Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen Veränderungen anzeigen
Es gibt wesentliche Veränderungen an Ihrer Betriebsstätte oder bei Ihren betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen? Dann melden Sie dies der zuständigen Stelle und Sie der Rundfunkbeitrag wird angepasst.
Beschreibung
Im nicht privaten Bereich müssen Sie für jede Betriebsstätte und für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge einen Rundfunkbeitrag unter Berücksichtigung der Zahl aller Beschäftigen zahlen. Hierzu ist die die Anmeldung bei der zuständigen Stelle notwendig.
Ändern sich diese Angaben im Zeitverlauf, müssen Sie jede Änderung der zuständigen Stelle anzeigen.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Infomaterialien des Beitragsservice.
Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienst
Rundfunkgebühren (Beitragsservice)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Formulare
Voraussetzungen
- Sie sind Inhaber einer Betriebsstätte oder haben beitragspflichtige Kraftfahrzeuge.
Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle
Verfahrensablauf
Die Anmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt unaufgefordert. Sobald sich die Angaben, die Sie bei der Anmeldung gemacht haben ändern, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Fristen
Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle
Kosten
Die zu entrichtende Gebühr richtet sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten.
Hinweise (Besonderheiten)
Zur Anmeldung werden folgende Angaben benötigt:
- Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters
- gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte
- letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners
- vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte
- Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte
- Beitragsnummer
- Datum des Beginns des Innehabens der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs
- Angabe zur Branchen- oder Einrichtungszugehörigkeit
- Anzahl der beitragspflichtigen Hotels und Gästezimmer und Ferienwohnungen
- Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge
Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatskanzlei Bremen am 01.09.2022
Stichwörter
Rundfunkgebühren, GEZ, Medien, TV, ZDF, ARD, Radio