Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

    Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
    Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenIst der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt, nicht zahlen kann oder verstorben ist?In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land Nordrhein-Westfalen über, das sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.Nach der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ab dem 1. Juli 2017 wurde die Begrenzung der Bezugsdauer von vorher 72 Monaten abgeschafft.Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nun, wennein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt undder andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder unter der Unterhaltsvorschusshöhe liegende Halbwaisenbezüge erhält.Über das 12. Lebensjahr hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes nur dann, wenndas Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann.der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt.Höhe der UnterhaltsleistungAb dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestunterhalt in der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle für Kinder von null bis fünf Jahren 480,- €, für Kinder von sechs bis elf Jahren 551,- € und für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 645,- €. Diese Beträge mindern sich um die Hälfte des Kindergelds.Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich hiernach derzeit folgende Unterhaltsvorschussbeträge (Stand: 01.01.2024):Kinder bis 6 Jahre 230,- €Kinder bis 12 Jahre 301,- €Kinder bis 18 Jahre 395,- €

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Kreis Minden-Lübbecke

    Beschreibung

    51 Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Portastraße 13

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 807 24655

    E-Mail: uvg@minden-luebbecke.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Stadt Minden

    Beschreibung

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 89 355

    E-Mail: jugendamt@minden.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenPass oder Personalausweis des*r Antragstellers*inbei Nicht-EU-Ausländern: AufenthaltstitelGeburtsurkunde des KindesVaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss Aufenthaltsbescheinigung für Kind und alleinerziehenden Elternteil sofern Auskunftssperre eingerichtet wurde (im Bürgerbüro erhältlich)Vorhandene Titel im Original (Beschluss, Urkunde, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren AusfertigungNachweise über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide o. Ä. // letzten UnterhaltsvorschussbescheidSchreiben der anwaltlichen Vertretung sofern vorhanden, ggfls. ScheidungsurteilNachweis über Bemühungen um UnterhaltszahlungenBitte setzen Sie sich unverzüglich mit der Unterhaltsvorschussstelle in Verbindung, wennSie Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrentenbezüge für das Kind erhalten Sie heiraten oder eine (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollenSie beabsichtigen umzuziehenSie (wieder) mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes zusammenziehen wollendas Kind auch von dem anderen Elternteil (mit) betreut wirdIhr Kind die allgemeinbildende Schule nicht (mehr) besuchtIhr Kind 15 Jahre alt wird und Einkünfte des Vermögens (z. B. Zinseinkünfte o. ä. oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und/oder Erträge aus zumutbarer Arbeit (z. B. Ausbildungsvergütung oder Arbeitseinkommen) erzieltBitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 10 UVG ordnungswidrig handeln, wenn Sie diese Auskünfte nicht umgehend erteilen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden! Darüber hinaus ist ein Schadensersatzanspruch gegen Sie oder eine Rückzahlungsverpflichtung gegen das Kind geltend zu machen.

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Jugendamt, Unterhalt, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de