Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

    Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
    Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Was ist Unterhaltsvorschuss? Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück. Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt seit dem 1. Januar 2024 (nach Abzug des Kindergeldes) monatlich: für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro, für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

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    Unterhaltsvorschuss

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Stadt Rheda-Wiedenbrück

    Beschreibung

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofplatz 12-14

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05242 9630

    E-Mail: uvg@rh-wd.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

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    II.2-50.1 Soziales

    Beschreibung

    Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann oder sich in eine besondere Notlage befindet erhält finanzielle Hilfen, Beratung oder Betreuung durch die Mitarbeitenden der Abteilung Soziales.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofsplatz 12 - 14

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

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    Kreis Gütersloh

    Beschreibung

    Abteilung Jugend Unterhaltsvorschussstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 852470

    Fax: 05241 852460

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen: Online Antrag Geburtsurkunde des Kindes Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind Wenn vorhanden: Unterhaltstitel Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzhat nach der Gesetzesänderung ab dem 01.07.2017 ein Kind, das das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Halbwaisenbezüge wenigstens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält. Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 € brutto erzielt. Die bisherige maximale Bezugsdauer von 72 Monaten entfällt. Eigenes Einkommen des Kindes wird angerechnet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach der Antragstellung erhalten Sie einen Bescheid über die Gewährung des Unterhaltvorschusses.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Einzelfallabhängig.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Jugendamt, Unterhalt, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de