Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.  Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.

    Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

    Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

    Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

    Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

    Hinweise für Oberbergischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Wohnberechtigungsschein, kurz WBS, ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine Mieterin oder ein Mieter nachweisen kann, dass sie/er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, damit man einen Wohnberechtigungsschein erhält. Es dürfen z. B. bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Je nach Bundesland gibt es verschiedene Kriterien. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur den Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Für die Dauer ihres Mietverhältnisses bleiben die Mieterinnen und Mieter nutzungsberechtigt, auch wenn sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändern. Der WBS beinhaltet auch die Bereitstellung einer angemessenen Wohnungsgröße unter Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen wie z. B. eine Behinderung. Einen Antrag auf Wohnberechtigungsschein können Sie direkt beim Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Amt für Soziale Angelegenheiten, SG 50/31, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, stellen oder bei Ihrer jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes abgeben. Die Städte Gummersbach, Radevormwald, Wiehl und Wipperfürth erteilen ebenfalls Wohnberechtigungen für ihr jeweiliges Stadt- oder Gemeindegebiet. Einkommensgrenzen in NRW (netto) Die Vergabe der Fördermittel ist an fest im § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG) definierte Einkommensgrenzen gebunden, die sich nach §§ 13 bis 15 WFNG bestimmen. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Angehörigen. Entscheidend ist hierbei das Gesamt-Netto-Einkommenaller Personen im Haushalt. Einkommensgrenze für 1-Personen-Haushalt 20.420 € 2-Personen-Haushalt 24.600 € Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.660 € Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des§ 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz 740 € Angemessene Wohnungsgröße 1-Personen-Haushalt 50 qm2-Personen-Haushalt 65 qm oder 2 Wohnräume3-Personen-Haushalt 80 qm oder 3 Wohnräume4-Personen-Haushalt 95 qm oder 4 Wohnräume5-Personen-Haushalt 110 qm oder 5 Wohnräume Welche Unterlagen sollte ich mitbringen?Antrag auf Wohnberechtigungsschein (allgemein oder gezielt) sowie die Einkommenserklärungen für alle Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen und die dazugehörigen Nachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheide über Arbeitslosengeld, Unterhalt oder Ähnliches). Antrag auf Ausstellung einer allgemeinen/gezielten Wohnberechtigung nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Einkommenserklärung für den Sozialen Wohnungsbau Einverständniserklärung des zukünftigen Vermieters (bei gezielter WOB) Auflistung erforderlicher Unterlagen Gebühren:Es fallen Gebühren in Höhe von 10,00 € an. Bescheinigung zum Bezug einer im II. Förderungsweg geförderten Wohnung (Bezugsgenehmigung) Wenn Sie die für Sie gültige Einkommensgrenze überschreiten, bekommen Sie keinen allgemeinen oder gezielten Wohnberechtigungsschein und dürfen damit auch keine Sozialwohnung für die Einkommensgruppe A beziehen. Allerdings gibt es auch Wohnungen, die für Haushalte mit höherem Einkommen gefördert wurden (Einkommensgruppe B). Hier darf die Einkommensgrenze um bis zu 40 % (in Einzelfällen bis zu 60 %) überschritten werden. Die Miete dieser Wohnungen ist höher als bei Wohnungen für die Einkommensgruppe A. Welche Unterlagen sollte ich mitbringen? Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Bezug einer im II. Förderungsweg geförderten Wohnung (Bezugsgenehmigung) Einkommenserklärung für den Sozialen Wohnungsbau Einverständniserklärung des zukünftigen Vermieters Auflistung erforderliche Unterlagen Gebühren:Es fallen Gebühren in Höhe von 15,00 € an.

    Online-Dienst

    Wohnberechtigungsschein (WBS)

    ID: L100002_127064642

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Wohnungsbindung, Wohngeldaufsicht

    Beschreibung

    Weiterführende Information zum Amt finden Sie hier: Oberbergischer Kreis: Amt 50 - Amt für Soziale Angelegenheiten (obk.de)

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 42

    51643 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Wohngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 2

    51597 Morsbach

    Kontakt

    Fax: 02294 699-187

    Telefon Festnetz: 02294 699-525

    E-Mail: kommunalportal@gemeinde-morsbach.de

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    ELEKTRONISCH
    Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
      • Lohnabrechnungen des Vorjahres
      • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
      • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
      • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

    Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Hinweise für Morsbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag Wohnberechtigungsschein Aktuelle MeldebescheinigungWenn Sie nicht in Morsbach angemeldet sind. Die Meldebescheinigung muss alle Haushaltsangehörigen umfassen. AufenthaltsgenehmigungAusländische Staatsangehörige und deren Haushaltsangehörige müssen zusammen mit ihrem Pass eine Aufenthalts- oder Niederlassungsgenehmigung vorlegen, die noch mindestens 12 Monate ab dem Tag gültig ist, an dem Sie den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen. Einkommenserklärung EinkommensnachweiseDie Nachweise müssen Sie für die letzten 12 Monate vorlegen. Zukünftige Veränderungen des Einkommens, die bereits feststehen, müssen Sie ebenfalls nachweisen. Einverständniserklärung des zukünftigen Vermieters

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Hinweise für Morsbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Einkommensberechnung Die Vergabe der Fördermittel ist an Einkommensgrenzen gebunden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Hinweise für Morsbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohnberechtigungsscheine sind ländergebunden. Ein Wohnberechtigungsschein gilt immer nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Wohnberechtigungsschein für Nordrhein-Westfalen Dort, wo Sie den Wohnberechtigungsschein beantragen, werden Sie automatisch auch als wohnungssuchend erfasst. Es ist also sinnvoll, ihn in der Gemeinde zu beantragen, in der Sie auch tatsächlich eine Wohnung suchen. Stellen Sie den Antrag in Morsbach demnach nur, wenn Sie zukünftig auch in Morsbach wohnen möchten. Sie können natürlich auch mit einem Wohnberechtigungsschein eine Wohnung im Umland suchen.

    Fristen

    Geltungsdauer: 12 Monate (Der Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland der Ausstel-lung und in der Regel für ein Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.)

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Einkommensgrenzen, Wohnraumvermittlung, Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Ausländer, Zuzug, Wohnung für Rollstuhlfahrende, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, geförderte Mietwohnung, Mietkosten, gezielter Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Alleinerziehende, Wohnungen für Rentnerinnen, Geringverdiener, Trennung, Wohnung für Studierende, Geringes Einkommen, Wohnungen für Auszubildende, Wohnungen für Rentner, Wohnungen für Azubis, Wohnungen für Arbeitslose, Wohnungsschein, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Sozialwohnung, Wohnungsvermittlung, Barrierefreie Wohnung, WBS, Wohnungen für Ausländerinnen, Wohnungen für ältere Menschen, Scheidung, Kündigung, Wohnungstausch, Wohnungen für Geringverdienerinnen, drohende Obdachlosigkeit, Wohnungen für Geringverdiener, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Geringverdienende, Wohnraumförderung, Wohnungssuche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English