Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Was ist Unterhaltsvorschuss?

    Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. 

    Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

    Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt seit dem 1. Januar 2023 (nach Abzug des Kindergeldes) monatlich:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 187 Euro,
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro,
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro.

    Wo kann ich mich beraten lassen?

    Zuständig ist das Jugendamt an Ihrem Wohnsitz. Finden Sie hier das Jugendamt in Ihrer Nähe.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Kind, das im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes lebt, hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und es nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Halbwaisenbezüge wenigstens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält. Zusätzlich gelten für Kinder, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, eingeschränkte Zugangsvoraussetzungen. Sie haben nur dann Zugang zum Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des SGB II vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 UVG mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600€ brutto monatlich verfügt. Ist Ihr Wohnort in der Stadt Rheda-Wiedenbrück, so ist das Jugendamt der Stadt Rheda-Wiedenbrück (www.rheda-wiedenbrueck.de), in der Stadt Verl, so ist das Jugendamt der Stadt Verl (www.verl.de) oder in der Stadt Gütersloh, so ist das Jugendamt der Stadt Gütersloh (www.guetersloh.de)für Sie zuständig.

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    Unterhaltsvorschuss

    ID: L100002_121976170

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    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

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    Sprache

    Englisch

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    Ansprechpartner

    Stadt Rheda-Wiedenbrück

    Beschreibung

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofplatz 12-14

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05242 9630

    E-Mail: uvg@rh-wd.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    II.2-50.1 Soziales

    Beschreibung

    Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann oder sich in eine besondere Notlage befindet erhält finanzielle Hilfen, Beratung oder Betreuung durch die Mitarbeitenden der Abteilung Soziales.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofsplatz 12 - 14

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Kreis Gütersloh

    Beschreibung

    Abteilung Jugend Unterhaltsvorschussstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 852470

    Fax: 05241 852460

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    3.5.1: Beistandschaften, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf dem Stempel 5

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Fax: 05241 85-2460

    Telefon Festnetz: 05241 85-0

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antragsformular
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
    • Wenn vorhanden: Unterhaltstitel

    Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen: Online Antrag Geburtsurkunde des Kindes Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind Wenn vorhanden: Unterhaltstitel Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzhat nach der Gesetzesänderung ab dem 01.07.2017 ein Kind, das das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Halbwaisenbezüge wenigstens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält. Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 € brutto erzielt. Die bisherige maximale Bezugsdauer von 72 Monaten entfällt. Eigenes Einkommen des Kindes wird angerechnet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 1 ff. Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach der Antragstellung erhalten Sie einen Bescheid über die Gewährung des Unterhaltvorschusses.

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Einzelfallabhängig.

    Weitere Informationen

    Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Alleinerziehend, Unterhaltsvorschuss beantragen, Unterhaltssicherung, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschussstelle, Unterhalt, kindesunterhalt, Unterhalt Kind, Alleinerziehende, Unterhaltsvorschuss, unterhalsvorschuss, Unterhaltsvorschuss, Anspruch Unterhalt, Kinder

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English