Wohngeld Zahlung

    Wohngeld Zahlung

    Ihnen wird das bewilligte Wohngeld als berechtigte Person monatlich im Voraus gezahlt.

    Beschreibung

    Das bewilligte Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person monatlich im Voraus für den Bewilligungszeitraum gezahlt. Hierfür müssen Sie ein Konto bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Union angeben, an das das Wohngeld gezahlt werden kann. Sollten Sie ein solches Konto nicht haben, kann das Wohngeld an Ihren Wohnsitz übermittelt werden. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung z.B. an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter gezahlt werden. Ohne Einwilligung kann die Zahlung z.B. an den Vermieter geleistet werden. Die Zahlungsdaten können Sie Ihrem Wohngeldbescheid entnehmen. Wird das Wohngeld zukünftig nicht an den Wohngeldempfänger gezahlt, erhalten Sie ebenfalls einen Bescheid.

    Hinweise für Moers: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld ist eine staatliche finanzielle Hilfe zu den Kosten Ihrer Wohnung. Gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, haben Sie darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld wird als Mietzuschuss bewilligt, wenn Sie Mieter von Wohnraum sind. Wohngeld wird als Lastenzuschuss bewilligt, wenn Sie Eigentümer von Wohnraum sind. Sie müssen den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen.Ob Sie einen Zuschuss erhalten und in welcher Höhe richtet sich unter anderem nachder Anzahl der Haushaltsmitglieder,der Höhe des Gesamteinkommens sowieder Höhe der Miete oder Belastung.Die Berechnung ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation. Zur Prüfung Ihres Anspruchs ist ein Antrag auf Wohngeld zu stellen. Die Angaben im Antrag müssen Sie nachweisen. Hierzu gehören auf jeden Fall ein Einkommensnachweis und eine Bescheinigung des Vermieters bzw. im Falle von Eigentum ein Nachweis der Belastung. In einigen Fällen können weitere Unterlagen/Nachweise erforderlich sein.Für die Entgegennahme des Wohngeldantrags sowie weitere Beratung stehen Ihnen während der Öffnungszeiten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fachdienstes Wohnen (Wohngeldstelle) zur Verfügung.Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Wohngeldanspruch unverbindlich mit dem Wohngeldrechner NRW ausrechnen zu lassen und anschließend online einen Wohngeldantrag zu stellen.Neuerungen zum WohngeldantragÜber das Portal Gemeinsam Online können Bürgerinnen und Bürger ab sofort einen digitalen Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss Erstantrag stellen und Nachweise hochladen.Erstantrag Mietzuschuss Erstantrag LastenzuschussAusfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie auch auf der Internetseite des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.Am 01.01.2023 ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Informationen zu den durch das Wohngeld-Plus-Gesetz eingeführten Änderungen finden sie in der Broschüre des Ministeriums: "Schritt für Schritt zum Wohngeld" (PDF, 2.411 kB) BuchstabeSachbearbeiter/SachbearbeiterinTelefon-Nr.E-MailA - BechBeci - DecDed - GemFrau YildizFrau SchneiderFrau Schmitt0 28 41 / 201-7840 28 41 / 201-7800 28 41 / 201-775Wohngeldstelle@Moers.deGen - HulHum - KonFrau KohlhaasFrau Kiupel0 28 41 / 201-9740 28 41 / 201-978 Koo - MicMid - QFrau SentheimFrau Glinz0 28 41 / 201-7940 28 41 / 201-790 R - SchoSchr - TrTs - ZFrau BärbelerHerr SchmidtFrau Broda0 28 41 / 201-7830 28 41 / 201-7620 28 41 / 201-766

    Online-Dienst

    Wohngeld Zahlung

    ID: L100002_121826027

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    07.3 Fachdienst - Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    47441 Moers

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

    Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

    Voraussetzungen

    Sie sind verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.

    Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird.

    Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Ihnen bewilligte Wohngeld wird Ihnen monatlich im Voraus gezahlt.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.

    Kosten

    Wird das Wohngeld an Ihren Wohnsitz übermittelt, da die Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union nicht möglich ist, haben Sie die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Die Überweisungskosten werden dann vom Wohngeld abgezogen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

    Hinweise für Moers: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn zu dem Haushalt ausschließlich Familienmitglieder gehören, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben. Es gibt aber Ausnahmen, so dass eine persönliche Beratung grundsätzlich empfohlen wird.

    Weitere Informationen

    Wer erhält Wohngeld? - Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf;jsessionid=C99A666DE26B69898CF9CC22CA5B7432.2_cid373?__blob=publicationFile&v=2 Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld) Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW )

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Wohngeldminderung, Mietzuschuss, Wohngeldzahlung, Wohngeldbescheid, Wohngelderhöhung, Konto, Wohnung, Wohngeldbetrag, Eigentumswohnung, Bankverbindung, Miete, Eigentümer, Eigenheim, Zahlungsempfänger, Wohngeldangelegenheiten, Einfamilienhaus, Wohngeldantrag, Lastenzuschuss, Wohngeldveränderung, Wohngeldhöhe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de