vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erneut

    vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erneut

    Damit keine Unterbrechung der Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen.

    Beschreibung

    Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Damit keine Unterbrechung der laufenden Wohngeldzahlung eintritt, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei prüft die Wohngeldbehörde die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut.

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld ist eine staatlich finanzielle Hilfe, die als Zuschuss gezahlt wird. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Dieser Anspruch muss vorab durch die Wohngeldstelle unter Mitwirkung des Antragstellers geprüft werden.Gerne informieren wir Sie telefonisch oder per E-Mail:Es besteht die Möglichkeit, einen Erst- oder Weiterleistungsantrag auf Wohngeld bzw. Lastenzuschuss digital oder schriftlich zu stellen. Schriftliche Anträge können Sie wie folgt einreichen:Per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten - Herzogenring 34, 46483 WeselAls Fax an die 02 81 / 20 34 96 51Als Anhang einer E-Mail Am Seitenende finden Sie einen Wohngeldrechner und die Möglichkeit, einen Wohngeldantrag online zu stellen. Zur Antragstellung werden Angaben zum Einkommen und zur Miete oder Belastung sowie die Anzahl der Haushaltsmitglieder benötigt. Wichtig ist die Angabe Ihrer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen der Mitarbeiterinnen. Wohngeld kann grundsätzlich frühestens vom Ersten des Monats an bewilligt werden, in dem der Antrag gestellt worden und bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.Wohngeld gibt esals Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oderals Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.Wohngeld hängt ab vonder Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,der Höhe des Gesamteinkommens undder Höhe der zuschussfähigen Miete Ihrer Wohnung bzw. Belastung Ihres Hauses.Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorrübergehend abwesend sind, zum Beispiel im Krankenhaus liegen. Das Gleiche gilt auch für Studenten und Auszubildende, die zwar nicht zu Hause wohnen, deren Familienhaushalt aber weiterhin Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung bleibt.Nicht antragsberechtigt sindHaushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach Paragraph 59 des Dritten Sozialgesetzbuch durchführen z.B. Studenten und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen,vorübergehend abwesende Haushaltsangehörige für den von ihnen auswärts genutzten Wohnraum undgrundsätzlich Personen die Transferleistungen erhalten.Kann sich laufendes Wohngeld erhöhen ?Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Eine Erhöhung ist jedoch ausnahmsweise auf Antrag möglich, wennsich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat (z.B. bei Geburt eines Kindes),die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 10 Prozent gestiegen sind odersich das Familieneinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hatund diese Änderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.Kann sich laufendes Wohngeld verringern oder wegfallen ?Der Wohngeldbescheid wird vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes aufgehoben, wenndie Wohngeldempfänger und alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder die Wohnung nicht mehr nutzen,das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Wohnkosten verwendet wird oderwenn ein oder mehrere Familienmitglieder Transferleistungen beantragen.Außerdem wird das Wohngeld neu berechnet und kann sich deshalb verringern oder wegfallen, wennsich die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert odersich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht.Wohngeldempfänger sind verpflichtet, alle vorstehend genannten Änderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen!

    Online-Dienst

    vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erneut

    ID: L100002_121838252

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Wesel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Dem ausgefüllten Weiterleistungsantrag müssen Sie noch Nachweise beilegen.

    Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, vor allem:

    • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist
    • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
    • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die Sie für den Kauf, Bau oder die Modernisierung Ihres Eigenheims oder Ihrer Eigentumswohnung aufgenommen haben,
    • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.

    Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z. B.

    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
    • aktueller Rentenbescheid,
    • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
    • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
    • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z. B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

    Sonstige Nachweise (falls vorhanden), z. B.

    • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

    Voraussetzungen

    Wie hoch Ihr Wohngeldanspruch sein könnte, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

    Die Einkommensermittlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz, entscheidend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.

    Davon können jeweils zehn Prozent abgezogen werden, wenn

    • Steuern vom Einkommen
    • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Zahlen. Werden alle drei aufgeführten oder vergleichbare Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages.

    Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser gehören nicht zur Miete. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen. Diese müssen die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird zusammen mit der wohngeldberechtigten Person bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein.

    Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

    Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B.:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Allein lebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 22 Abs. 1, § 25 WoGG

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de