieser Seite werden zwei verschiedene Anträge zur Verfügung gestellt (download). Der "Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz" ist bei Neubeantragung grundsätzlich zu stellen. Der "Ergänzungsantrag UVG" ist ebenfalls zu stellen, sofern das Kind 12 Jahre und älter ist. Alle weiteren wichtigen Informationen zur Antragstellung sind in dem "Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz" aufgeführt, das ebenfalls heruntergeladen werden kann.

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    ID: L100002_127950990

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    Unterhaltsvorschuss (UVG)

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Rechtliche Betreuungen und Vormundschaften

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Kreis Unna

    Beschreibung

    Fachbereich Familie und Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 17

    59425 Unna

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02303 27 0

    E-Mail: uvg@kreis-unna.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

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    51.1 Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragstellung vor Ort nach vorheriger Terminabsprache Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder Personalausweis/ Pass/ Aufenthaltsgenehmigung des Kindes und des beantragenden Elternteils Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung und/oder Unterhaltstitel im Original (z.B. Jugendamtsurkunde, Beschluss, Urteil oder Vergleich) Nachweise über bislang erhaltene Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge) Nachweis über die Beauftragung eines Rechtsbeistandes in der Unterhaltsangelegenheit/Kopien des bisher geführten Schriftwechsels Rentenbescheide über Halbwaisenrente Falls schon einmal Unterhaltsvorschuss bezogen wurde: Einstellungsbescheid/e der bislang bzw. in der Vergangenheit zuständigen Stellen

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Jugendamt, Unterhalt, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de