vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erstmalig

    vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung erstmalig

    Hier erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben und wie Sie es beantragen.

    Beschreibung

    Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) erhalten.

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum ist. Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben.

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.

    Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.

    Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietstufen.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können Wohngeld erhalten. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutztem Eigentum. Wenn Sie eine Wohnung gemietet haben, können Sie einen Mietzuschuss erhalten. Wohnen Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung oder im Eigenheim, ist ein Lastenzuschuss möglich. Voraussetzungen: Sie wohnen in Gütersloh und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt ab von der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder und der Höhe des gesamten Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wohngeld bekommen Sie nicht automatisch, dafür muss ein Antrag gestellt werden. Antragsmöglichkeiten: Für die Beantragung von Wohngeld stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung: Wohngeld-Proberechner mit anschließender online-Beantragung Antragsformulare zum Ausfüllen am PC und Versand per Post oder E-Mail Antragsformulare in Papierform Sie können die Formulare in Papierform per E-Mail unter wohngeld@guetersloh.de anfordern. Benötigte Unterlagen zum Wohngeldantrag: Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate aller im Haushalt lebenden Personen Kopie des Mietvertrages Nachweis über die Höhe der aktuellen Miete (z.B. Mieterhöhungsschreiben des Vermieters) Nachweis der Mietzahlungen für die letzten drei Monate durchgängige Kontoauszüge der letzten drei Monate Aufenthaltstitel Bei Erstantragstellung: Anlage EU-Bürger / Anlage Nicht-EU-Bürger Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein. Allgemeine Hinweise: Wohngeld wird ab dem Monat bewilligt, in dem der Tag der Antragstellung liegt. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die folgende Leistungen erhalten oder beantragt haben: Bürgergeld (SGB II) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGBXII) verschiedene andere Sozialleistungen. Ausnahme: Die vorgenannten Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt. Ausgeschlossen sind auch alleinstehende Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (dies ist in der Regel während der Erstausbildung der Fall). Dies gilt auch dann, wenn alle Mitglieder eines Haushalts Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Nutzen Sie den Wohngeld-Proberechner und prüfen Sie unverbindlich, ob Wohngeld für Sie in Frage kommt. Im Anschluss an die Proberechnung haben Sie dann die Möglichkeit direkt online einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. ZUSTÄNDIGE ABTEILUNG Fachbereich Soziales Wohngeldstelle Berliner Str. 70 33330 Gütersloh Telefon: 05241/82-1 Fax: 05241 82-2134 Email: wohngeld@guetersloh.de Sie haben die Möglichkeit eine persönliche Beratung im Bürgerzentrum zu nutzen. Diese ist (nur) nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter möglich in der Zeit von Montags 9:00 - 12:00 Uhr und Donnerstags 14:00 - 16:30 Uhr Die Sachbearbeiter in der Wohngeldstelle sind wie folgt erreichbar: Familienname Sachbearbeiter/in Tel.-Nr. 05241/82 - A Frau Katz 2748 Mo - Do vormittags B, D Frau Bröder 2403 C, E - G Frau Bachri Oglou 2082 H - J, O Frau Pankratius 2213 K, U, Z Frau Penner 2081 L - M N.N 3110 P - R, V Herr Ciecierski 2034 Di - Fr S Herr Haskamp 2108 N, T, W - Y Frau Dallmann 3196 Die Mitarbeiter*innen sind beim Ausfüllen des Wohngeldantrages behilflich, nehmen ausgefüllte Anträge auf Wohngeld entgegen und kopieren notwendige Anlagen, informieren, soweit möglich, über Ansprüche oder Ausschlussgründe von Wohngeld. Wohngeld-Proberechner mit anschließender online-Beantragung MHKBD Wohngeldrechner (nrw.de) Mit dem Wohngeldrechner Schrift-für-Schritt zum Wohngeld (Anleitung) 2022-12-16 MHKBD Wohngeld Schritt-für-Schritt final.pdf (testa-de.net) Allgemeine Informationen zum Wohngeld, Flyer des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW https://www.mhkbd.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld https://www.mhkbd.nrw/flyer-zum-wohngeld-plus-informationen-kompakt-einfach-und-uebersichtlich-fuer-mieterinnen-und

    Online-Dienst

    Wohngeld

    ID: L100002_122974458

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Materielle Absicherung von Lebenslagen

    Beschreibung

    Fachbereich Familie und Soziales: Sicherung des Lebensunterhaltes

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 70

    33330 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 82-1

    E-Mail: wohngeld@guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltsbescheinigung mit Meldebestätigung
    • Mietvertrag oder die Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie der Eigentümer sind
    • aktuelle Mietquittung (Kontoauszug oder Zahlungsbeleg)
    • letzte Mietänderung
    • Kaltwasserabrechnung
    • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Gesamteinkommen

    Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Beträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

    Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum

    • Steuern vom Einkommen
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    geleistet werden. Werden alle 3 aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Miethöhe/monatliche Belastung bei Eigentum

    Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.

    Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.

    Einkommen der Haushaltsmitglieder

    Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

    Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.

    Zum Beispiel:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Rechtsgrundlage(n)

    § 22 WoGG

    Verfahrensablauf

    Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen.

    Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt.

    Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    Fristen

    Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate. Einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen. Das Wohngeld oder eine Erhöhung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände wieder verbessert oder verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig überprüfen.

    Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Es gibt 6 Mietenstufen. Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt.

    Weitere Informationen

    Wer erhält Wohngeld? Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bauen-wohnen/wohngeld/wohngeld.html#f10660692) Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld) Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW )

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Lastenzuschuss, Wohnung, Mietniveau, Wohngeldhöhe, Wohngeldbetrag, Mietstufe, Eigenheim, Sozialhilfe, Wohngeld, Wohngeldminderung, Eigentumswohnung, Wohngeldbescheid, Mietzuschuss, Wohngeld Bewilligung, Wohngelderhöhung, Wohngeld beantragen, Wohngeldangelegenheit, Wohngeld erstmalig, Zuschuss zur Miete

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de