Wohngeld Rückforderung

    Wohngeld Rückforderung

    Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.

    Beschreibung

    Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für einen Antrag auf Wohngeld gibt es folgende Möglichkeiten: Folgendes Formular wird benötigt und ist bei der örtlichen Wohngeldstelle oder dem Einwohnermeldeamt der Stadt Dormagen erhältlich bzw. kann hier herunter geladen werden: Der Wohngeldantrag kann online gestellt werden. Hierfür kann der Link zum Wohngeldrechner (rechts unter Onlinedienstleistungen) genutzt werden. Alternativ kann der Wohngeldantrag auf dem Postweg oder persönlich eingericht werden. Nutzen Sie hierzu bitte den Antrag auf Wohngeld (rechts unter Onlinedienstleistungen) Für einen Antrag auf Mietzuschuss benötigen wir folgende Unterlagen: bei Erstanträgen: Mietvertrag Bescheinigung des Vermieters (Mietbescheinigung) Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber, Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, aktuelle Rentenbescheide etc.) Schulbescheinigungen bei Kindern über 16 Jahren Schwerbehindertenausweise (falls vorhanden) Bescheide über Pflegegeld (falls vorhanden) Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen (Urteil oder Titel, Kontoauszüge der letzten 12 Monate über Zahlung) Nachweise über Kapitalerträge - auch unter dem Sparerfreibetrag (Kopie Kontoauszüge, Sparbücher etc.)

    Online-Dienst

    Wohngeld

    ID: L100002_122791861

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Soziale Leistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02133 257-5762

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.

    Voraussetzungen

    Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:

    1. Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
    2. Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.

    Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit

    • er die Rechtswidrigkeit kannte,
    • er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
    • die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag. Sie können den Antrag auf Wohngeld online stellen. Zudem bieten wir Ihnen hier alle notwendigen Formulare / Vordrucke als PDF-Dateien an.

    Fristen

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Wer erhält Wohngeld? - Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf;jsessionid=C99A666DE26B69898CF9CC22CA5B7432.2_cid373?__blob=publicationFile&v=2 Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld) Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW )

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 20.12.2024

    Stichwörter

    Mietzuschuss, Rückforderung, Wohngeldhöhe, Einfamilienhaus, Wohngeldangelegenheiten, Lastenzuschuss, Eigenheim, Wohngeldminderung, Wohngelderhöhung, Wohngeldbetrag, Eigentümer, Wohngeldbescheid, Wohngeldveränderung, Wohngeldzahlung, Wohnung, Wohngeldantrag, Eigentumswohnung, Unwirksamkeit, Miete

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English