Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

    Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
    Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Worum geht es bei der Dienstleistung? Das Ziel des UVG ist, die schwierige Lage alleinerziehender Eltern mit alleiniger Verantwortung für das Kind durch finanzielle Hilfen zu mildern. Unterhaltsvorschussleistungen können beantragt werden für Kinder ab der Geburt bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres. Zuständigkeiten Das Kreisjugendamt Herford ist für folgende Wohnorte zuständig: Enger Hiddenhausen Kirchlengern Rödinghausen Spenge Vlotho Höhe des UnterhaltsvorschussesDie Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2024: für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230,00 Euro monatlich für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro monatlich für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro monatlich. Nach der Anrechnung von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Einkommen des Kindes kann sich der jeweilige Unterhaltsvorschussbetrag auch verringern. Hinweis: Anträge die nicht digital signiert wurden sind handschriftlich zu unterschreiben. Handschriftlich unterschriebene Anträge gelten erst mit dem Eingang der Unterschriftenseite als gestellt. Sie haben Interesse an einer Beratung für die Antragstellung? Nutzen Sie gerne unsere Kontaktdaten oder das Kontaktformular!

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    ID: L100002_127950990

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    Unterhaltsvorschuss; Finanzielle Hilfen für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

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    Ansprechpartner

    Kreis Herford

    Beschreibung

    Interessenvertretung Minderjähriger (Abteilung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshausstraße 3

    32051 Herford

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

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    Beratung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien (Amt)

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    32051 Herford

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    Technisch geändert am 21.11.2024

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    Interessenvertretung Minderjähriger (Abteilung)

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    Amtshausstraße 3

    32051 Herford

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    Technisch geändert am 21.11.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kopie der Geburtsurkunde des Kindes Nachweis der Vaterschaftsanerkennung (sofern der Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist) Gültiges Ausweisdokument (Kopie der Vorder- und Rückseite) des antragstellenden Elternteils zusätzlich bei Kindern ab dem 12. Geburtstag: Kopie des vollständigen, aktuellen Bewilligungsbescheides des Jobcenters (sofern der antragstellende Elternteil oder das Kind Leistungen nach dem SGB II "Bürgergeld" erhält), oder bei eigenem Einkommen, die letzten drei Gehaltsabrechnungen in Kopie zusätzlich bei Kindern ab dem 15. Geburtstag: Schulbescheinigung (sofern das Kind eine Schule besucht) Kopie des Ausbildungsvertrages (sofern das Kind eine Berufsausbildung macht) Einkommensnachweise (sofern das Kind Einkommen hat, aber keine allgemeinbildende Schule mehr besucht)

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anspruchsvoraussetzungen können § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) entnommen werden. Für Kinder unter 12 Jahren: der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebend das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig Zahlungen des anderen Elternteils bzw., wenn dieser verstorben ist, entsprechende Waisenbezüge in nicht ausreichender Höhe Zusätzlich für Kinder ab 12 Jahren: das Kind erhält keine SGB II-Leistungen, oder das Kind benötigt zusammen mit dem Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr, oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug erzielt ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Eingang des Antrages wird dieser auf Vollständigkeit geprüft und ggf. Angaben und Unterlagen nachgefordert. Der zahlungspflichtige Elternteil wird über die Antragstellung informiert und erhält die Möglichkeit sich zu der Angelegenheit zu äußern (ca. 2 Wochen Frist). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Zahlung an den alleinerziehenden Elternteil aufgenommen. Die Auszahlung erfolgt immer zum letzten Tag des Vormonats. Der zahlungspflichtige Elternteil ist verpflichtet die ausgezahlten Leistungen nach dem UVG im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu erstatten.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine rückwirkende Bewilligung des Antrages auf Leistungen nach dem UVG ist nur ab dem 01. des Monats möglich, in dem der Antrag eingegangen ist. Abweichungen von dieser Regelung sind möglich, wenn der zahlungspflichtige Elternteil nachweislich in Verzug gesetzt wurde.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Jugendamt, Unterhalt, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de