Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen.

    Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit.
    Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    VoraussetzungenKinder können aufgrund der am 17.08.2017 veröffentlichten Neufassung der gesetzlichen Regelungen unbefristet Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, wenn sie:das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habenim Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, undnicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht ausreichend erhalten.Für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nur, wennder alleinerziehende Elternteil oder das Kind kein Arbeitslosgengeld II beziehenoderdurch die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ein Bezug von Arbeitslosengeld II vermieden oder beendet werden kannoderder alleinerziehende Elternteil selbst ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 € erzielt und nur aufstockende Leistungen (Arbeitslosengeld II) erhält.Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können unter bestimmten Umständen selbst erzielte Einkünfte des Kindes die Unterhaltsvorschussleistungen mindern.Höhe des UnterhaltsvorschussesDie Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2025 maximal:für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 232,00 €für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 304,00 €für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 399,00 €Die Höhe der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verringert sich nachträglich, falls das Kindergeld mit Wirkung ab 1. Januar 2025 erhöht wird.Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Unterhaltsvorschüsse auf die Unterhaltsvorschusskasse über, d. h. der Unterhaltspflichtige wird von hier in Anspruch genommen.Erforderliche UnterlagenGeburtsurkunde des Kindes (Kopie) oder Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss)Personalausweis oder Pass der Antragstellerin/ des Antragstellers (Kopie)bei Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden ElternteilUnterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, AusbildungsentgeltSchreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteilfür Kinder ab dem 12. Lebensjahr, wenn Arbeitslosengeld II bezogen wird zusätzlich: aktueller Bescheid über Arbeitslosengeld IIfür Kinder ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich: Nachweise zum aktuellen SchulbesuchNachweise zu eigenen Einkünften des Kindes, wenn dieses eigene Einkünfte erzielt

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    Sprache

    Deutsch

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    Englisch

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    Ansprechpartner

    51/2 Wirtschaftliche Hilfen, Beistandschaften, Controlling

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 17:00Dienstag: 08:00 - 17:00Mittwoch: 08:00 - 17:00Donnerstag: 08:00 - 17:00Freitag: 08:00 - 17:00

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

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    Deutsch

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    Soziale Grundversorgung

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

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    Deutsch

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    Stadt Willich

    Beschreibung

    GB I / 16 - Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Gießerallee 6

    47877 Willich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02154 949 681

    E-Mail: uvg@stadt-willich.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

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    Stadt Viersen

    Beschreibung

    Fachbereich Soziales und Wohnen- Unterhaltsvorschusskasse

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 23-29

    41747 Viersen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02162 1010

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@viersen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsformular (digital einreichbar), Geburtsurkunde des Kindes, Gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung, Bisheriger Unterhaltstitel z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss oder Urteil, sofern es sich um eine Abänderung handelt

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wennIhr Kind jünger als 18 Jahre ist,Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat undIhr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oderSie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist digital möglich.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    3 Monate (Bis zu 3 Monaten: Bearbeitungsdauer ist in der Praxis von Anzahl und Vollständigkeit der vorgelegten Anträge abhängig)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss wird gewährt, wenn Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist, Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen. Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil besteht. Bei einem Kind von 12 bis zum Erreichen des 18 Lebensjahr muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bzw. neu Bürgergeld bezeichnet) angewiesen oder Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung. Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen: Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben. Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben. Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil. Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Jugendamt, Unterhalt, Alleinerziehend, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de