vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erneut

    vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erneut

    Damit keine Unterbrechung der Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen.

    Beschreibung

    Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Damit keine Unterbrechung der laufenden Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei prüft die Wohngeldbehörde die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld wird ab Antragsmonat gezahlt und in der Regel für 12 Monate bewilligt.Mehr erfahren Sie in unserem Video zum Thema Wohngeld.Weitere Informationen erhalten Sie außerdem hier über die Wohngeldseite des Landes NRW. Über folgende Wege können Sie Ihren Wohngeldantrag stellen: Variante 1: Antragsassistent (Digital unterstützt)Unser Antragsassistent unterstützt Sie bei der Antragstellung und ermittelt die für Ihren Antrag notwendigen Formulare und Anlagen. Mit unserer Anleitung "In 5 Schritten zum Wohngeldantrag" führen wir Sie durch unseren Antragsasistenten.Über unsere Upload-Felder können Sie uns Ihren Antrag und die Anlagen bequem zur Verfügung stellen.Variante 2: Wohngeldrechner NRW Über den Wohngeldrechner NRW können Sie schnell und unkompliziert herausfinden, ob Sie einen Anspruch haben und wie hoch dieser ist. Nach der Berechnung können Sie direkt über das Tool mit Ihren Angaben einen Antrag stellen. Ein Upload von Anlagen ist aktuell noch nicht möglich.Ihre Anlagen reichen Sie uns bitte über den Antragsassistent (Variante 1) nach. Variante 3: Digital Unser Partner DATAPORT arbeitet aktuell an einer voll digitalen Lösung. Zukünftig können Sie über diese Lösung Ihren Antrag stellen und sämtliche Anlagen übermitteln.Hinweis: Online-Terminreservierungen über VOIS/TeVIS sind hier möglich.

    Online-Dienst

    vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erneut

    ID: L100002_123926357

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohngeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Südwall 2-4

    44122 Nordrhein-Westfalen

    Kontakt

    Fax: +49 231 50-13276

    Telefon Festnetz: +49 231 50-13276

    E-Mail: wohngeldstelle@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem ausgefüllten Weiterleistungsantrag müssen Sie noch Nachweise beilegen.

    Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, vor allem:

    • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist
    • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
    • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die Sie für den Kauf, Bau oder die Modernisierung Ihres Eigenheims oder Ihrer Eigentumswohnung aufgenommen haben,
    • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.

    Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z. B.

    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
    • aktueller Rentenbescheid,
    • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
    • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
    • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z. B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

    Sonstige Nachweise (falls vorhanden), z. B.

    • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

    Voraussetzungen

    Wie hoch Ihr Wohngeldanspruch sein könnte, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

    Die Einkommensermittlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz, entscheidend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.

    Davon können jeweils zehn Prozent abgezogen werden, wenn

    • Steuern vom Einkommen
    • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Zahlen. Werden alle drei aufgeführten oder vergleichbare Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages.

    Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser gehören nicht zur Miete. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen. Diese müssen die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird zusammen mit der wohngeldberechtigten Person bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein.

    Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

    Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B.:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Allein lebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt. Mit dem Antragsformular müssen auch Nachweise zur Höhe der Miete bzw. Höhe der Belastung sowie zu allen Einkünften des betreffenden Haushalts eingereicht werden.Antragsberechtigt ist für den Mietzuschuss die Mieterin bzw. der Mieter und für den Lastenzuschuss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer. Kommen dafür im Einzelfall mehrere Personen in Frage, dann müssen diese Personen aus ihrem Kreis eine antragsberechtigte Person bestimmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 22 Abs. 1, § 25 WoGG

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeldgesetz (WoGG) und Wohngeldverordnung (WoGV) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung.

    Fristen

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn ein Anspruch besteht, wird der Zuschuss frühestens ab dem 1. Tag des Monats bewilligt, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle eingeht. In Monaten mit sehr hohem Antragseingang kann es zu etwas längeren Bearbeitungszeiten kommen.Bitte haben Sie dafür Verständnis. Das zustehende Wohngeld wird ab dem Antragsmonat nachgezahlt, so dass keine finanziellen Nachteile zu befürchten sind.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kann ich einen Online-Antrag stellen?: Über den Wohngeldrechner NRW (Wohngeldproberechner) finden Sie schnell und unkompliziert heraus, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch dieser ist. Dazu geben Sie Ihre Daten einfach in das Online-Tool ein. Praktisch: Nach der Berechnung können Sie direkt über das Tool mit Ihren Angaben einen Online-Antrag stellen. Für die Berechnung werden alle Angaben anonymisiert. Bei der Antragsstellung werden die Daten über eine sichere Verbindung an die für Sie zuständige Wohngeldstelle weitergeleitet. Die Berechnung und Antragsstellung ist für jede Kommune in Nordrhein-Westfalen möglich.Über den Antragsassistenten zum Wohngeld der Stadt Dortmund können Sie einen Antrag aber auch direkt hier online stellen. Welche Arten von Wohngeld gibt es?: Den Mietzuschuss für Mieter/innen von Wohnraum in Wohnungen und HeimenDen Lastenzuschuss für Eigentümer/innen von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen Von welchen Faktoren hängt die Höhe eines Wohngeldanspruchs ab?: Von der Zahl der Personen, die zum Haushalt gehören (im Haushalt den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben)Von der Höhe des Jahreseinkommens aller HaushaltsmitgliederVon der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung Wer ist nicht wohngeldberechtigt?: Haushalte zu denen nur Auszubildende und Studierende gehören, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem Grunde nach zustehen (Ansprüche auf Berufsausbildungsbeihilfen oder BAFöG-Leistungen)Empfänger von Transferleistungen oder Leistungen der Grundsicherung im Alter Kann sich ein bereits bewilligter Wohngeldanspruch nachträglich erhöhen?: Wenn sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen erhöht hat.Wenn entweder die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 % gestiegen sind.Wenn sich das Haushaltseinkommen um mehr als 15 % verringert hat.Wenn ein entsprechender Erhöhungsantrag gestellt wird. Kann sich ein bewilligter Wohngeldanspruch verringern oder ganz wegfallen?: Ja, wenn die bezuschusste Wohnung von einer der zum Haushalt gehörenden Personen nicht mehr genutzt wirdwenn das Wohngeld nicht mehr zur Bezahlung der Miete verwendet wirdwenn in einem laufenden Bewilligungszeitraum eine Transferleistungen beantragt wirdwenn sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringertwenn sich das Gesamteinkommen des Haushalts um mehr als 15 % erhöhtWohngeldempfänger*innen sind deshalb verpflichtet, solche Veränderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen. Welche Besonderheiten gelten für Empfänger*innen von staatlichen Transferleistungen (Sozialleistungen)?: Wenn eine der nachstehenden Sozialleistungen (auch Transferleistungen genannt) beantragt wurde, sind die betroffenen Personen vom Tag der Antragstellung an vom Wohngeldbezug ausgeschlossen: Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld (sogenannte "Hartz 4" Leistungen)Hilfe zum LebensunterhaltGrundsicherung im Alter bzw. bei ErwerbsminderungLeistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe (wenn zum Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören) Falls allerdings eine der folgenden Ausnahmen zutrifft, kann trotzdem noch ein Wohngeldanspruch bestehen: Der Antrag auf eine der oben genannten Transferleistungen wurde abgelehnt.Einzelne Haushaltsmitglieder erhalten keine der genannten Transferleistungen und haben solche Leistungen auch nicht beantragt.Die Transferleistung wäre geringer als das zustehende Wohngeld und es wird deswegen auf die Transferleistung verzichtet und stattdessen Wohngeld in Anspruch genommen. Eine der genannten Transferleistungen wird nur als Darlehen bewilligt.Es wurde zwar eine der genannten Transferleistungen bewilligt, aber dabei wurden keine Wohnkosten berücksichtigt Muss Wohngeld zurückgezahlt werden?: Wohngeld ist ein Zuschuss zu den monatlichen Wohnkosten, der grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss.

    Weitere Informationen

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de