Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger

    Unterstützung zur Finanzierung von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beim Sozialhilfeträger beantragen

    Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung bei der Finanzierung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln finanzieren können, können Sie Unterstützung im Hinblick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Falls Sie über Einkommen verfügen, vermindern die Beiträge Ihr auf die Sozialhilfe anzurechnendes Einkommen. Im Übrigen ist die Anerkennung dieser Beiträge als gesonderter Bedarf möglich.

    Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie der sogenannte Zusatzbeitrag. Ebenfalls können Beiträge zu einer Solidargemeinschaft berücksichtigt werden.

    Ihre Beiträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie angemessen sind. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten stets als angemessen.

    Folgende Beiträge gelten in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung als angemessen:

    • bei privater Krankenversicherung:
      • halbierter Beitrag im Basistarif
      • Beitrag im Standardtarif
    • bei privater Pflegeversicherung:
      • bis zur Höhe des halbiertes Beitrags der gesetzlichen Pflegeversicherung  
      • Beitrag im Standarttarif

    Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.

    Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.

    Von wenigen Ausnahmen abgesehen kann das Sozialamt keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewähren. Es gibt also keine rückwirkenden Leistungen.

    Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.
    Eigenanteile kann das Sozialamt ebenfalls nicht anerkennen.

    Beiträge zu einer Solidargemeinschaft sind angemessen bis zur Hälfte des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig sind und weder Bürgergeld, noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen: Den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts - Zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Mitglied der Einsatzgemeinschaft (z.B. Eltern, Kinder, Ehepartner*in, Lebenspartner*in, Partner*in einer eheänlichen/ lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) wird ein eigener Regelsatz festgesetzt. Bedarfe für Unterkunft und Heizung, 146 KB, PDF .Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind.werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind.alleinerziehend sind.das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten.wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt.das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (z. B. Durchlauferhitzer).Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und JugendlicheDieses umfasst zum Beispiel Klassenfahrten, persönlichen Schulbedarf, Schülerfahrkarten, ergänzende Lernförderung, Mittagessen in Schulen oder Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches. Für diese Leistung ist ein separater Antrag zu stellen.Nähere Informationen finden Sie hier.Übernahme von SchuldenIn Ausnahmefällen gibt es eine Übernahme von Schulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, Sicherung Ihrer Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger. Nähere Informationen bei drohendem Wohnungsverlust finden Sie hier.Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft (z.B. Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen und Renteneinkünfte) mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken. Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel: Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: EUR 10.000) oder ein angemessenes Hausgrundstück.Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.

    Online-Dienste

    Unterstützung zur Finanzierung von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beim Sozialhilfeträger beantragen

    ID: L100002_125729218

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Unterstützung zur Finanzierung von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beim Sozialhilfeträger beantragen

    ID: L100002_127721470

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund

    Beschreibung

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Luisenstr. 11-13

    44137 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0231 500

    E-Mail: sozialamt@dortmund.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Dortmund - Sozialamt - Sozialbüro Lütgendortmund

    Adresse

    Hausanschrift

    Limbecker Straße 31

    44388 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-28942

    Fax: +49 231 50-28942

    E-Mail: sozbluedo@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dortmund - Sozialamt - Sozialbüro Aplerbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Aplerbecker Marktplatz 21

    44287 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-29349

    Fax: +49 231 50-29349

    E-Mail: sozbaplerbeck@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dortmund - Sozialamt - Sozialbüro Eving

    Adresse

    Hausanschrift

    August Wagner Platz 2-4

    44339 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-25451

    Fax: +49 231 50-25451

    E-Mail: sozbeving@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dortmund - Sozialamt - Sozialbüro Hörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Hörder Bahnhofstraße 16

    44263 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-24438

    Fax: +49 231 50-24438

    E-Mail: sozbhoerde@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dortmund - Sozialamt - Sozialbüro Hombruch

    Adresse

    Hausanschrift

    Harkortstraße 58

    44225 Dortmund

    Kontakt

    Fax: +49 231 50-28323

    Telefon Festnetz: +49 231 50-28323

    E-Mail: sozbhombruch@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dortmund - Sozialamt - Sozialbüro Huckarde

    Adresse

    Hausanschrift

    Urbanusstraße 5

    44369 Dortmund

    Kontakt

    Fax: +49 231 50-28451

    Telefon Festnetz: +49 231 50-28451

    E-Mail: sozbhuckarde@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dortmund - Sozialamt - Sozialbüro Innenstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 16-20

    44147 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-0

    Fax: +49 231 50-0

    E-Mail: sozbinnenstadt@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dortmund - Sozialamt - Sozialbüro Mengede

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Amtshaus 11-13

    44359 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-28001

    Fax: +49 231 50-28001

    E-Mail: sozbmengede@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dortmund - Sozialamt - Sozialbüro Scharnhorst

    Adresse

    Hausanschrift

    Gleiwitzstraße 277

    44328 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-28800

    Fax: +49 231 50-28800

    E-Mail: sozbscharnhorst@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dortmund - Sozialamt - Sozialbüro Brackel

    Adresse

    Hausanschrift

    Niedersachsenweg 13-15

    44143 Dortmund

    Kontakt

    Fax: +49 231 50-24846

    Telefon Festnetz: +49 231 50-24846

    E-Mail: sozbbrackel@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Einkommensnachweise, beispielsweise Krankengeld
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
    • Nachweis über die monatlichen Kosten für die bewohnte Unterkunft

    Als leistungsberechtigte Person müssen Sie die Höhe der Beiträge und den Umfang des Versicherungsschutzes nachweisen. Dazu müssen Sie den Beitragsbescheid beziehungsweise die Versicherungspolice vorlegen. Bei privater Versicherung müssen Sie als leistungsberechtigte Person zusätzlich die Höhe des fiktiven individuellen Basistarifes nachweisen. Das gilt selbst dann, wenn eine Versicherung in einem anderen Tarif besteht. 

    Voraussetzungen

    • Sie sind sozialhilfeberechtigt. Sie sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung verpflichtet.
    • Sie sind hilfebedürftig. Das ist der Fall, wenn Sie:
      • Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können
      • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau beziehungsweise Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können; dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn die Partner zusammenwohnen
      • keine oder nicht bedarfsdeckende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, beispielsweise
        • Kindergeld
        • Wohngeld
        • Rente
        • Arbeitslosengeld
        • Krankengeld
        • Elterngeld
    • Wenn Sie nicht allein leben, kann das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder des Haushalts mit einbeziehen, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierbei sind die konkreten Umstände Ihres Zusammenlebens maßgeblich.
    • Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel:
      • kleinere Barbeträge, so genanntes Schonvermögen:
        • 10.000 EUR je Erwachsenem  
        • 500 EUR je Kind  
      • ein angemessenes Hausgrundstück
    • Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Sie müssen also nicht zwangsläufig Ihr gesamtes verfügbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie sind hilfebedürftig und befristet voll erwerbsgemindert oder beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht. Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können. Sie erhalten kein/e Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Grundleistungen für Asylsuchende.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

    Fristen

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern. Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Abgabe kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 09.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Krankenversicherung, hilfebedürftig, Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Zuschüsse, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Solidargemeinschaft, Basistarif Krankenversicherung, Schonvermögen, Sozialhilfe, leistungsberechtigte Personen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de