Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung
Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.
Beschreibung
Eingliederungshilfe ist dafür da, dass Menschen mit Behinderungen so leben können, wie sie es möchten. Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können.
Wenn Sie einen Antrag stellen, möchten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landschaftsverbandes herausfinden, was Sie genau brauchen. Dazu führen sie ein persönliches Gespräch mit Ihnen oder lesen es in den Unterlagen nach, die Sie eingereicht haben.
Menschen, die ohne Unterstützung nicht alleine in ihrer eigenen Wohnung leben können, können zum Beispiel Assistenzleistungen bekommen. Das ist möglich in:
- der eigenen Wohnung,
- einer frei gewählten Wohngemeinschaft oder
- einer besonderen Wohnform.
Es gibt verschiedene Leistungen. Diese sind zum Beispiel:
- Leistungen für Wohnraum: Dabei handelt es sich um Geräte oder bauliche Maßnahmen, die den Alltag erleichtern, wie zum Beispiel Rampen und Treppenlifte.
- Leistungen zur Mobilität: Diese Leistung können Menschen erhalten, die wegen der Art und Schwere der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen können.
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie: Menschen mit Behinderungen können auch als Gast in einer Familie leben. Die Familie unterstützt sie bei einer möglichst selbstbestimmten und eigenständigen Lebensführung.
- Leistungen zur Förderung der Verständigung: Diese Leistung soll Menschen mit Hör- und/oder Sprachbehinderungen bei besonderen Anlässen den Kontakt mit anderen Menschen ermöglichen oder erleichtern, zum Beispiel durch Gebärdensprachdolmetscher.
- Hilfsmittel: Hilfsmittel sind Gegenstände, die Menschen mit Behinderungen dabei helfen sollen, mögliche Einschränkungen auszugleichen.
- Elternassistenz: Die Elternassistenz soll Eltern mit Behinderungen dabei helfen, gemeinsam mit ihren Kindern den Alltag möglichst selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen.
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten: Es werden Fähigkeiten trainiert, um den Alltag bewältigen zu können (zum Beispiel Kochen, Orientierung). Meistens treffen sich mehrere Personen in einer Gruppe und üben zusammen.
Auch die Form der Leistung kann unterschiedlich sein. Neben Sachleistungen - etwa die Finanzierung eines Leistungserbringers - sind auch Pauschalen oder Geldleistungen im Rahmen des persönlichen Budgets möglich.
Ihre Fragen können Sie gerne telefonisch oder persönlich vor Ort stellen. Der zuständige Landschaftsverband informiert auch über Unterstützungsmöglichkeiten anderer Leistungsträger, wie z. B. Krankenkassen oder dem örtlichen Sozialamt.
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wohnen
- Finanzen
- Haushaltsführung
- Freizeitgestaltung
- Förderung privater Kontakte und Hobbies
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
- Arbeit
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet. Sie sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungs- und Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Ihr Einkommen oder Vermögen können angerechnet werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Erforderlich ist ein Antrag, der jedoch formlos oder auch mündlich erfolgen kann.
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise
- Nachweis über die Behinderung (fachärztliche Bescheinigung)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie andere Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
- Bei Pflegegrad: Bescheid der Pflegekasse über Feststellung des Pflegegrades
- Ggf. Nachweise zum Einkommen und Vermögen
- Abhängig von der beantragten Leistung werden ggf. weitere Unterlagen benötigt
- Im Beratungsgespräch klären die Mitarbeitenden mit Ihnen, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung
- Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
- Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das sind die Voraussetzungen:
- Sie sind aufgrund Ihrer Behinderung oder einer bald eintretenden Behinderung wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Dies können wesentliche körperliche, geistige oder seelische Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sein. Das heißt, Sie können wegen Ihrer Behinderung viele Dinge im Alltag, im Berufsleben oder in anderen Bereichen im Leben nicht machen oder haben dabei große Schwierigkeiten.
- Die Leistung ist geeignet und erforderlich, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Das heißt, die Leistung kann Ihnen helfen, Ihre Ziele zu erreichen, damit Sie Ihr Leben so führen können, wie Sie es möchten und damit Sie am Leben in der Gesellschaft gleichberechtigt teilhaben können. Ohne diese Leistung wäre das nicht möglich.
- Es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Das bedeutet: Es muss möglich sein, dass Sie mit der Leistung die Ziele der Eingliederungshilfe erreichen.
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung
Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn
- Sie eine Behinderung haben oder
- Sie von einer Behinderung bedroht sind und
- Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben einschränkt werden.
Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung
- § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe
- § 111 Leistungen zur Beschäftigung
- § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
- § 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 106 Beratung und Unterstützung
- § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung
- Zuständigkeit der Landschaftsverbände für Eingliederungshilfe-Leistungen für volljährige Menschen mit Behinderungen gemäß § 1 Absatz 1 AG SGB IX NRW
- Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen gemäß Teil 2, Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), Kapitel 9
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
- Untätigkeitsklage beim Sozialgericht
Verfahrensablauf
Sie können Eingliederungshilfe bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragen.
Innerhalb von 2 Wochen ab Antragseingang wird die Zuständigkeit geprüft. Sollte ein anderer Träger zuständig sein, wird Ihr Antrag unverzüglich weitergeleitet. Über eine Weiterleitung werden Sie informiert.
Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
Die erforderlichen Unterstützungsleistungen werden mit Ihnen gemeinsam ermittelt.
Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.
Eine Überprüfung der bewilligten Leistungen erfolgt in der Regel spätestens alle 2 Jahre. Wenn sich zwischendurch etwas ändert, informieren Sie den Landschaftsverband. Dann wird die Leistung angepasst.
Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung
Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen.
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
- Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Die Behörde führt ein Teilhabe-, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
Fristen
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Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.
Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.
Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.
Kosten
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kostenlos
Hinweise (Besonderheiten)
Persönliches Erscheinen wünschenswert beim Gespräch zur Bedarfsermittlung später im Verfahren
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.06.2024
Stichwörter
Behindertenhilfe, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Behinderung, Hilfeplaner, Elternassistenz, Beratung, Besuchshilfen, Wohnheim, Eingliederungshilfe, Schulbegleitung, Frühförderung und Früherkennung, Assistenzleistungen, Menschen mit Behinderungen, Andere Leistungsanbieter, Ambulant betreutes Wohnen, Teilhabe, Leistungen zur Mobilität, Kindertagesstätten, Hilfsmittel, Partizipation, soziale Teilhabe, Behinderung, Begleitung im Krankenhaus, Persönliches Budget, Selbstbestimmung, Besondere Wohnform, Gesamtplanung, Krankenhausassistenz, besondere Wohnformen, Schulen, Bedarfsermittlung, Unterstützung, Werkstätten für behinderte Menschen, Werkstattbeschäftigung, Teilhabeplanung, Integration, heilpädagogische Leistungen, Bedarf, Schwerbehinderung, WG, WfbM, Persönliches Budget, Leistungserbringer, Budget für Arbeit, Bedarfsermittlungsinstrument, Leistung, Assistenz im Krankenhaus, Teilhabeleistung, Wohneinrichtung, Assistenz, Weiterbildung, Eingliederungshilfeleistungen, Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Budget für Ausbildung, Teilhabeziel, Wohnen mit Assistenz, Gesamtplan, Besuchsbeihilfen, Gesamtplanverfahren, Teilhabe an Bildung, Teilhabe an Arbeit, Hochschulhilfen, Hochschule, Eingliederung, Förderung der Verständigung, Behinderungsbedingt, Inklusion, Beruf, Leistungen für Wohnraum, Wohngemeinschaft, SGB IX, Tagesbildungsstätte, Pflegefamilien
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