Sie haben gegenüber der Behörde eine Mitteilungspflicht,
- wenn sich die Miete/ Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert,
- wenn das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt,
- wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert,
- wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung) beantragen oder beziehen,
- beim Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer).
Die Änderungen können zu einer Verringerung oder gegebenenfalls zu einem vollständigen Wegfall des Wohngelds führen.
Wenn Sie bereits Wohngeld beziehen, können Sie einen neuen Antrag auf höheres Wohngeld stellen,
- wenn sich Ihr Gesamteinkommen verringert hat,
- sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat oder
- sich Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum erhöht hat.
Diese Veränderungen können, aber müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Wenn Sie bereits Wohngeld beziehen, können Sie einen neuen Antrag auf höheres Wohngeld stellen,
- wenn sich Ihr Gesamteinkommen verringert hat,
- sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat oder
- sich Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum erhöht hat.
Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle
Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Menschen, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt. Mietzuschuss können beantragen:Mieter oder Untermieter von Wohnraum,Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung,Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes oderEigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen.Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können beantragen:Eigentümer eines Eigenheims,Eigentümer einer Eigentumswohnung,Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oderInhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum.Die Gewährung von Wohngeld sowie dessen Höhe sind abhängig vom Familieneinkommen (maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder), von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen sowie vom Wohnort. Für die zuschussfähigen Wohnkosten (Miete oder Belastung) gelten nach § 12 WoGG bestimmte Höchstbeträge, die abhängig sind von der Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde (Geseke hat die Mietenstufe I) sowie von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Liegen also die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem gültigen Höchstbetrag, so wird der Höchstbetrag zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen. Seit dem 01.01.2021 wird eine CO2-Komponente den zuschussfähigen Aufwendungen hinzugerechnet, deren Höhe abhängig ist von der Haushaltsgröße. Mit Wirkung vom 01.01.2023 beschloss der Gesetzgeber zudem eine dauerhafte Heizkostenkomponente, die Klimakomponente und eine Anpassung des Einkommensparameters in der Wohngeldformel, was nicht nur zu einer erheblich größeren Anzahl der wohngeldberechtigten Haushalte führte, sondern auch zu einer deutlichen Erhöhung der monatlichen Zahlbeträge. Umfassende Informationen zur Wohngeldreform 2023 finden Sie hier. Das Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder wird für die Wohngeldberechnung bereinigt um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge. Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich schließlich aus entsprechenden Wohngeldtabellen (Anlagen zum Wohngeldgesetz), aus denen man in Abhängigkeit vom bereinigten Einkommen, von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen den jeweils gültigen Wohngeldbetrag ablesen kann. Während das Familieneinkommen eine wesentliche Bedeutung für das Bestehen und die Höhe eines Wohngeldanspruchs hat, ist vorhandenes Vermögen im Wohngeldrecht grundsätzlich nicht relevant. Allerdings zählen selbstverständlich die Erträge aus dem Vermögen (z.B. Zinseinnahmen) zum Familieneinkommen und sind daher zu berücksichtigen. Das Vermögen selbst kann gleichwohl in Einzelfällen einem Wohngeldanspruch entgegenstehen, nämlich dann, wenn es so hoch ist, dass eine Inanspruchnahme von Wohngeld als missbräuchlich anzusehen wäre. Wer sehr vermögend ist und jederzeit über sein Vermögen verfügen kann, dem ist es in der Regel zuzumuten, Teile des Vermögens einzusetzen für die Wohnkosten (siehe dazu § 21 Nr. 3 WoGG). Eine allgemeingültige wertmäßige Obergrenze des "wohngeldunschädlichen" Vermögens gibt es nicht. Jeder Einzelfall ist insoweit individuell zu bewerten. Im Regelfall wird die Wohngeldstelle davon ausgehen, dass jedenfalls ein verwertbares Vermögen eines einzelnen Haushaltsmitgliedes von mehr als 60.000 € die Annahme rechtfertigt, dass eine Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre. Lassen Sie sich bitte nicht abschrecken von diesen etwas komplizierten Regelungen. Die Wohngeldstelle kann Ihnen in der Regel innerhalb weniger Minuten im Rahmen einer Probeberechnung mitteilen, ob und ggf. in welcher Höhe Sie Wohngeld beanspruchen können. Hilfe beim Ausfüllen der Vordrucke dürfen Sie dort ebenso erwarten wie Antworten auf Ihre Fragen im Zusammenhang mit Mietzuschuss oder Lastenzuschuss. Sofern Sie keine persönliche Beratung benötigen, können Sie natürlich auch die Formulare einfach hier von dieser Seite herunterladen, ausfüllen und per Post an die Wohngeldstelle übersenden. Oder nutzen Sie den Online-Antrag (siehe unten). Wohngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Besondere Gründe im Einzelfall können eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums rechtfertigen. Das Wohngeld beginnt regelmäßig ab dem Ersten des Antragsmonats. Nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich. Wenn also beispielsweise Ihr Bewilligungsabschnitt am 31.07. endet, sollte Ihr neuer Antrag spätestens am 31.08. der Wohngeldstelle vorliegen, damit die Weiterbewilligung nahtlos ab 01.08. erfolgen kann. Die Gewährung von Wohngeld erfolgt stets als Zuschuss, niemals als Darlehen. Unter anderem folgende Personengruppen können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten: Empfänger vonLeistungen des Bürgergeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz undLeistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören.Aber: Es gibt einige Ausnahmeregelungen, die in Einzelfällen doch einen Wohngeldbezug ermöglichen. Lassen Sie sich im Zweifel bitte ausführlich beraten. Ein Wohngeldanspruch besteht außerdem nicht für Haushalte, denen ausschließlich folgende Personen angehören:Schüler oder Studenten, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustünden,Auszubildende, denen Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustünden oderPersonen, denen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustünden.Ergänzende Informationen:Unter www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld stehen Ihnen weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung. Wie schon ausgeführt, erhalten Sie eine Probeberechnung und ausführliche Beratung auf Wunsch natürlich auch durch die Wohngeldstelle der Stadt Geseke. Probeberechnung, Antragstellung:Ihren voraussichtlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldrechner ermitteln lassen. Am Ende der Wohngeldberechnung haben Sie dort auch die Möglichkeit, den Wohngeldantrag direkt online an die Stadt Geseke zu übermitteln. Alternativ können Sie natürlich auch die verfügbaren Papierformulare zur Antragstellung nutzen (siehe weiter unten). Wohngeld lohnt sich!Übrigens: Ein Wohngeldbezug lohnt sich immer. Unabhängig von der monatlichen Höhe. Daher ist es sinnvoll, selbst einen nur kleinen monatlichen Zahlbetrag in Anspruch zu nehmen. Denn über den Wohngeldbezug können sich weitere finanzielle Vergünstigungen ergeben. Beispielsweise erhalten Wohngeldempfänger für Ihre Kinder vollen Zugang zum Bildungs- und Teilhabepaket. Das allein kann schon jährliche Ersparnisse von mehreren Hundert Euro einbringen. Und wer als Wohngeldempfänger für mindestens ein Kind Bildungs- und Teilhabeleistungen erhält, hat zudem einen Anspruch auf Ausstellung des Geseker Familienpasses, der wiederum interessante Vorteile bietet. Warum es normalerweise keinen vernünftigen Grund gibt, auf Wohngeld zu verzichten, lesen Sie bitte hier. Nicht immer das Mittel der Wahl!Trotz der zahlreichen Vorteile von Wohngeld ist dieses jedoch nicht bei jedem Lebenssachverhalt die passende Sozialleistung. Denn Wohngeld ist letztendlich ein Tabellenbetrag, eine pauschale monatliche Zahlung. Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt nicht mit dem Ziel einer vollständigen Bedarfsdeckung. Häufig wird diese erreicht, aber eben nicht immer. Haushalte oder Menschen mit sehr geringen oder gar keinen Einkünften werden in der Regel mit Wohngeld keine auskömmliche Existenzsicherung darstellen können. Deshalb prüft die Wohngeldstelle auch stets nach Maßgabe einer so genannten Plausibilitätsberechnung, ob bei Inanspruchnahme von Wohngeld mindestens annähernd eine Bedarfsdeckung nach den Regeln des SGB II oder SGB XII erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, verweist die Wohngeldstelle im Rahmen ihrer Beratungspflichten auf die wirtschaftlich günstigere Leistung und die insoweit zuständige Behörde (z.B. Jobcenter oder Sozialamt). Bearbeitungszeit:Die übliche Bearbeitungszeit eines Wohngeldantrages beträgt ab vollständiger Vorlage aller relevanten Unterlagen etwa 6 Wochen. Dies ist nur ein ungefährer Mittelwert, der im Einzelfall unter- oder überschritten werden kann. Selbstverständlich bemühen wir uns, alle Wohngeldanträge so schnell als möglich zu bearbeiten. Bei der Vielzahl der Antragstellungen ist eine mehrwöchige Bearbeitungsfrist aber häufig unvermeidbar. Wohngeldanträge werden gründlich geprüft und erst nach notwendiger 4-Augen-Kontrolle bewilligt. Zudem ist die tatsächliche Bewilligung und Auszahlung terminlich stets auch abhängig von den jeweiligen Verarbeitungsläufen des Landesbetriebes IT NRW, auf die wir keinen Einfluss haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass Wohngeld keine Nothilfe in akuten Bedarfssituationen ist und dass eine Wohngeldbehörde daher nicht so flexibel und schnell wie ein Sozialamt oder ein Jobcenter agieren kann. Barzahlungen und Vorschüsse sind deshalb in aller Regel nicht möglich. In akuten Notsituationen wenden Sie sich bitte zunächst an das zuständige Sozialamt oder Jobcenter.