Wohngeld Feststellung

    Wohngeld Feststellung

    Ihr Gesamteinkommen ist zu gering bzw. Ihre Mietbelastung zu hoch? Dann können Sie als Mieter oder Eigentümer für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld beantragen.

    Beschreibung

    Sie können Wohngeld als Mieter (sog. Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sog. Lastenzuschuss) erhalten. 

    Wohngeld wird in jedem Einzelfall gesondert - auf der Basis der sog. Wohngeldformel - berechnet. Bei der Berechnung wird die tatsächliche Miete bis zu einem Höchstbetrag bezuschusst. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen. 

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder Belastung (für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer) für Haushalte mit geringem Einkommen. Anders als beispielweise beim Bürgergeld oder der Grundsicherung für Ältere und Nichterwerbstätige ist es beim Bezug von Wohngeld in der Regel unschädlich, wenn man über Vermögen verfügt (z. B. Sparguthaben). Nur dann, wenn Vermögen in erheblichem Umfang (z. B. bei einer Person über 60.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch. Weitere Informationen erhalten Sie beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Online-Dienst

    Wohnungshilfen - Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beantragen

    ID: L100002_122694143

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Bielefeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Niederwall 23

    33602 Bielefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0521 51 0

    E-Mail: wohnungshilfen@bielefeld.de

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    Technisch geändert am 06.12.2024

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    Deutsch

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    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt- Geschäftsbereich Soziale Wohnungshilfen und Integration von Zugewanderten Abteilung Wohnungshilfen Ost, Süd Team Brackwede

    Beschreibung

    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt-Geschäftsbereich Soziale Wohnungshilfen und Integration von ZugewandertenAbteilung Wohnungshilfen Ost, SüdTeam Brackwede

    Adresse

    Hausanschrift

    Germanenstraße 22

    33647 Bielefeld

    Bezirksamt Brackwede

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    Fax: +49 521 51-5201

    E-Mail: wohnungshilfen@bielefeld.de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt- Geschäftsbereich Soziale Wohnungshilfen und Integration von Zugewanderten Abteilung Wohnungshilfen Ost, Süd Annahmestelle Sennestadt

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    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt-Geschäftsbereich Soziale Wohnungshilfen und Integration von ZugewandertenAbteilung Wohnungshilfen Ost, SüdAnnahmestelle Sennestadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindemannplatz 3

    33689 Bielefeld

    Bezirksamt Sennestadt - Sennestadthaus -

    Kontakt

    Fax: +49 521 51-5201

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    E-Mail: wohnungshilfen@bielefeld.de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt- Geschäftsbereich Soziale Wohnungshilfen und Integration von Zugewanderten Abteilung Wohnungshilfen Mitte, Nord-West

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    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt-Geschäftsbereich Soziale Wohnungshilfen und Integration von ZugewandertenAbteilung Wohnungshilfen Mitte, Nord-West

    Adresse

    Hausanschrift

    Niederwall 23

    33602 Bielefeld

    Neues Rathaus

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    Fax: +49 521 51-6197

    E-Mail: wohnungshilfen@bielefeld.de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt- Geschäftsbereich Soziale Wohnungshilfen und Integration von Zugewanderten Abteilung Wohnungshilfen Ost, Süd Team Heepen

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    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt-Geschäftsbereich Soziale Wohnungshilfen und Integration von ZugewandertenAbteilung Wohnungshilfen Ost, SüdTeam Heepen

    Adresse

    Hausanschrift

    Salzufler Straße 13

    33719 Bielefeld

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    Fax: +49 521 51-3438

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    E-Mail: wohnungshilfen@bielefeld.de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt- Geschäftsbereich Soziale Wohnungshilfen und Integration von Zugewanderten Abteilung Wohnungshilfen Mitte, Nord-West Annahmestelle Jöllenbeck

    Beschreibung

    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt-Geschäftsbereich Soziale Wohnungshilfen und Integration von ZugewandertenAbteilung Wohnungshilfen Mitte, Nord-WestAnnahmestelle Jöllenbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsstraße 13

    33739 Bielefeld

    Bezirksamt Jöllenbeck

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    Fax: +49 521 51-8213

    E-Mail: wohnungshilfen@bielefeld.de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie noch folgende Nachweise beifügen:

    Aktuelle Nachweise zur Miete bzw. Belastung, insbesondere:

    • Mietvertrag,
    • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
    • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden,
    • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.

    Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z.B.

    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
    • aktueller Rentenbescheid,
    • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
    • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
    • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z.B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

    Sonstige Nachweise (falls vorhanden), z.B.

    Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Mietzuschuss Antrag auf Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer) Hinweise zum Wohngeldantrag Folgende Anlagen fügen Sie dem Antrag bitte bei, wenn die nachfolgenden Lebenssituationen für Sie zutreffen: Haushalt mit mehr als vier Personen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit: Verdienstbescheinigung Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Selbstauskunft Mietbescheinigung (von der Vermieterin bzw. vom Vermieter auszufüllen) Ermittlung der Belastungen aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung (wenn Sie Eigentum besitzen) Einnahmen aus Untervermietung Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten Fragebogen für Studierende und Auszubildende Dem Antrag sind Nachweise über alle Einkünfte, die Miete bzw. Belastungen beizufügen.

    Formulare

    Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

    Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

    Voraussetzungen

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.

    Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsberechtigt sind: Rentnerinnen und Rentner Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen Mieterinnen und Mieter bzw. Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum Wohnraum wird vom mietähnlich Nutzungsberechtigten bewohnt (z. B. Inhaberinnen und Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung bzw. eines mietähnlichen Dauerwohnrechts) Ob ein Wohngeldanspruch besteht und ggf. in welcher Höhe, hängt von folgenden Faktoren ab: Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder Höhe des Haushaltseinkommens Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung Wohngeld erhält nicht, wer andere Sozialleistungen erhält, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind. Dies sind z. B. Bezieherinnen und Bezieher folgender Leistungen: Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Alleinstehende, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Ausbildungsförderung haben (z. B. BAföG, BAB) Leben Personen mit im Haushalt, die keine der o. g. Sozialleistungen beziehen, können diese für sich alleine gegebenenfalls einen Wohngeldanspruch haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hinweis auf Grund der Rechtsänderungen zum 01.01.2023: Wohngeld wird in Nordrhein-Westfalen über den Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) ausgezahlt. IT.NRW hat das neue Recht 2023 zum 15.03.23 umgesetzt. Es erhalten nun alle Altfälle (=Fälle, die bislang noch einen Bescheid nach dem ab 01.01.2022 gültigen Recht erhalten haben) automatisch einen Bescheid mit der neuen Berechnung rückwirkend ab Januar 2023. Die Nachzahlung erfolgt ebenfalls automatisch. Bitte beachten Sie: Die Nachzahlung auf dem Konto kommt im Regelfall vor dem Bescheid an. Sollten Sie also einen Geldeingang für Wohngeld auf Ihrem Konto haben, warten Sie bitte den dazugehörigen Bescheid ab, der per Post einige Tage später bei Ihnen ankommt. Wenn Sie nach dem Bescheid noch Fragen haben oder 7 Tage nach Geldeingang noch kein Bescheid bei Ihnen eingegangen ist, wenden Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter im Bereich Wohngeld. Alle Neufälle (=Fälle, die bislang nur einen sog. Vorläufigen Bescheid erhalten haben) erhalten spätestens nach Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums einen Bescheid mit der neuen Berechnung rückwirkend ab Januar 2023. Wenn Sie nach dem Bescheid noch Fragen haben wenden Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter im Bereich Wohngeld. Wie wird das Wohngeld berechnet und welche Einkünfte sind anzurechnen? Wohngeld wird nach einer Formel errechnet. Berechnungsmaßstäbe sind die Haushaltsgröße das Gesamteinkommen des Haushaltes die zu berücksichtigende Miete oder Belastung Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben. Nicht angerechnet wird dagegen in der Regel das Kindergeld bzw. der Kindergeldzuschlag. Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser ist schriftlich oder online zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über alle Einkünfte, die Miete bzw. Belastungen beizufügen. Näheres entnehmen Sie bitte den entsprechenden Merkblättern. Vor dem Hintergrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ab dem 01.01.2023 bitten wir Sie, von persönlichen Vorsprachen abzusehen.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hinweis auf Grund der Rechtsänderungen zum 01.01.2023: Durch die Rechtsänderungen ab dem 01.01.2023 können wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen. Es ist von einer Verdreifachung der anspruchsberechtigten Haushalte auszugehen. Es ist daher leider mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, weil für die Vielzahl der zu erwartenden Neuanträge noch kein eingearbeitetes zusätzliches Personal zur Verfügung steht. Wohngeld kann frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung gezahlt werden. Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.

    Kosten

    Keine

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

    Weitere Informationen

    Wer erhält Wohngeld? - Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf;jsessionid=C99A666DE26B69898CF9CC22CA5B7432.2_cid373?__blob=publicationFile&v=2 Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld) Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW )

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Wohnung, Wohngeldberechtigte Person, Unterstützung für Wohnkosten, Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldantrag, Wohngeldbetrag, Unterstützung für Miete, Wohngeldveränderung, Zuschuss zur Miete, Zuschuss zu Lasten, Wohngeldanspruch, Lastenzuschuss, Eigentümer, Wohngeldantrag, Unterstützung für Eigentum, Wohngeldminderung, Wohngeld, Wohngeldbescheid, Eigenheim, Wohngeldzahlung, Einfamilienhaus, Wohngelderhöhung, Mietzuschuss, Eigentumswohnung, Mietzuschuss, Wohngeldhöhe, Miete, Wohngeldberechtigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English