Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung für Minderjährige in Verwandtenpflege

    Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

    Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.

    Beschreibung

    Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder bei Verwandten), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, wenn Einkommen und Vermögen des Kindes bzw. der Pflegefamilie nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes ausreichen.

    Der Umfang der Leistungen nach dem SGB XII richtet sich unter anderem nach dem individuellen Bedarf des Pflegekindes. Der Bedarf entspricht dabei grundsätzlich den tatsächlichen Kosten der Unterbringung des Pflegekindes, sofern diese angemessen sind. Dazu zählen unter anderem Kosten für

    - Ernährung,

    - Bekleidung,

    - Körper- und Gesundheitspflege,

    - Unterkunft,

    - Heizung,

    - Haushaltsenergie (Strom),

    - Schulbedarf,

    - Taschengeld sowie

    - Freizeitbeschäftigungen.

    Weil es sehr aufwendig ist, den Bedarf für jedes betroffene Pflegekind individuell festzulegen, richten sich viele Sozialämter nach den Pauschalbeträgen der Jugendhilfe. Diese Beträge können sich unter anderem je nach Bundesland voneinander unterscheiden.

    In Ausnahmefällen kann der Bedarf auch anhand der "normalen" Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt berechnet werden (maßgeblicher pauschaler Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe, tatsächlich anfallende Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Schulbedarfe).

    Die Leistungsansprüche können auch von der Pflegeperson geltend gemacht werden.

    Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Pflegefamilie den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherstellt, soweit das nach Einkommen und Vermögen der Pflegepersonen erwartet werden kann (sogenannte "Haushaltsgemeinschaft"). Daher ist grundsätzlich das Einkommen und Vermögen des gesamten Haushalts zu betrachten. Hierzu zählen zum Beispiel:

    • Erwerbseinkommen,
    • Unterhaltsleistungen und
    • Renteneinkünfte.

    Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen stehen dem Kind zu, um dessen Bedarfe zu decken.

    Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

    • Kleine Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenen: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder
    • ein angemessenes Hausgrundstück.

    Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.

    Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Es muss nicht alles verfügbare Einkommen und Vermögen verbraucht werden, bevor man Sozialhilfe erhält.

    Leistungen für vergangene Zeiträume werden in der Regel nicht gezahlt.

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer in wirtschaftlicher Not ist oder in Not zu geraten droht, hat Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen kann. Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ist eine existenzsichernde Grundversorgung für Personen, die befristet erwerbsunfähig sind ("auf Zeit"). Die Feststellung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung. minderjährige Kinder unter 15 Jahren, die nicht bei den Eltern wohnen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Jugendhilfegesetz haben Personen, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und eine vorgezogene Altersrente beziehen. Die Leistungen der Sozialhilfe sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Heizung, Haushaltsenergie sowie sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für die Anschaffung von einmaligen Bedarfen, wie Hausrat und Bekleidung. Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht. Neben dem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe (z. B. Mehrbedarf bei Alleinerziehung oder kostenaufwendige Ernährung) gewährt. Ferner können angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene, die SGB XII Leistungen beziehen, können auf Antrag "Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft" erhalten, sogenannte BuT-Leistungen. Nähere Informationen finden Sie auch unter der Rubrik Bildungs- und Teilhabebedarf.

    Online-Dienste

    Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

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    Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

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    Ansprechpartner

    Stadt Linnich

    Beschreibung

    Sozialamt (Amt 50)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 16

    52351 Düren

    Kontakt

    Fax: 0242122 18258

    Telefon Festnetz: 0242122 1050 000

    E-Mail: amt50@kreis-dueren.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Kreis Düren

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    Bismarckstraße 16

    52351 Düren

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    Sozialhilfe SGB XII

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 34

    52349 Düren

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 34

    52349 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02421 25-2711

    E-Mail: stadtsozialamt@dueren.de

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültige Personaldokumente (Geburtsurkunde, Meldebestätigung)
    • Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten (Vollmacht zur Personensorge)
    • Stellungnahme des Jugendamtes
    • Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erforderlich sind
    • Einkommensnachweise des Kindes (z.B. Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen)
    • Vermögensnachweise des Kindes - beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrenten-Verträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kontoauszüge des Kindes
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
    • Mietvertrag (gegebenenfalls Mietänderungsschreiben) bzw. Nachweise über die Kosten für Unterkunft und Heizung
    • Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt

    Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:

      • Großeltern oder Urgroßeltern
      • Geschwister
      • Onkel oder Tante
      • Neffe oder Nichte

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig. Ihr zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    Damit eine Vorabprüfung durch die Zentrale Anlaufstelle erfolgen kann, ist die Vorlage folgende Unterlagen hilfreich: Personalausweis/Pass ggf. Schwerbehindertenausweis Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern Mietvertrag (ggf. Nachweis über aktuelle Miethöhe) Letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung, soweit nicht in der Miete enthalten Einkommensunterlagen der letzten drei Monate (z.B. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Leistungsbescheid Jobcom/Agentur für Arbeit, etc.) Vermögensunterlagen, soweit vorhanden (z.B. Sparbuch, letzter Jahresauszug Bausparvertrag, Fahrzeugschein, Lebensversicherung) Sofern zuvor andere Leistungen bezogen wurden, entsprechender Einstellungsbescheid ggf. Bestellungsurkunde des Betreuers ggf. Bescheid des Landschaftsverbandes über Leistungen des ambulant betreuten Wohnens

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen:

    • Das Kind hat das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen sind möglich)
    • Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts (sich in Verwandtenpflege befindend oder in einer Pflegefamilie lebend)
    • Kein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt (und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe)
    • Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen des Kindes
    • Keine (ausreichenden) Unterhaltsansprüche des Pflegekindes gegen andere Personen (z.B. gegen die leiblichen Eltern)
    • Keine ausreichenden Ansprüche des Pflegekindes oder der Pflegeperson auf andere Leistungen (z.B. Kinderzuschlag)

    Auch Einkommen und Vermögen der Pflegefamilie reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherzustellen

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 27 - 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Verordnung zur Durchführung des § 82
    • Verordnung zur Durchführung des § 90

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§27 ff. SGB XII

    Rechtsbehelf

    Wenn Sie mit dem Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Die Bewilligung für Minderjährige in der Verwandtenpflege kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung erfüllt.

    Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie z.B. online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.

    • Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
       
    • Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
       
    • Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
       
    • Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
       
    • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
       
    • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
       
    • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
       

    Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

    Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/regelsaetze-erhoehung-2222924

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Notwendiger Lebensunterhalt, Ernährung, Lebensunterhalt, HLU, Kinder, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Regelbedarf, Antrag Bedarf, Neffe, Sozialamt, Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialhilfe für Minderjährige, Hilfebedürftigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige, Mehrbedarf, Leistungen der Sozialhilfe, Schülerinnen und Schüler, Minderjährige, Nichte, Existenzsicherung, Pflegekind, Sicherung des Lebensunterhalts, Anzeige Bedarf, Geringes Einkommen, Sozialhilfe für Enkelkinder, Einmalige Leistungen, BuT, Notfallhilfe, Sozialhilfe, Verwandtenpflege, Großeltern, Bildung und Teilhabe

    Sprachversion

    Englisch

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