Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.  Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.

    Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

    Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

    Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

    Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Öffentlich geförderte Mietwohnungen (Sozialwohnungen) dürfen nur Interessenten mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) überlassen werden. Damit wird sichergestellt, dass diese Wohnungen in Übereinstimmung mit den Förderzielen des sozialen Wohnungsbaues genutzt werden. Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Er ist ein Jahr gültig und berechtigt allgemein oder gezielt zum Bezug einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen. Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Wohnungssuchende frei bei der Auswahl seiner Wohnung. Bei einem gezielten Wohnberechtigungsschein steht bei Antragsstellung bereits fest, welche Wohnung bezogen werden soll. Der Kreis Gütersloh ist zuständig für die Städte/Gemeinden Borgholzhausen, Halle (Westf.), Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Steinhagen, Versmold und Werther (Westf.).

    Online-Dienst

    Wohnberechtigungsschein

    ID: L100002_123596011

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    4.2: Bauen, Wohnen, Immissionen

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    4.2.4: Verwaltungsangelegenheiten / Wohnraumförderung / Submission

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege

    Beschreibung

    Erschließungsangelegenheiten, Beitragswesen, die Koordination von Breitbandausbau und Mobilfunk, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Wohnungsbauförderung und Hausnummernvergabe sind u. a. Aufgaben dieses Fachbereiches. Daneben beinhaltet der Fachbereich die Zentrale Vergabestelle der Stadt Rheda-Wiedenbrück.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    ELEKTRONISCH
    Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
      • Lohnabrechnungen des Vorjahres
      • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
      • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
      • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

    Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag Meldebescheinigung aller Personen im Haushalt Einkommenserklärung für jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat Belege für die im Antrag und in der Einkommenserklärung gemachten Angaben Ggf. weitere Unterlagen

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein WBS kann nur erteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Einkommen Die Einkommensgrenze beträgt für einen Ein-Personenhaushalt 20.420,- Euro und für einen Zwei-Personenhaushalt 24.600,- Euro. Für jede weitere zum Familienhaushalt zu rechnende Person erhöht sich dieser Betrag um 5.660,- Euro. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 740,- Euro. Bei der Berechnung des Einkommens werden die Einkünfte des vergangenen Kalenderjahres oder gegebenenfalls des laufenden Jahres hochgerechnet und zugrunde gelegt.Die Einkünfte werden um die Höhe der Werbungskosten, Freibeträge sowie pauschalen Abzugsbeträge vermindert.Die Einkünfte aller Angehörigen, die mit in die Wohnung einziehen möchten, dürfen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigen. 2. Wohnungsgröße Die angemessene Wohnungsgröße staffelt sich wie folgt: für Alleinstehende: 50 Quadratmeter Wohnfläche für einen 2-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 Quadratmeter Wohnfläche für einen 3-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 80 Quadratmeter Wohnfläche für einen 4-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 95 Quadratmeter Wohnfläche für jede weitere Haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 Quadratmeter Wohnfläche

    Rechtsgrundlage(n)

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 18 WFNG NRW

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der oder die Antragsteller/in reicht bei der Stadt Rheda-Wiedenbrück den ausgefüllten und unterschriebenen WBS-Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Stadt führt eine Einkommensermittlung durch. Aus dem ausgestellten WBS kann entnommen werden, welche Personen zum Haushalt gehören und welche Wohnungsgröße für den antragstellenden Haushalt gewährt wird. Mit dem erteilten WBS, der in ganz NRW gültig ist, kann der Bürger sich um eine Sozialwohnung bewerben.

    Fristen

    Geltungsdauer: 12 Monate (Der Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland der Ausstel-lung und in der Regel für ein Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitung eines Antrages dauert in der Regel einige Tage.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der allgemeine WBS kann nur an Personen mit aktuellen Wohnsitz in der jeweiligen Stadt ausgestellt werden und ist in ganz NRW 1 Jahr gültig. Einen gezielten Wohnberechtigungsschein kann unabhängig vom Wohnort ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Einkommensgrenzen, Wohnraumvermittlung, Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Ausländer, Zuzug, Wohnung für Rollstuhlfahrende, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, geförderte Mietwohnung, Mietkosten, gezielter Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Alleinerziehende, Wohnungen für Rentnerinnen, Geringverdiener, Trennung, Wohnung für Studierende, Geringes Einkommen, Wohnungen für Auszubildende, Wohnungen für Rentner, Wohnungen für Azubis, Wohnungen für Arbeitslose, Wohnungsschein, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Sozialwohnung, Wohnungsvermittlung, Barrierefreie Wohnung, WBS, Wohnungen für Ausländerinnen, Wohnungen für ältere Menschen, Scheidung, Kündigung, Wohnungstausch, Wohnungen für Geringverdienerinnen, drohende Obdachlosigkeit, Wohnungen für Geringverdiener, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Geringverdienende, Wohnraumförderung, Wohnungssuche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English