Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger

    Unterstützung zur Finanzierung von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beim Sozialhilfeträger beantragen

    Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung bei der Finanzierung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln finanzieren können, können Sie Unterstützung im Hinblick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Falls Sie über Einkommen verfügen, vermindern die Beiträge Ihr auf die Sozialhilfe anzurechnendes Einkommen. Im Übrigen ist die Anerkennung dieser Beiträge als gesonderter Bedarf möglich.

    Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie der sogenannte Zusatzbeitrag. Ebenfalls können Beiträge zu einer Solidargemeinschaft berücksichtigt werden.

    Ihre Beiträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie angemessen sind. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten stets als angemessen.

    Folgende Beiträge gelten in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung als angemessen:

    • bei privater Krankenversicherung:
      • halbierter Beitrag im Basistarif
      • Beitrag im Standardtarif
    • bei privater Pflegeversicherung:
      • bis zur Höhe des halbiertes Beitrags der gesetzlichen Pflegeversicherung  
      • Beitrag im Standarttarif

    Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.

    Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.

    Von wenigen Ausnahmen abgesehen kann das Sozialamt keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewähren. Es gibt also keine rückwirkenden Leistungen.

    Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.
    Eigenanteile kann das Sozialamt ebenfalls nicht anerkennen.

    Beiträge zu einer Solidargemeinschaft sind angemessen bis zur Hälfte des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBX II) umfasst: Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69), Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

    Online-Dienst

    Unterstützung zur Finanzierung von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beim Sozialhilfeträger beantragen

    ID: L100002_127721470

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Leverkusen

    Beschreibung

    Dez. III

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestraße 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0214 406 5405

    Fax: 0214 406 5002

    E-Mail: 502-soziale-leistungen@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Einkommensnachweise, beispielsweise Krankengeld
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
    • Nachweis über die monatlichen Kosten für die bewohnte Unterkunft

    Als leistungsberechtigte Person müssen Sie die Höhe der Beiträge und den Umfang des Versicherungsschutzes nachweisen. Dazu müssen Sie den Beitragsbescheid beziehungsweise die Versicherungspolice vorlegen. Bei privater Versicherung müssen Sie als leistungsberechtigte Person zusätzlich die Höhe des fiktiven individuellen Basistarifes nachweisen. Das gilt selbst dann, wenn eine Versicherung in einem anderen Tarif besteht. 

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung Nachweise Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid, ärztlichen Attesten, Werkstattaufnahme Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben, Kraftfahrzeug, Immobilien Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Die zuständige Einrichtung kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

    Voraussetzungen

    • Sie sind sozialhilfeberechtigt. Sie sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung verpflichtet.
    • Sie sind hilfebedürftig. Das ist der Fall, wenn Sie:
      • Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können
      • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau beziehungsweise Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können; dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn die Partner zusammenwohnen
      • keine oder nicht bedarfsdeckende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, beispielsweise
        • Kindergeld
        • Wohngeld
        • Rente
        • Arbeitslosengeld
        • Krankengeld
        • Elterngeld
    • Wenn Sie nicht allein leben, kann das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder des Haushalts mit einbeziehen, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierbei sind die konkreten Umstände Ihres Zusammenlebens maßgeblich.
    • Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel:
      • kleinere Barbeträge, so genanntes Schonvermögen:
        • 10.000 EUR je Erwachsenem  
        • 500 EUR je Kind  
      • ein angemessenes Hausgrundstück
    • Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Sie müssen also nicht zwangsläufig Ihr gesamtes verfügbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie können Sozialhilfe beantragen, falls Sie weder selbst noch mit Hilfe anderer Personen (zum Beispiel Eltern und Kinder) vollständig für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Anspruch besteht auch, wenn Sie voll erwerbsgemindert sind und auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. Zudem dürfen Sie keine oder nicht ausreichenden Ansprüche auf weitere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld, Rente, Krankengeld und Elterngeld haben. Diese müssen zuerst (vorrangig) genutzt werden. Bei der Entscheidung, ob Sie Sozialhilfe erhalten, werden das Einkommen und Vermögen von Ihnen sowie den Familienmitgliedern, die in Ihrem Haushalt leben, berücksichtigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

    Fristen

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Stellen Sie Ihren Antrag so schnell wie möglich, wenn Sie Hilfe brauchen. In der Regel wird die Hilfe zum Lebensunterhalt erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Antrag gestellt haben, ausgezahlt. Nur in wenigen Ausnahmen können Sie Geld für vergangene Zeiträume erhalten.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Abgabe kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 09.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Krankenversicherung, hilfebedürftig, Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Zuschüsse, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Solidargemeinschaft, Basistarif Krankenversicherung, Schonvermögen, Sozialhilfe, leistungsberechtigte Personen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de