Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

    Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
    Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung hat, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich des Kindergeldes erhält. Darüber hinaus besteht für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ein Anspruch, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind. Ferner sind Einkünfte aus Vermögen und der Ertrag der zumutbaren Arbeit von Kindern, die das 12. Lebensjahres vollendet haben, nur dann anzurechnen, sofern sie keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen.Weitergehende Informationen erhalten Sie auch hier:BMFSFJ - Der UnterhaltsvorschussUm den Antragsvorgang für betroffene Personen zu erleichtern, ist eine persönliche Vorsprache nunmehr grundsätzlich nicht mehr erforderlich, sondern kann auch online digital erfolgen.Hier Unterhaltsvorschuss online beantragen!Anhand eines Kurzchecks wird die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers geprüft. Hierüber können auch alle notwendigen Nachweise hochgeladen werden. Auch eine jährliche Überprüfung der Anspruchsberechtigung für Kinder, die bereits Unterhaltsvorschuss beziehen, wird durch den Onlinedienst ermöglicht.Die Signatur erfolgt mit einem elektronischen Ausweisdokument und der AusweisApp2. Nähere Informationen zu der Nutzung des Online-Ausweises finden Sie hier:Personalausweisportal - Online-Ausweisen mit Ausweiskarte Sofern Sie hierüber (noch) nicht verfügen, können Sie sich alternativ auch mit Ihrer Mail-Adresse anmelden und den Antrag digital absenden.WICHTIG:Bei dieser Variante ist zusätzlich noch die Unterschriftseite auszudrucken, handschriftlich zu unterzeichnen und an die Unterhaltsvorschusskasse zu senden bzw. dort einzureichen. Der Eingang der Unterschrift-Seite ist im Falle einer Bewilligung maßgebend für den Beginn des Leistungsanspruches. Neben dem Antrag werden folgende Unterlagen benötigt: Personalausweis / Pass Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragenem Kindesvater und/oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde bei ausländischen Mitbürger/innen die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis Unterhaltstitel (Urkunde, Urteile zum Kindesunterhalt, Vergleiche) Kontoauszüge der letzten 3 Monate Kindergeldbescheid Nachweise über Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils, Bescheide Waisenbezüge oder ähnliches Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, ggfls. Scheidungsurteil Bei Bezug von Bürgergeld (SGB II) und wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat bzw. in Kürze vollenden wird, den vollständigen Bescheid des Jobcenters. Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

    Online-Dienst

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

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    Ansprechpartner

    Stadt Hürth

    Beschreibung

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02233 53 318

    E-Mail: sozialamt@huerth.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

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    Sozialamt (50)

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    Technisch geändert am 24.11.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis / Pass Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragenem Kindesvater und/oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde bei ausländischen Mitbürger/innen die Niederlassungserlaubnis bzw. AufenthaltserlaubnisUnterhaltstitel (Urkunde, Urteile zum Kindesunterhalt, Vergleiche) Kontoauszüge der letzten 3 Monate Kindergeldbescheid Nachweise über Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils, Bescheide Waisenbezüge oder ähnliches Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, ggfls. Scheidungsurteil Bei Bezug von Bürgergeld (SGB II) und wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat bzw. in Kürze vollenden wird, den vollständigen Bescheid des Jobcenters. Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise für Hürth: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es werden keine Gebühren erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Jugendamt, Unterhalt, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de