Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Wenn Sie oder Ihr Kind Asylbewerberleistungen beziehen, können Sie oder Ihr Kind Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe und Verpflegung in Schulen.

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

    Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Asylbewerberleistungen zählen zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, können Sie altersunabhängig finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
     
    Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

    • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

    Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

    • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Auch für Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen soll Mitmachen möglich sein. Dazu wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen geschaffen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre können zusätzlich zum monatlichen Regelbedarf diese sogenannte "Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellem Leben in der Gemeinschaft" erhalten. Welche Leistungen gibt es für mein Kind? Ausflüge und Klassenfahrten von der Schule, Kindertagesstätte (Kita) oder Tagespflege Schulbedarf Schülerbeförderung Angemessene Lernförderung Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Im Kreis Gütersloh erhalten Sie eine Bildungskarte, auf der bereits Budgets für die meisten Bildungs- und Teilhabeleistungen hinterlegt sind. Diese Karte müssen Sie nur noch beim Anbieter vorlegen. Lediglich für die Lernförderung und die Schülerbeförderung müssen Sie noch gesonderte Anträge stellen. Ausführliche Informationen zu den Leistungen erhalten Sie auf unserer Internetseite zum Bildungs- und Teilhabepaket. Wo stelle ich den Antrag? Alle Anspruchsberechtigten, egal ob Kinderzuschlag-Empfänger, Wohngeldbezieher, Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II- oder SGB XII-Leistungsbezieher, können sich an die zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter Kreis Gütersloh, Sachgebiet Bildung und Teilhabe wenden. Wie beantrage ich Leistungen für mein Kind? Teilen Sie uns einfach mit, dass Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen möchten! Bitte nutzen Sie dafür unseren Onlineantrag oder die im Downloadbereich auf unserer Internetseite eingestellten Formulare für jedes Kind. Im Einzelfall werden weitere Nachweise benötigt (z.B. Schulbescheinigung, "Anlage Lernförderung").

    Online-Dienste

    Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche (Sozialhilfe)

    ID: L100002_123595020

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

    ID: L100002_121977959

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    5.4.9: Rechtsbehelfe und Zentrale Aufgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf dem Stempel 5

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Fax: 05241 85-4351

    Telefon Festnetz: 05241 85-4469

    E-Mail: but@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    II.2-50.1 Soziales

    Beschreibung

    Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann oder sich in eine besondere Notlage befindet erhält finanzielle Hilfen, Beratung oder Betreuung durch die Mitarbeitenden der Abteilung Soziales.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofsplatz 12 - 14

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle informiert Sie über eventuell erforderliche Unterlagen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Antragsformulare finden Sie auf der Homepage des Kreises Gütersloh im Themenfeld Jobcenter Kreis Gütersloh.

    Voraussetzungen

    • Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
      • erhalten Asylbewerberleistungen,
      • besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
    • Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
    • Ausflüge:
      • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
    • Persönlicher Schulbedarf
      • Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
    • Schülerbeförderung
      • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
      • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
      • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
    • außerschulische Lernförderung
      • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
      • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
      • Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
      • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
      • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Wohngeld (WoGG) oder Kinderzuschlag (KiZ) nach dem Bundkindergeldgesetz (BKGG) oder Sozialhilfe (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende - Bürgergeld - (SGB II) beziehen. Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit. Diese werden lediglich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 28 SGB II § 34 SGB XII § 6b BKGG

    Rechtsbehelf

    • Der sich für Antragstellende ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid zum Antrag dargestellt:
      • Widerspruch bei der Bescheid erteilenden Behörde
      • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert. Grundsätzlich gilt: Wer Asylbewerberleistungen bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel an die Ausländerbehörde.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es ist grundsätzlich ein vorheriger Antrag beim Jobcenter des Kreises Gütersloh erforderlich. Nach Antragstellung erhält das Kind eine Bildungskarte, über die alle Förderungen abgerechnet werden. Für die Lernförderung und die Schülerbeförderung sind gesonderte Unterlagen notwendig, sie können nicht ohne weitere Bearbeitung über die Bildungskarte abgerechnet werden. Nähere Informationen zur Antragstellung und zum Verfahrensablauf erhalten Sie auf der Homepage des Kreises Gütersloh.

    Fristen

    Geltungsdauer: 0 bis 12 Monate (Die Geltungsdauer richtet sich nach Ihrem Leistungsbescheid.)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Antragstellung hat grundsätzlich im Voraus zu erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 6 Monate

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Abhängig von der Anzahl der Antragseingängen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Auch Schulen und Kindertagesstätten sollten sich mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen, wenn sie beim Bildungspaket mitmachen wollen. Lehrer und Erzieher spielen beim Bildungs- und Teilhabepaket eine wichtige Rolle: Sie kennen die Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler besonders gut und können den Eltern Tipps geben, welche Angebote für das einzelne Kind sinnvoll sind. Insbesondere bei der Nachhilfe sind die Schulen gefragt: Erst wenn sie bestätigen, dass eine Schülerin oder ein Schüler das Lernziel nicht erreicht, können Eltern Nachhilfe aus dem Bildungspaket beantragen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Asylberechtigt, Schülerbeförderung, Asylbewerberleistungen, Kitafahrt, Bildung, Fahrtkosten, Schulausflug, Musikunterricht, Musikschule, Schülermonatskarte, Schulbeginn, Schulausstattung, Hort, Teilhabepaket, Ausflug, Vereinsbeitrag, Mittagessen, Schulbedarf, Klassenfahrt, Bildungs- und Teilhabepaket, Nachhilfe, Mittagsverpflegung, Bildungsförderung, Teilhabe, Mahlzeit, Lernförderung, Ausflüge, Sportverein, Bildungspaket

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de