Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

    Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
    Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben. Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich: für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230,00 EUR, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301,00 EUR, für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395,00 EUR. Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Sie oder Ihr Kind erhalten keine SGB-II-Leistungen. Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden. Sie oder Ihr Kind erhalten SGB-II-Leistungen und Sie erzielen ein Einkommen von mindestens 600 EUR brutto. Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Sie möchten schnell und einfach vorab selbst prüfen, ob Sie antragsberechtigt sind? Dann nutzen Sie den Schnell-Check.

    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_123327297

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Leverkusen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich: die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils bei ausländischen Kindern bzw. Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens die aktuelle Steuerkarte bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung Einkommensnachweise über: Kindergeld Halbwaisenrente Unterhaltszahlungen Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzes anderer Unterhaltsvorschusskassen

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein: Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt. Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet). Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben. Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss muss schriftlich je Kind einzeln beantragt werden. Sie können den Antrag online, per Post oder persönlich bei einem Termin vor Ort stellen. Online: Wählen Sie die Online-Dienstleistung Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie zurzeit noch keinen Unterhaltsvorschuss erhalten.Wählen Sie Jährliche Überprüfung beantragen, falls Sie bereits Unterhaltsvorschuss erhalten und weiter Unterstützung erhalten möchten. Im Online-Dienst haben Sie die Möglichkeit sich mit Ihrer eID zu authentifizieren (Mehr Informationen zur eID finden Sie hier). Damit entfällt eine Unterschrift des Antrags.Falls Sie die eID nicht nutzen, müssen Sie im Anschluss an den Online-Antrag eine unterschriebene Bestätigung an die zuständige Stelle schicken. Bitte beachten Sie: Ohne die unterschriebene Bestätigung ist der Antrag nicht gültig und wird nicht bearbeitet. Mehr Informationen dazu erhalten Sie im Online-Dienst. Per Post: Bitte senden Sie die folgenden Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben an die zuständige Einrichtung: Antrag auf Unterhaltsvorschuss(Wenn Sie Angaben nicht machen können, kennzeichnen Sie diese bitte mit einem Fragezeichen.) Ergänzende Angaben für Kinder ab 12 Jahren Die Unterlagen finden Sie im Bereich "Downloads". Gerne senden wir Ihnen auch die Unterlagen auf telefonische Nachfrage zu. Die Unterlagen liegen zudem in der Unterhaltsvorschusskasse oder an der Information am Goetheplatz aus. Persönlich: Eine persönliche Antragsstellung ist nicht zwingend notwendig, wird jedoch insbesondere bei Unklarheiten empfohlen. Bitte wenden Sie sich zur Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Einrichtung. Nach der Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie eine entsprechende Rückmeldung per Post.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Jugendamt, Unterhalt, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de