Wohngeld Auskunft

    Wohngeld Auskunft

    Beschreibung

    Über den Wohngeldrechner NRW finden Sie schnell und unkompliziert heraus, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch dieser ist. Dazu geben Sie Ihre Daten einfach in das Online-Tool ein.

    Für die Berechnung werden alle Angaben anonymisiert. Die Berechnung ist für jede Kommune in Nordrhein-Westfalen möglich.

     Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Wohngeld. Dieses können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag bei der Wohngeldbehörde der zuständigen Stadt oder Gemeinde, in der die Wohnung liegt, stellen und Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. 

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerWohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter und als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Hauses oder Eigentumswohnung. Bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Wohngeld. Wichtig ist zudem, dass das Wohngeld frühestens ab dem Ersten des Monats bewilligt werden kann, in dem der Antrag gestellt wurde.Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.Personen erhalten auf Antrag für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt werden kann, hängt abvon der Höhe des Gesamteinkommens,von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder undvon der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete und Belastung.Nicht antragsberechtigt sindalleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende,Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder zählen, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben, undvorübergehend abwesende Haushaltsangehörige für den von ihnen auswärts genutzten Wohnraum.Empfänger folgender Transferleistungen, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören:Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.

    Online-Dienst

    Wohngeld Auskunft

    ID: L100002_125747271

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 4.1 - Soziales

    Beschreibung

    Die Abteilung "Soziales" des Fachbereichs Arbeit und Soziales der Wallfahrtstadt Kevelaer gewährt Leistungen und Hilfestellungen für Menschen, die in eine Notlage geraten, die sie aus eigener Kraft nicht bewältigen können und auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen sind.Zum Leistungsspektrum der Abteilung Soziales gehören unter anderem:Leistungsgewährung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII)Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des Lebenspartners bestreiten können.Zu den weiteren Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch gehören u.a. die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Hilfen zur Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege, Bestattungskosten, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfen in anderen Lebenslagen.WohngeldWohngeld können Mieter und Lastenzuschuss können Eigentümer erhalten, wenn ihre Miete bzw. Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes überfordert. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt davon ab, wie viele Familienmitglieder zum Haushalt gehören, wie hoch das Gesamteinkommen ist und wie hoch die zuschussfähige Miete oder Belastung ist.UnterhaltsvorschussAls besondere Hilfe für Alleinerziehende sichert das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aus öffentlichen Mitteln einen Teil des Mindestunterhalts von Kindern, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Unterhaltsvorschuss wird beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zu einem Kindesalter von 18 Jahren gewährt.AsylbewerberLeistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllen. Das sind insbesondere Personen,die zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung besitzen,die nach einer Ablehnung des Asylantrages wegen tatsächlicher Abschiebehindernisse eine Duldung besitzen.die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.Leistungen nach dem Bildungs- und TeilhabegesetzMit den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verschiedene Aktivitäten in Schule und Freizeit ermöglicht werden.UnterhaltsheranziehungFür Leistungsempfänger*innen nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz wird eine Prüfung, Feststellung und Durchsetzung der vorrangig einzusetzenden Unterhaltsansprüche durchgeführt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hoogeweg 71

    47623 Kevelaer

    Öffnungszeiten

    Ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Fax: info@kevelaer.de

    Telefon mobil: 02832 122-720

    E-Mail: 02832 122-861

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerWohngeldrechner im Internet, Formulare und weitere InformationenEs steht ein landesweiter Wohngeldproberechner für die Bürger auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW zur Verfügung, mit dem anonymisiert der individuelle grundsätzliche Wohngeldanspruch errechnet werden kann, ohne dass konkrete Anträge gestellt werden müssen.Online Wohngeld beantragenNach erfolgter Wohngeldprobeberechnung kann ab sofort online ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden, indem ergänzende Angaben zur Person, zu den Haushaltsangehörigen und zur Wohnung eingegeben werden. Dieser Antrag kann direkt im Anschluss an die Probeberechnung an die zuständige Wohngeldbehörde übermittelt werden und ist ohne Unterschrift gültig.Wichtiger Hinweis:Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Wohngeld.Die Antragsaufnahme erfolgt in der Regel nach Terminabsprache, daher ist eine vorherige persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme ratsam. Sprechen Sie hierfür bei einem der entsprechenden Ansprechpartner vor.

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerWohngeldgesetz (WoGG)

    Verfahrensablauf

    Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

    Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

    Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer erhält Wohngeld? - Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf;jsessionid=C99A666DE26B69898CF9CC22CA5B7432.2_cid373?__blob=publicationFile&v=2

    Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen: https://www.mhkbd.nrw/themenportal/wohngeld

    Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.05.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Miete, Wohngeldzahlung, Mietzuschuss, Lastenzuschuss, Eigenheim, Wohngeldbescheid, Wohngeldantrag, Eigentümer, Wohngelderhöhung, Wohngeldhöhe, Wohngeldminderung, Einfamilienhaus, Wohnung, Eigentumswohnung, Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldbetrag, Wohngeldveränderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de