Wohngeld Änderung

    Wohngeld Erhöhung

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Höhe Ihres Wohngelds verändern. Hier erfahren Sie, wann dies der Fall ist.

    Beschreibung

    Sie haben gegenüber der Behörde eine Mitteilungspflicht,

    • wenn sich die Miete/ Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert,
    • wenn das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt,
    • wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert,
    • wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung) beantragen oder beziehen,
    • beim Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer).

    Die Änderungen können zu einer Verringerung oder gegebenenfalls zu einem vollständigen Wegfall des Wohngelds führen.

    Wenn Sie bereits Wohngeld beziehen, können Sie einen neuen Antrag auf höheres Wohngeld stellen,

    • wenn sich Ihr Gesamteinkommen verringert hat,
    • sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat oder
    • sich Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum erhöht hat.

    Diese Veränderungen können, aber müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Wenn Sie bereits Wohngeld beziehen, können Sie einen neuen Antrag auf höheres Wohngeld stellen,

    • wenn sich Ihr Gesamteinkommen verringert hat,
    • sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat oder
    • sich Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum erhöht hat.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt. Mieterinnen und Mieter erhalten Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erhalten Lastenzuschuss. Wohngeld wird nur auf Antrag und erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung ab. Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

    Online-Dienst

    Wohngeld

    ID: L100002_122963935

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Grevenbroich wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
    • Mietvertrag
    • Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie Eigentümer sind
    • Nachweis über den Bezug von Transferleistungen, falls Sie diese erhalten (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung)

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie sind Mieter? Dann müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: Antrag auf Wohngeld - MietzuschussDieser Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Wohngeldstelle abzugeben. Nachweis aller Einkünfte/Einnahmen z.B. Gehalt/Lohn, Renten, Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen. Mietvertrag Mietbescheinigung (Angaben des Vermieters zum Wohnraum)Die Mietbescheinigung zum Wohngeldantrag wird benötigt, um die Höhe des Wohngeldes zu bestimmen und um festzustellen, ob überhaupt Miete gezahlt wird. Wird tatsächlich keine Miete gezahlt, besteht kein Anspruch auf Wohngeld, oder eventuell zustehendes Wohngeld wird an den Vermieter weitergeleitet. Ggf. Erklärung zur Untervermietung von WohnraumDieses Formular ist auszufüllen, wenn Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten. Ggf. Nachweis Kinderbetreuungskosten (KiTa, OGATA) Ggf. Nachweis über UnterhaltsverpflichtungenDie gleiche Wirkung wie die Werbungskosten entfalten die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Auch sie wirken einkommensmindernd. Ggf. Schwerbehindertenausweis/Bescheid über Pflegegrad Bei nicht EU-Bürgern: Nachweis der Aufenthaltserlaubnis Bei Zuzug im letzten halben Jahr: Negativbescheinigung der Wohngeldstelle Ihres früheren Wohnorts Sie sind Eigentümer? Dann müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: Antrag auf Wohngeld - LastenzuschussDieser Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben mit den notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Wohngeldstelle abzugeben. Nachweis aller Einkünfte/Einnahmen z.B. Gehalt/Lohn, Renten, Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen. Fremdmittelbescheinigung (Darlehen/Kredite)Die Fremdmittelbescheinigung muss zum Nachweis der Belastung von der darlehengebenden Bank ausgefüllt werden. Alternativ können auch Kopien der Darlehensverträge in Kombination mit Kopien der letzten Darlehens-Kontoauszüge eingereicht werden. Ggf. Erklärung zur Untervermietung von WohnraumDieses Formular ist auszufüllen, wenn Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten. Ggf. Nachweis über UnterhaltsverpflichtungenDie gleiche Wirkung wie die Werbungskosten entfalten die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Auch sie wirken einkommensmindernd. Desweiteren müssen folgende Unterlagen bzw. Kopien eingereicht werden: Grundflächenberechnung Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag oder ein Grundbuchauszug) Letzter Bescheid über die Grundbesitzabgaben Ggf. Bescheinigung über die Eigenheimzulage

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für eine Erhöhung des Wohngeldes sind:

    • die Verringerung des Einkommens um mehr als 15 %,
    • die Erhöhung der Zahl der Haushaltsmitglieder,
    • die Erhöhung der Miete oder der Belastung bei Wohneigentum um mehr als 15 %.

    Diese  Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeldgesetz (WoGG)

    Verfahrensablauf

    Veränderungen Ihrer finanziellen Situation teilen Sie Ihrer Wohngeldbehörde mit.

    Den Antrag auf ein erhöhtes Wohngeld stellen Sie ebenfalls bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde. Es werden die Voraussetzungen für diesen Anspruch geprüft.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag. Sie können den Antrag auf Wohngeld online stellen. Zudem bieten wir Ihnen hier alle notwendigen Formulare / Vordrucke als PDF-Dateien an.

    Fristen

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

    Bearbeitungsdauer

    Die Erhöhung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eine rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes ist im Regelfall nicht möglich.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Damit Sie nicht rechtswidrig Wohngeld in Anspruch nehmen, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Änderung der Mietenstufen: Das Verfahren zur Festlegung der Mietenstufen ist in § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) gesetzlich vorgegeben. Das Statistische Bundesamt berechnet auf Basis der Wohngeldstatistik von zwei aufeinanderfolgenden Jahren für alle Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und für die übrigen Gemeinden nach Kreisen zusammengefasst, um wie viel Prozent die örtliche Quadratmetermiete vom Bundesdurchschnitt abweicht. Diese prozentuale Abweichung wird als örtliches Mietenniveau bezeichnet.Berücksichtigt werden dabei nur die Mieten der Wohngeldempfängerhaushalte (Hauptmieter sowie zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Personen, für die Mietzuschuss geleistet wird). Die Mietenstufe einer Gemeinde im Wohngeldgesetz gibt daher nicht das allgemeine örtliche Mietenniveau aller Mietwohnungen in der Gemeinde wieder.Da die Mieten innerhalb Deutschlands unterschiedlich hoch sind, muss das Wohngeld diese regionalen Unterschiede berücksichtigen um eine relativ gleiche Entlastung bei den Wohnkosten zu erreichen. Dazu sind die Miethöchstbeträge gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) nach sieben Mietenstufen gestaffelt, denen die Gemeinden entsprechend ihrem Mietenniveau zugeordnet werden. Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt. Bei den Mietenstufen I und II liegen die Mieten unterhalb, bei den Mietenstufen IV bis VII oberhalb des Bundesdurchschnitts. Eine Herabstufung bedeutet nicht, dass sich das Mietenniveau in der Gemeinde verringert hat, sondern nur, dass es sich im Vergleich zum Bundesdurchschnitt verringert hat bzw. geringer als im Bundesdurchschnitt angestiegen ist. Mietenstufe Grevenbroich: 2022: Stufe 4 2023: Stufe 3

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Wohngeldhöhe, Wohngelderhöhung, Wohngeldbetrag, Eigenheim, Wohngeldangelegenheiten, Mietzuschuss, Wohngeldminderung, Eigentumswohnung, Wohngeldbescheid, Wohnung, Lastenzuschuss, Mietzuschuss, Sozialhilfe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de