Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Bildungs- und Teilhabeleistungen für junge Erwachsene bei Bezug von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung

    Wenn Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, können Sie Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung in Schulen und Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an junge Erwachsene.

    Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben, können Sie altersunabhängig finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

    Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

    • Für eintägige Ausflüge von Schulen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) werden gezahlt.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Leistungen für Bildung gibt es für Kinder, Jugendliche sowie für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bei Sozialhilfeempfängern ohne Altersbeschränkung), die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (dies sind Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (dies sind Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben. Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe können Kinder und Jugendliche des o. g. Personenkreises bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beanspruchen. Aus der Art des Leistungsempfangs ergibt sich die Zuständigkeit: Für SGBII-Leistungsempfänger sind die jeweiligen Nebenstellen des Jobcenters (inErkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg bzw. Hückelhoven) zuständig. Für alleanderen Leistungen (SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag) sind die Sozialämter bzw. Wohngeldstellen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde Anlaufstelle. Für eintägige Ausflüge der Schulen oder Kindertagesstätten und für mehrtägige Klassenfahrten werden die Kosten in voller Höhe übernommen. Das Bildungspaket sieht weiter vor, dass für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung und die ergänzende angemessene Lernförderung Leistungen gewährt werden können. Die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Schulen können ebenfalls übernommen werden. Der bis zum 31.07.2019 erhobene Eigenanteil von 1 € pro Mittagessen entfällt ab dem Schuljahr 2019/2020. Unter dem Stichwort "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" werden, wenn tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und Freizeiten entstehen (Nachweis durch Kontoauszug, Quittung o.ä.), ab 01.08.2019 pauschal 15,00 € monatlich gewährt. Dieser Betrag dient zur Deckung von Vereinsbeiträgen oder der Finanzierung von Ferienfreizeiten, Pfadfinderausflügen etc. Hier gilt allerdings die o. g. Altersbeschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei SGB II- und SGB XII-Empfängern sind nur noch für die Lernförderung gesonderte Anträge nötig. Beispielsweise die Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden zu jedem Halbjahresbeginn automatisch gewährt. Beim Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag sind gesonderte Anträge zu stellen, da die Leistungsberechtigung der Bildung und Teilhabe bearbeitenden Stelle nicht bekannt ist. Dabei fließen zum 01.08. des Jahres ab dem Schuljahr 2023/2024 116 € und zum 01.02. des Folgejahres 65 €. Die Beträge werden jährlich angepasst. Für telefonische Rückfragen stehen folgende Mitarbeiter/-innen zur Verfügung: Frau Lengefeld (Buchstabenbereiche A - J, L, N, O) Herrn Schwartzmanns (Buchstabenbereiche K, M, Ö - Z) Antragsvordrucke (für SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag) sind in den Rathäusern, im Bürger-Service-Center im Kreishaus und im Serviceportal des Kreises erhältlich. Die persönliche Vorsprache im Rathaus wird empfohlen.

    Online-Dienst

    Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

    ID: L100002_121983606

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bildungs- und Teilhabepaket

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Die zuständige Stelle informiert Sie über eventuell erforderliche Unterlagen.

    Voraussetzungen

    • Sie
      • erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe und
      •  besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule.
    • Ausflüge:
      • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
    • Persönlicher Schulbedarf
      • Sofern Sie nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besuchen, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
    • Schülerbeförderung
      • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
      • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
      • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
    • außerschulische Lernförderung
      • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
      • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
      • Sie besuchen eine Schule.
      • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel mit einer Schule) vereinbart.
      • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Der sich für Antragstellende ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid zum Antrag dargestellt:
      • Widerspruch bei der Bescheid erteilenden Behörde
      • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert. Grundsätzlich gilt: Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel an das Sozialamt.

    Fristen

    Geltungsdauer: 0 bis 12 Monate (Die Geltungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbescheid.)

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 6 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Schülermonatskarte, Grundsicherung, Musikschule, Bildungs- und Teilhabepaket, Musikunterricht, Schulausflug, Sozialhilfe, Teilhabe, Teilhabepaket, Sportverein, Fahrtkosten, Bildung, Vereinsbeitrag, Klassenfahrt, Bildungsförderung, Bildungspaket, Mittagsverpflegung, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Mahlzeit, Ausflüge, Lernförderung, Mittagessen, Ausflug, Schulausstattung, Nachhilfe, Schulbeginn

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de