vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erneut

    vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erneut

    Damit keine Unterbrechung der Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen.

    Beschreibung

    Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Damit keine Unterbrechung der laufenden Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei prüft die Wohngeldbehörde die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können Wohngeld erhalten. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutztem Eigentum. Wenn Sie eine Wohnung gemietet haben, können Sie einen Mietzuschuss erhalten. Wohnen Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung oder im Eigenheim, ist ein Lastenzuschuss möglich. Voraussetzungen: Sie wohnen in Gütersloh und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt ab von der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder und der Höhe des gesamten Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wohngeld bekommen Sie nicht automatisch, dafür muss ein Antrag gestellt werden. Antragsmöglichkeiten: Für die Beantragung von Wohngeld stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: Wohngeld-Proberechner mit anschließender online-Beantragung Antragsformulare zum Ausfüllen am PC und Versand per Post oder E-Mail Antragsformulare in Papierform Sie können die Formulare in Papierform per E-Mail unter wohngeld@guetersloh.de anfordern. Benötigte Unterlagen zum Wohngeldantrag: Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate aller im Haushalt lebenden Personen Kopie des Mietvertrages Nachweis über die Höhe der aktuellen Miete (z.B. Mieterhöhungsschreiben des Vermieters) Nachweis der Mietzahlungen für die letzten drei Monate durchgängige Kontoauszüge der letzten drei Monate Aufenthaltstitel Bei Erstantragstellung: Anlage EU-Bürger / Anlage Nicht-EU-Bürger Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein. Allgemeine Hinweise: Wohngeld wird ab dem Monat bewilligt, in dem der Tag der Antragstellung liegt. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die folgende Leistungen erhalten oder beantragt haben: Bürgergeld (SGB II) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGBXII) verschiedene andere Sozialleistungen. Ausnahme: Die vorgenannten Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt. Ausgeschlossen sind auch alleinstehende Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (dies ist in der Regel während der Erstausbildung der Fall). Dies gilt auch dann, wenn alle Mitglieder eines Haushalts Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Nutzen Sie den Wohngeld-Proberechner und prüfen Sie unverbindlich, ob Wohngeld für Sie in Frage kommt. Im Anschluss an die Proberechnung haben Sie dann die Möglichkeit direkt online einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. ZUSTÄNDIGE ABTEILUNG Fachbereich Soziales Wohngeldstelle Berliner Str. 70 33330 Gütersloh Telefon: 05241/82-1 Fax: 05241 82-2134 Email: wohngeld@guetersloh.de Sie haben die Möglichkeit eine persönliche Beratung im Bürgerzentrum zu nutzen. Diese ist (nur) nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter möglich in der Zeit von Montags 9:00 - 12:00 Uhr und Donnerstags 14:00 - 16:30 Uhr Die Sachbearbeiter in der Wohngeldstelle sind wie folgt erreichbar: Familienname Sachbearbeiter/in Tel.-Nr. 05241/82 - A Frau Katz 2748 Mo - Do vormittags B, D Frau Bröder 2403 C, E - G Frau Bachri Oglou 2082 H - J, O Frau Pankratius 2213 K, U, Z Frau Penner 2081 L - M N.N 3110 P - R, V Herr Ciecierski 2034 Di - Fr S Herr Haskamp 2108 N, T, W - Y Frau Dallmann 3196 Die Mitarbeiter*innen sind beim Ausfüllen des Wohngeldantrages behilflich, nehmen ausgefüllte Anträge auf Wohngeld entgegen und kopieren notwendige Anlagen, informieren, soweit möglich, über Ansprüche oder Ausschlussgründe von Wohngeld. Wohngeld-Proberechner mit anschließender online-Beantragung MHKBD Wohngeldrechner (nrw.de) Mit dem Wohngeldrechner Schrift-für-Schritt zum Wohngeld (Anleitung) 2022-12-16 MHKBD Wohngeld Schritt-für-Schritt final.pdf (testa-de.net) Allgemeine Informationen zum Wohngeld, Flyer des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW https://www.mhkbd.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld https://www.mhkbd.nrw/flyer-zum-wohngeld-plus-informationen-kompakt-einfach-und-uebersichtlich-fuer-mieterinnen-und

    Online-Dienst

    Wohngeld

    ID: L100002_122975325

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Materielle Absicherung von Lebenslagen

    Beschreibung

    Fachbereich Familie und Soziales: Sicherung des Lebensunterhaltes

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 70

    33330 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 82-1

    E-Mail: wohngeld@guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Dem ausgefüllten Weiterleistungsantrag müssen Sie noch Nachweise beilegen.

    Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, vor allem:

    • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist
    • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
    • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die Sie für den Kauf, Bau oder die Modernisierung Ihres Eigenheims oder Ihrer Eigentumswohnung aufgenommen haben,
    • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.

    Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z. B.

    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
    • aktueller Rentenbescheid,
    • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
    • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
    • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z. B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

    Sonstige Nachweise (falls vorhanden), z. B.

    • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

    Voraussetzungen

    Wie hoch Ihr Wohngeldanspruch sein könnte, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

    Die Einkommensermittlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz, entscheidend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.

    Davon können jeweils zehn Prozent abgezogen werden, wenn

    • Steuern vom Einkommen
    • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Zahlen. Werden alle drei aufgeführten oder vergleichbare Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages.

    Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser gehören nicht zur Miete. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen. Diese müssen die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird zusammen mit der wohngeldberechtigten Person bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein.

    Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

    Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B.:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Allein lebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 22 Abs. 1, § 25 WoGG

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de