Hilfe im Haushalt beantragen
Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können - sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall - und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.
Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle
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Ansprechpartner
Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Nippes
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Montag, Dienstag und Donnerstag, 8 bis 12 Uhr. Für eine persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten wird eine Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail empfohlen.
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Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Mülheim
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Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Ehrenfeld
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Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Rodenkirchen
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Fax: 0221 / 221-92242
Telefon Festnetz: 0221 / 221-92334
Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Lindenthal
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Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Innenstadt
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Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Chorweiler
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Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Porz
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Amt für Soziales, Arbeit und Senioren - Außenstelle Kalk
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Voraussetzungen
- Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
- Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
- Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
- Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen. - Klage
Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei
Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 11.11.2022
Stichwörter
Haushaltshilfe, Unterbringung von Haushaltsangehörigen, Betreuung, vorübergehende Notlage, Hausarbeit, Kinderbetreuung, Haushaltshelferin, Unterstützung im Haushalt, Haushaltshelfer, Pflege, Notfall, Weiterführung des Haushalts, Krankheit