Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Was ist Unterhaltsvorschuss?

    Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. 

    Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

    Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt seit dem 1. Januar 2023 (nach Abzug des Kindergeldes) monatlich:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 187 Euro,
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro,
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro.

    Wo kann ich mich beraten lassen?

    Zuständig ist das Jugendamt an Ihrem Wohnsitz. Finden Sie hier das Jugendamt in Ihrer Nähe.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenIst der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt, nicht zahlen kann oder verstorben ist?In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land Nordrhein-Westfalen über, das sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.Nach der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ab dem 1. Juli 2017 wurde die Begrenzung der Bezugsdauer von vorher 72 Monaten abgeschafft.Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nun, wennein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt undder andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder unter der Unterhaltsvorschusshöhe liegende Halbwaisenbezüge erhält.Über das 12. Lebensjahr hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes nur dann, wenndas Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann.der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt.Höhe der UnterhaltsleistungAb dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestunterhalt in der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle für Kinder von null bis fünf Jahren 480,- €, für Kinder von sechs bis elf Jahren 551,- € und für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren 645,- €. Diese Beträge mindern sich um die Hälfte des Kindergelds.Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich hiernach derzeit folgende Unterhaltsvorschussbeträge (Stand: 01.01.2024):Kinder bis 6 Jahre 230,- €Kinder bis 12 Jahre 301,- €Kinder bis 18 Jahre 395,- €

    Online-Dienste

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    ID: L100002_123952343

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    Sprache

    Englisch

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    Ansprechpartner

    Jugendamt - Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Öffnungszeiten

    Montag 8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 UhrDienstag 8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag 8:00 bis 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon mobil: 0571 89-272

    Fax: uvg@minden.de

    E-Mail: 0571 89-355

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

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    Kreis Minden-Lübbecke

    Beschreibung

    51 Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Portastraße 13

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 807 24655

    E-Mail: uvg@minden-luebbecke.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Minden

    Beschreibung

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 89 355

    E-Mail: jugendamt@minden.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antragsformular
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
    • Wenn vorhanden: Unterhaltstitel

    Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenPass oder Personalausweis des*r Antragstellers*inbei Nicht-EU-Ausländern: AufenthaltstitelGeburtsurkunde des KindesVaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss Aufenthaltsbescheinigung für Kind und alleinerziehenden Elternteil sofern Auskunftssperre eingerichtet wurde (im Bürgerbüro erhältlich)Vorhandene Titel im Original (Beschluss, Urkunde, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren AusfertigungNachweise über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide o. Ä. // letzten UnterhaltsvorschussbescheidSchreiben der anwaltlichen Vertretung sofern vorhanden, ggfls. ScheidungsurteilNachweis über Bemühungen um UnterhaltszahlungenBitte setzen Sie sich unverzüglich mit der Unterhaltsvorschussstelle in Verbindung, wennSie Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrentenbezüge für das Kind erhalten Sie heiraten oder eine (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollenSie beabsichtigen umzuziehenSie (wieder) mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes zusammenziehen wollendas Kind auch von dem anderen Elternteil (mit) betreut wirdIhr Kind die allgemeinbildende Schule nicht (mehr) besuchtIhr Kind 15 Jahre alt wird und Einkünfte des Vermögens (z. B. Zinseinkünfte o. ä. oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und/oder Erträge aus zumutbarer Arbeit (z. B. Ausbildungsvergütung oder Arbeitseinkommen) erzieltBitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 10 UVG ordnungswidrig handeln, wenn Sie diese Auskünfte nicht umgehend erteilen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden! Darüber hinaus ist ein Schadensersatzanspruch gegen Sie oder eine Rückzahlungsverpflichtung gegen das Kind geltend zu machen.

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Weitere Informationen

    Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Unterhaltsvorschuss beantragen, Unterhaltssicherung, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhalt, kindesunterhalt, Unterhalt Kind, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschuss, unterhalsvorschuss, Unterhaltsvorschuss, Anspruch Unterhalt, Kinder

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English