Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger

    Unterstützung zur Finanzierung von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beim Sozialhilfeträger beantragen

    Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung bei der Finanzierung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln finanzieren können, können Sie Unterstützung im Hinblick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Falls Sie über Einkommen verfügen, vermindern die Beiträge Ihr auf die Sozialhilfe anzurechnendes Einkommen. Im Übrigen ist die Anerkennung dieser Beiträge als gesonderter Bedarf möglich.

    Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie der sogenannte Zusatzbeitrag. Ebenfalls können Beiträge zu einer Solidargemeinschaft berücksichtigt werden.

    Ihre Beiträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie angemessen sind. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten stets als angemessen.

    Folgende Beiträge gelten in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung als angemessen:

    • bei privater Krankenversicherung:
      • halbierter Beitrag im Basistarif
      • Beitrag im Standardtarif
    • bei privater Pflegeversicherung:
      • bis zur Höhe des halbiertes Beitrags der gesetzlichen Pflegeversicherung  
      • Beitrag im Standarttarif

    Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.

    Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.

    Von wenigen Ausnahmen abgesehen kann das Sozialamt keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewähren. Es gibt also keine rückwirkenden Leistungen.

    Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.
    Eigenanteile kann das Sozialamt ebenfalls nicht anerkennen.

    Beiträge zu einer Solidargemeinschaft sind angemessen bis zur Hälfte des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personen, die aufgrund eines Amtsärztlichen Gutachtens des Jobcenters für länger als 6 Monate aber nicht auf Dauer erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, sofern sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögens sowie dem des Ehepartners sicherstellen können. Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen: den jeweils gültigen Regelbedarfssatz die Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern die Kosten angemessen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ggfs. Mehrbedarfe Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Soziales und Asyl: asyl@bad-honnef.de

    Online-Dienst

    Unterstützung zur Finanzierung von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beim Sozialhilfeträger beantragen

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    Stadt Bad Honnef

    Beschreibung

    Soziales und Asyl

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    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Kontakt

    Fax: 02224 184115

    Telefon Festnetz: 02224 1840

    E-Mail: sozial@bad-honnef.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

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    Soziales, Integration und Ehrenamt

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Einkommensnachweise, beispielsweise Krankengeld
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
    • Nachweis über die monatlichen Kosten für die bewohnte Unterkunft

    Als leistungsberechtigte Person müssen Sie die Höhe der Beiträge und den Umfang des Versicherungsschutzes nachweisen. Dazu müssen Sie den Beitragsbescheid beziehungsweise die Versicherungspolice vorlegen. Bei privater Versicherung müssen Sie als leistungsberechtigte Person zusätzlich die Höhe des fiktiven individuellen Basistarifes nachweisen. Das gilt selbst dann, wenn eine Versicherung in einem anderen Tarif besteht. 

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten möchten, benötigen Sie die folgenden Nachweise: gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung (Amtsärztliches Gutachten) Einkommensnachweise Vermögensnachweise Mietvertrag Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, Versicherungsstatus Wichtig: Die Aufzählung der Unterlagen ist nicht abschließend. Der Umfang der benötigten Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig. Hier finden Sie weitere Informationen: Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Informationen des Zwölften Sozialgesetzbuch XII

    Voraussetzungen

    • Sie sind sozialhilfeberechtigt. Sie sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung verpflichtet.
    • Sie sind hilfebedürftig. Das ist der Fall, wenn Sie:
      • Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können
      • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau beziehungsweise Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können; dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn die Partner zusammenwohnen
      • keine oder nicht bedarfsdeckende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, beispielsweise
        • Kindergeld
        • Wohngeld
        • Rente
        • Arbeitslosengeld
        • Krankengeld
        • Elterngeld
    • Wenn Sie nicht allein leben, kann das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder des Haushalts mit einbeziehen, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierbei sind die konkreten Umstände Ihres Zusammenlebens maßgeblich.
    • Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel:
      • kleinere Barbeträge, so genanntes Schonvermögen:
        • 10.000 EUR je Erwachsenem  
        • 500 EUR je Kind  
      • ein angemessenes Hausgrundstück
    • Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Sie müssen also nicht zwangsläufig Ihr gesamtes verfügbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    vorliegende Hilfebedürftigkeit, d.h. der notwendige Lebensunterhalt kann nicht sichergestellt werden vorliegendes Amtsärztliches Gutachten über eine zeitlich befristete Erwerbsminderung kein gleichzeitiger Bezug von anderen sozialen Leistungen (Bürgergeld, Wohngeld etc.) Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie für mehr als 6 Monate (aber nicht auf Dauer) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Drittes Kapitel Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie müssen Ihre Notlage dem Sozialamt schriftlich oder mündlich bekanntmachen. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit der bearbeitenden Stelle auf, um das weitere Vorgehen abzustimmen und ggfs. einen Termin zu vereinbaren. Achtung: Sofern Sie über kein Bankkonto verfügen, wird um eine Kontoeröffnung geben (unter Umständen ein pfändungsfreies P-Konto). Eine Barscheckauszahlung ist in der Regel nicht möglich. Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

    Fristen

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern. Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Abgabe kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 09.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Krankenversicherung, hilfebedürftig, Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Zuschüsse, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Solidargemeinschaft, Basistarif Krankenversicherung, Schonvermögen, Sozialhilfe, leistungsberechtigte Personen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de