Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.  Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.

    Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

    Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

    Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

    Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei diesen Anliegen helfen wir Ihnen weiter: WohnraumvermittlungSie sind auf Wohnungssuche und möchten, dass wir Ihnen eine geförderte Wohnung vermitteln. Die Vermittlung ist nur möglich, wenn Ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden kann. Die Reihenfolge der Vermittlung richtet sich nach der Wartezeit und der sozialen Dringlichkeit im Einzelfall.WohnberechtigungsscheinSie haben bereits selbst eine geförderte Wohnung gefunden und benötigen dafür einen Wohnberechtigungsschein.Sie haben von der NRW.Bank einen Antrag auf Zinssenkung erhaltenDie NRW.Bank schreibt ihre Darlehensnehmenden in regelmäßigen Abständen an und räumt die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Senkung der Darlehenszinsen zu stellen. Ob und in welcher Höhe die Zinsen gesenkt werden können, macht die Bank von der Einkommenssituation der Darlehensnehmenden abhängig.Nutzen Sie zu diesen Anliegen bitte die beigefügten Formulare/ Kontaktmöglichkeiten.

    Online-Dienst

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    ID: L100002_123927302

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnraumvermittlung WBS

    Adresse

    Hausanschrift

    Südwall 2-4

    44137 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-16200

    Fax: +49 231 50-16200

    E-Mail: wbs@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    ELEKTRONISCH
    Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
      • Lohnabrechnungen des Vorjahres
      • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
      • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
      • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

    Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zu den Vorraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein gehört, dass Sie sich nicht nur vorrübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren ständigen Wohnort haben oder gründen möchten. Der ständige Wohnort muss Ihr Lebensmittelpunkt sein. Wenn Sie weder die deutsche noch die Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union haben, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis noch ein Jahr gültig sein. Darüber hinaus müssen Einkommengrenzen eingehalten werden. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Außerdem gibt es Frei- und Abzugsbeträge, zum Beispiel für schwerbehinderte bzw. pflegebedürftige Personen.Nach Berücksichtigung der Abzugsbeträge darf das anrechenbare Einkommen folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten: Haushalt mit einer Person 20.420 €Haushalt mit zwei Personen 24.600 €Jede weitere Person + 5660 €Für jedes zum Haushalt gehörende Kind + 740 €Im Wohnberechtigungsschein werden alle Personen, die Wohnfläche und die Zahl der Wohnräume angegeben. Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, muss einer für Sie angemessenen Größe entsprechen. Einige geförderte Wohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Das können z.B. Studierende, Menschen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Fristen

    Geltungsdauer: 12 Monate (Der Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland der Ausstel-lung und in der Regel für ein Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.)

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es werden Gebühren nach der städtischen Verwaltungsgebührensatzung, 375 KB, PDF erhoben.Lassen Sie sich wohnungssuchend beim Amt für Wohnen vormerken, werden Sie in die Wohnungssuchendendatei aufgenommen und Sie erhalten einen Allgemeinen Wohnberechtigungsschein.Dafür ist eine Gebühr von 25,00 Euro zu entrichten.Bezieher*innen von Transferleistungen (Bürgergeld/Grundsicherung) ohne zusätzlichem Erwerbseinkommen sind von der Gebühr befreit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ich habe bereits eine Wohnung gefunden. Muss ich trotzdem den Antrag auf Aufnahme in die Vorkmerkliste für Wohnungssuchende ausfüllen?: Seit dem 01.11.2024 stellen wir für den Bezug einer Wohnung Allgemeine Wohnberechtigungsscheine aus. Diese können vom Vermieter*in akzeptiert werden, sofern die Wohnung dem Amt für Wohnen freigemeldet wurde und entweder auf das Besetzungs- oder Benennungsrecht verzichtet wurde oder Sie ein Angebot für die entsprechende Wohnung erhalten haben. Wie lange dauert es, bis ich den Wohnberechtigungsschein ausgestellt bekomme?: Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird ihr Antrag zeitnah bearbeitet und posttalisch an Sie versandt. Kann ich den Wohnberechtigungsschein auch auf digitalem Weg erhalten?: Ein elektronischer Versand ( per E-Mail/ Fax ) ist zurzeit aus Datenschutzgründen nicht möglich. Ich muss den Wohnberechtigungsschein möglichst schnell erhalten, da die Wohnung nicht länger reserviert werden kann. Können fehlende Unterlagen nachgereicht werden?: Für die Bearbeitung wird ein prüffähiger Antrag benötigt, der sämtliche relevanten Nachweise und Unterlagen enthalten muss. Unterlagen können somit nicht nachgereicht werden. Kostet der Wohnberechtigungsschein etwas?: Lassen Sie sich wohnungssuchend beim Amt für Wohnen vormerken, werden Sie in die Wohnungssuchendendatei aufgenommen und Sie erhalten einen Allgemeinen Wohnberechtigungsschein. Dafür ist eine Gebühr von 25,00 Euro zu entrichten.Bezieher*innen von Transferleistungen (Bürgergeld/Grundsicherung) ohne zusätzlichem Erwerbseinkommen sind von der Gebühr befreit. Wie groß darf meine neue Wohnung sein?: Angemessen sind folgende Wohnungsgrößen: Für eine alleinstehende Person 50 qm WohnflächeFür einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen 2 Wohnräume oder 65 qm WohnflächeFür jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Was muss ich als Vermieter*in beachten?: Seit dem 01.11.2024 stellt das Amt für Wohnen ausschließlich Allgemeine Wohnberechtigungsscheine aus. Alle öffentlich geförderten Wohnungen, an denen das Amt für Wohnen ein Besetzungs- oder Benennungsrecht hat, müssen wie bisher frei gemeldet werden. Für Wohnungssuchende, die ein Wohnungsangebot für eine Wohnung erhalten haben, ist der Allgemeine Wohnberechtigungsschein, unter Beachtung der angegebenen Wohnungsgröße, zu akzeptieren. Sollte das Amt für Wohnen einmalig auf sein Besetzungs- oder Benennungsrecht verzichtet haben, können Verfügungsberechtigte an Wohnungssuchende mit einem AWBS (auch aus einer anderen Stadt in NRW) eigenständig vermieten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Einkommensgrenzen, Wohnraumvermittlung, Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Ausländer, Zuzug, Wohnung für Rollstuhlfahrende, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, geförderte Mietwohnung, Mietkosten, gezielter Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Alleinerziehende, Wohnungen für Rentnerinnen, Geringverdiener, Trennung, Wohnung für Studierende, Geringes Einkommen, Wohnungen für Auszubildende, Wohnungen für Rentner, Wohnungen für Azubis, Wohnungen für Arbeitslose, Wohnungsschein, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Sozialwohnung, Wohnungsvermittlung, Barrierefreie Wohnung, WBS, Wohnungen für Ausländerinnen, Wohnungen für ältere Menschen, Scheidung, Kündigung, Wohnungstausch, Wohnungen für Geringverdienerinnen, drohende Obdachlosigkeit, Wohnungen für Geringverdiener, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Geringverdienende, Wohnraumförderung, Wohnungssuche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English