Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

    Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
    Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Buchstabe A-K: Frau Alissa Mnietzkowski Tel. 02451/629-357Buchstabe L-Z: Frau Nicole Sneider, Tel. 02451/629-343 Unterhaltsheranziehung: Herr Wolfram Philippen, Tel. 02451/629-323 Unterhaltsvorschuss wird geleistet für Kinder unter 18 Jahren, die bei einem Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder einen unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhaltes abzgl. des Kindergeldes liegenden Unterhaltsbetrag erhalten. Für die Leistungsgewährung ab dem 12. Lebensjahr gelten zudem noch besondere Voraussetzungen. Hierzu beraten Sie die unten angegebenen Mitarbeiter gerne. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt unter Formulare. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ab dem 01.01.2024 beträgt: 1. Altersstufe 0-5 Jahre 230,00 € 2. Altersstufe 6- 11 Jahre 301,00 € 3. Altersstufe 12-17 Jahre 395,00 € Ab dem 01.01.2024 kann Unterhaltsvorzuschuss online unter Startseite - Unterhaltsvorschuss online beantragt werden. Weitere Informationen zum Online-Antrag finden Sie unter Familienportal.NRW.

    Online-Dienst

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    ID: L100002_127950990

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Geilenkirchen

    Beschreibung

    Jugend- und Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 9

    52511 Geilenkirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 024516290

    E-Mail: uvk-info@geilenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Jugend- und Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Nikolaus-Becker-Str. 28-34

    52511 Geilenkirchen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    allgemein: Geburtsurkunde des Kindes Personalausweis, Ausweis bzw. Aufenthaltstitel Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl, IBAN, BIC) wenn vorhanden: Unterhaltstitel im Original (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung Scheidungsurteil Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellungsunrkunde oder -titel anwaltlicher Schriftverkehr Nachweis über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide o.ä. falls in der Vergangenheit bzw. aktuell Leistungen nach dem UVG bezogen wurden bzw. werden, Einstellungsbescheid bzw. letzter Leistungsbescheid oder vergleichbarer Nachweis bei Kindern ab 12 Jahren zusätzlich (sofern vorhanden): aktueller, vollständiger Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II Einkommensnachweis des Elternteils bei dem das Kind lebt (wenn Bruttoeinkommen größer als 600,00 €) ggfls. Nachweis Beantragung WOhngeld für das Kind bei Kindern ab 15 Jahren zusätzlich (sofern vorhanden): Schulbescheinigung oder sofern keine allgemeinbildende Schule besucht wird, Nachweise über: Ausbildungsvergütung, sonstige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen die120,00 € jährlich überschreiten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, EInkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Jugendamt, Unterhalt, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de