Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung für Minderjährige in Verwandtenpflege

    Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

    Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.

    Beschreibung

    Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder bei Verwandten), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, wenn Einkommen und Vermögen des Kindes bzw. der Pflegefamilie nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes ausreichen.

    Der Umfang der Leistungen nach dem SGB XII richtet sich unter anderem nach dem individuellen Bedarf des Pflegekindes. Der Bedarf entspricht dabei grundsätzlich den tatsächlichen Kosten der Unterbringung des Pflegekindes, sofern diese angemessen sind. Dazu zählen unter anderem Kosten für

    - Ernährung,

    - Bekleidung,

    - Körper- und Gesundheitspflege,

    - Unterkunft,

    - Heizung,

    - Haushaltsenergie (Strom),

    - Schulbedarf,

    - Taschengeld sowie

    - Freizeitbeschäftigungen.

    Weil es sehr aufwendig ist, den Bedarf für jedes betroffene Pflegekind individuell festzulegen, richten sich viele Sozialämter nach den Pauschalbeträgen der Jugendhilfe. Diese Beträge können sich unter anderem je nach Bundesland voneinander unterscheiden.

    In Ausnahmefällen kann der Bedarf auch anhand der "normalen" Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt berechnet werden (maßgeblicher pauschaler Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe, tatsächlich anfallende Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Schulbedarfe).

    Die Leistungsansprüche können auch von der Pflegeperson geltend gemacht werden.

    Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Pflegefamilie den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherstellt, soweit das nach Einkommen und Vermögen der Pflegepersonen erwartet werden kann (sogenannte "Haushaltsgemeinschaft"). Daher ist grundsätzlich das Einkommen und Vermögen des gesamten Haushalts zu betrachten. Hierzu zählen zum Beispiel:

    • Erwerbseinkommen,
    • Unterhaltsleistungen und
    • Renteneinkünfte.

    Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen stehen dem Kind zu, um dessen Bedarfe zu decken.

    Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

    • Kleine Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenen: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder
    • ein angemessenes Hausgrundstück.

    Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.

    Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Es muss nicht alles verfügbare Einkommen und Vermögen verbraucht werden, bevor man Sozialhilfe erhält.

    Leistungen für vergangene Zeiträume werden in der Regel nicht gezahlt.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Viele Kinder werden in so genannten Pflegefamilien untergebracht. Was sind das für Kinder und welche Formen von Pflege gibt es? Pflegekinder kommen in vielen Fällen aus Familien, die sich in sozialer Notlage befinden. Diese Notlagen können durch Suchterkrankungen, psychischen Krankheiten, finanzieller Schwierigkeiten oder andere belastenden Situationen in der Herkunftsfamilie verursacht werden. Die Kinder haben häufig Erfahrungen mit Gewalt, Missbrauch Kriminalität und Beziehungsabbrüchen gemacht. Wenn es nicht möglich ist, durch Beratung (Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, etc.) oder andere geeignete Maßnahmen die Familie zu unterstützen, so dass ein Verbleiben der Kinder möglich ist, kann die Unterbringung in einer Pflegefamilie eine gute Lösung sein. Der Pflegekinderdienst sucht daher Familien, die bereit sind, Kinder für einen befristeten Zeitraum oder auch dauerhaft aufzunehmen.

    Online-Dienste

    Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    3.5.4: Regionalstelle Nord in Halle (Westf.)

    Beschreibung

    Die Regionalstelle Nord ist zuständig für die Orte Borgholzhausen, Halle/Westf., Steinhagen, Werther/Westf.

    Adresse

    Hausanschrift

    Wertherstraße 1

    33790 Halle (Westf.)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05201 8145-0

    Fax: 05201 8145-50

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    II.2-50.1 Soziales

    Beschreibung

    Wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann oder sich in eine besondere Notlage befindet erhält finanzielle Hilfen, Beratung oder Betreuung durch die Mitarbeitenden der Abteilung Soziales.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofsplatz 12 - 14

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    3.5.7: Regionalstelle West in Harsewinkel

    Beschreibung

    Die Regionalstelle West ist zuständig für die Orte Harsewinkel Versmold Herzebrock-Clarholz

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenwinkel 11

    33428 Harsewinkel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05247 9235-50

    Fax: 05247 9235-60

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    3.5.5: Regionalstelle Ost in Rietberg

    Beschreibung

    Die Regionalstelle Ost ist zuständig für die Orte Rietberg Schloß Holte-Stukenbrock Langenberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Wiedenbrücker Straße 36

    33397 Rietberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05244 92745-0

    Fax: 05244 92745-20

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gültige Personaldokumente (Geburtsurkunde, Meldebestätigung)
    • Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten (Vollmacht zur Personensorge)
    • Stellungnahme des Jugendamtes
    • Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erforderlich sind
    • Einkommensnachweise des Kindes (z.B. Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen)
    • Vermögensnachweise des Kindes - beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrenten-Verträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kontoauszüge des Kindes
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
    • Mietvertrag (gegebenenfalls Mietänderungsschreiben) bzw. Nachweise über die Kosten für Unterkunft und Heizung
    • Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt

    Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:

      • Großeltern oder Urgroßeltern
      • Geschwister
      • Onkel oder Tante
      • Neffe oder Nichte

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig. Ihr zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Es können weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen:

    • Das Kind hat das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen sind möglich)
    • Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts (sich in Verwandtenpflege befindend oder in einer Pflegefamilie lebend)
    • Kein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt (und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe)
    • Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen des Kindes
    • Keine (ausreichenden) Unterhaltsansprüche des Pflegekindes gegen andere Personen (z.B. gegen die leiblichen Eltern)
    • Keine ausreichenden Ansprüche des Pflegekindes oder der Pflegeperson auf andere Leistungen (z.B. Kinderzuschlag)

    Auch Einkommen und Vermögen der Pflegefamilie reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherzustellen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen erhalten, die ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen beziehungsweise durch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden (Ehe)Partners sicherstellen können und keinen Anspruch haben als erwerbsfähige Personen bzw. deren Angehörige auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ("Hartz IV") oder aufgrund Alters oder als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter, für die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind z. B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 27 - 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Verordnung zur Durchführung des § 82
    • Verordnung zur Durchführung des § 90

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 27 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    Wenn Sie mit dem Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Die Bewilligung für Minderjährige in der Verwandtenpflege kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung erfüllt.

    Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie z.B. online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.

    • Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
       
    • Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
       
    • Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
       
    • Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
       
    • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
       
    • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
       
    • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
       

    Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt müssen Sie persönlich beantragen. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit. Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus. Das Sozialamt muss über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird. Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid. Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Die Hilfe setzt in der Regel ab dem Tag des Bekanntwerdens der Hilfebdürftigkeit ein (Antragstellung).

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Abhängig vom Einzelfall.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

    Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/regelsaetze-erhoehung-2222924

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Notwendiger Lebensunterhalt, Ernährung, Lebensunterhalt, HLU, Kinder, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Regelbedarf, Antrag Bedarf, Neffe, Sozialamt, Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialhilfe für Minderjährige, Hilfebedürftigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige, Mehrbedarf, Leistungen der Sozialhilfe, Schülerinnen und Schüler, Minderjährige, Nichte, Existenzsicherung, Pflegekind, Sicherung des Lebensunterhalts, Anzeige Bedarf, Geringes Einkommen, Sozialhilfe für Enkelkinder, Einmalige Leistungen, BuT, Notfallhilfe, Sozialhilfe, Verwandtenpflege, Großeltern, Bildung und Teilhabe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de