Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

    Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
    Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Hinweise für Sankt Augustin: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind grundsätzlich, wenn es seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis besitzt unter 18 Jahre alt ist im Alter von 12 bis 17 Jahren unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass das Kind keine Leistungen des Jobcenters bezieht oder der dortige Bedarf durch den Unterhaltsvorschuss gedeckt werden würde oder der alleinerziehende Elternteil im Jobcenter-Bezug mindestens 600 Euro verdient. Ab dem 01.01.2024 wird Unterhaltsvorschuss in folgender Höhe gezahlt: für Kinder bis 5 Jahren 230,00 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro. Auf den Unterhaltsvorschuss werden Unterhaltszahlungen und unterhaltsrelevante Zahlungen sowie Waisenbezüge angerechnet. Unterhaltsvorschuss ist eine vorrangige Sozialleistung und wird bei anderen Sozialleistungen (z. B. des Jobcenters nach SGB II) angerechnet.

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_123636406

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Verwaltung der Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53757 Sankt Augustin

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Hinweise für Sankt Augustin: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausweis/Pass, sofern vorhanden auch von den Kindern Aufenthaltserlaubnis Geburtsurkunde des Kindes Vaterschaftsanerkennung Haushaltsbescheinigung (kostenlos erhältlich beim örtlichen Bürgerservice) Bescheid über Waisenbezüge Bescheid des Jobcenters Nachweise zu Einkünften und Vermögen Unterhaltstitel Unterlagen des Rechtsanwaltes Angaben, ob durch ein anderes Jugendamt bereits UVG-Leistungen bewilligt wurden Je nach Lebenslage müssen nicht alle der genannten Unterlagen vorgelegt werden oder im Einzelfall kann die Einreichung darüber hinausgehender Dokumente notwendig werden.

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Hinweise für Sankt Augustin: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der alleinerziehende Elternteil muss bei dem für seinen Wohnort zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Diesen können Sie mit Hilfe der Onlinedienstleistung hier https://www.unterhaltsvorschuss-online.de/ stellen oder postalisch an: Stadt Sankt AugustinUnterhaltsvorschusskasseMarkt 153757 Sankt Augustin senden. Auf Wunsch sind die Mitarbeiterinnen der Unterhaltsvorschusskasse gern beim Ausfüllen des Antrags behilflich. Bitte beachten Sie, dass dies nur mit vorheriger Terminabsprache möglich ist.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Hinweise für Sankt Augustin: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Sachbearbeitung erfolgt gemäß der nachfolgenden Buchstaben- bzw. Bereichsaufteilung: Frau Fort (Buchstaben A - D, F, T - U, W - Z)Frau Kühn (Buchstaben E, G, J, R - S)Frau Reingen (Buchstaben H - I, K - Q, V)Frau Helten (Heranziehung)E-Mail: unterhaltsvorschusskasse@sankt-augustin.de Aufgrund des aktuellen sehr hohen Arbeitsaufkommens bleibt die Unterhaltsvorschusskasse mittwochs ganztägig geschlossen. Montags, dienstags, donnerstags und freitags gelten die regulären Öffnungszeiten. Telefonisch steht das Team der Unterhaltsvorschusskasse montags, dienstags, donnerstags und freitags in der Zeit von 9.00 Uhr - 10.00 Uhr zur Verfügung. Terminanfragen, z. B. für persönliche Beratungsgespräche und persönliche Unterstützung beim Ausfüllen des Antrages, richten Sie bitte an unterhaltsvorschusskasse@sankt-augustin.de.Hierdurch können Wartezeiten vermieden werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Jugendamt, Unterhalt, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de