Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

    Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).

    Beschreibung

    Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:

    • weder Grundsicherung für Arbeitsuchende,
    • noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

    Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

    • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
    • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.

    Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen: 

    • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied wird ein eigener Regelsatz festgesetzt.
    • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
      • Klassenfahrten,
      • persönlichen Schulbedarf,
      • Schülerfahrkarten,
      • ergänzende Lernförderung,
      • Mittagessen in Schulen oder
      • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
    • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
      • Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
      • Sicherung Ihrer Unterkunft oder
      • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, zum Beispiel Schulden beim Energieversorger.
    • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.

    Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

    • die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind, 
    • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind, 
    • alleinerziehend sind, 
    • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
    • wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
    • das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (zum Beispiel Boiler) oder
    • Sie Schülerin oder Schüler sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.  

    Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:

    • Erwerbseinkommen,
    • Unterhaltsleistungen und
    • Renteneinkünfte.

    Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.

    Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

    • kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 EUR) oder
    • ein angemessenes Hausgrundstück.

    Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (sog. "Bürgergeld") haben, ihren notwendigen Lebensunterhalt aber nicht selbst - z. B. aus eigenem Einkommen und Vermögen - sicherstellen können, können Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beantragen. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die die Altersgrenze erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellen. Im Kreis Heinsberg werden die Aufgaben nach dem 3. und 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (SGB XII) - Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - mit Ausnahme der Heimfälle und der Fälle, in denen sozialpädagogische Unterstützungsleistungen zum selbständigen Wohnen (Fachleistungsstunden) im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt werden, - von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wahrgenommen, bei denen auch die Anträge zu stellen sind. Die Serviceportale der kreisangehörigen Städte und Gemeinden finden Sie rechts. Sofern Sie sozialpädagogische Unterstützungsleistungen zum selbständigen Wohnen (Fachleistungsstunden) im Rahmen der Eingliederungshilfe durch den Landschaftsverband Rheinland nach § 78 SGB IX erhalten, ist der Antrag beim Kreis Heinsberg zu stellen. Nähere Informationen finden Sie unter "Lebensunterhalt in ambulant betreutem Wohnen". Auch, wenn Sie in einer sogenannten "Besonderen Wohnform" (bisher: "stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe") wohnen, ist der Antrag beim Kreis Heinsberg zu stellen. Weitere Informationen erhalten Sie unter "Lebensunterhalt in Besonderen Wohnformen". Es werden in jedem Fall Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse benötigt. Der Kreis berät AntragstellerInnen, Angehörige und Betreuer hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen sowie des Umfanges der Leistungen. Weiterhin ist der Kreis Widerspruchsbehörde.

    Online-Dienst

    Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt

    ID: L100002_122838481

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Ihr örtlich zuständiges Sozialamt

    Hinweis: Sollte der Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgegeben werden, hat dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. In diesem Fall werden sie über die Weiterleitung des Antrags informiert.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Amt für Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannismarkt 17

    41812 Erkelenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02431 85-0

    Fax: 02431 70558

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
    • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
    • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben 
    • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
    • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen. 

    Hinweise für Erkelenz: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Leistungen der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt (Vordruck als Download verfügbar) Kopie des Personalausweise Kopie der Krankenversicherungskarte Aufenthaltstitel bei ausländischen Antragstellern, soweit vorhanden Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) Schwerbehindertenausweis, soweit vorhanden Bestellungsurkunde/Vollmacht des gerichtlich bestellten Betreuers sofern vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate aller vorhandenen Konten Aktueller vollständiger Rentenbescheid inkl. Berechnung Beitragsrechnung für die Hausrat- und private Haftpflichtversicherung, soweit vorhanden Beitragsrechnung für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, sofern Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind Letzter Bewilligungsbescheid des Jobcenters und Einstellungsbescheid Jobcenter, soweit vorhanden Letzte Bescheide der Krankenkasse über Krankengeld, soweit vorhanden Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, soweit vorhanden Nachweis über sonstige Einkünfte incl. Mieteinnahmen etc., soweit vorhanden Sparbücher, Unterlagen Wertpapiere und sonstiges Vermögen (z.B. Häuser und Grundstücke, auch im Ausland), soweit vorhanden Fahrzeugscheine aller in Ihrem Eigentum/Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge, soweit vorhanden Unterlagen Sterbegeldversicherungen/Bestattungsvorsorgeverträge (Beitragsrechnungen und Versicherungspolicen), soweit vorhanden Unterlagen Lebensversicherungen/Riesterrenten (Beitragsrechnungen und Versicherungspolicen), soweit vorhanden Notarverträge bei Vermögensübertragungen in den letzten 10 Jahren, soweit vorhanden Bei Miete Mietvertrag vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung (Vordruck als Download verfügbar) Rechnung über die Heizkosten (sofern diese nicht in den Mietkosten enthalten sind) Namen und Geburtsdaten aller in der Wohnung/im Haus lebenden Personen bei Hauseigentum Grundbuchauszug Bescheinigung über die Schuldzinsen aktueller Grundbesitzabgabenbescheid des Steueramtes aktuelle Rechnungen des Wasserwerkes und des Schornsteinfegers Beitragsrechnung der Gebäudeversicherung Namen und Geburtsdaten aller in der Wohnung/im Haus lebenden Personen Alle Unterlagen sind sowohl vom Antragsteller als auch vom Ehepartner/Lebenspartner notwendig

    Formulare

    Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie sind hilfebedürftig und:
      • befristet voll erwerbsgemindert oder
      • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
    • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

      Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

    • Sie erhalten keine:
      • Grundsicherung für Arbeitsuchende,
      • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
      • Grundleistungen für Asylsuchende.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

    • Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
    • Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
    • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
    • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
    • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

    Fristen

    Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

    Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 13.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Mehrbedarf, Sozialamt, Hilfe zum Lebensunterhalt, Heizkosten, Regelsatz, Regelbedarf, Existenzminimum, erwerbsunfähig, Unterkunft und Heizung, Hilfebedürftigkeit, Sozialhilfe, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Sicherung des Lebensunterhalts, Lebensunterhalt, Notwendiger Lebensunterhalt, erwerbsgemindert, Ernährung, Mietübernahme, Leistungen der Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English