rechtsfähige Stiftung Aufhebung

    rechtsfähige Stiftung Aufhebung

    Mithilfe dieser Leistung können Sie einen Antrag auf Aufhebung Ihrer Stiftung bei der zuständigen Stiftungsbehörde stellen.

    Beschreibung

    Sie können Ihre Stiftung nicht unbegründet aufheben lassen. 

    Um Ihre Stiftung aufheben zu können, benötigen Sie das Einverständnis der zuständigen Instanzen. Diese umfassen einerseits die Stiftungsbehörde und können andererseits auch die kirchlichen Behörden, das Landeskabinett oder auch den Verwaltungsrat der jeweiligen Sparkasse umfassen. Welche Instanz ihre Zustimmung zur Aufhebung Ihrer Stiftung geben muss, ist abhängig von der Art Ihrer Stiftung.

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Stiftung aufgehoben werden.
     

    Online-Dienst

    rechtsfähige Stiftung Aufhebung

    ID: L100002_127829029

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Münster Dezernat 21 Stiftungsaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1-3

    48143 Münster

    Kontakt

    Telefon mobil: 0251 / 411 - 3130

    Fax: Stiftungsaufsicht@brms.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Unterzeichneter Antrag
    • Beschlussprotokolle der Sitzungen der involvierten Stiftungsorgane
    • Begründung der Auflösung
    • Falls benötigt und bereits vorliegend: schriftliche Zustimmungen der jeweilig zuständigen Organe bei kirchlichen und gemeinnützigen Stiftungen, Sparkassenstiftungen sowie Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)

    Voraussetzungen

    • Sie müssen für einen Aufhebungsantrag berechtigt sein
    • Eine Aufhebung bedarf bestimmter Voraussetzungen: der Stiftungszweck ist nicht mehr umsetzbar oder die Satzung schreibt eine Auflösung vor oder die Stiftung gefährdet das Gemeinwohl
    • Bei einer kirchlichen Stiftung bedarf es der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde
    • Bei Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) benötigen Sie die Zustimmung des jeweiligen Fachressorts
    • Bei Sparkassenstiftungen benötigen Sie die Zustimmung des Verwaltungsrats der Sparkassen
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Aufhebung einer rechtsfähigen Stiftung können Sie folgendermaßen beantragen:

    • Um den Prozess zur Aufhebung Ihrer Stiftung einzuleiten, müssen Sie einen von den vertretungsberechtigten Personen unterschriebenen Antrag mitsamt aller benötigten Dokumente bei der zuständigen Stiftungsbehörde einreichen.
    • Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen.
    • Je nachdem ob es sich um eine Ewigkeitsstiftung oder eine Verbrauchsstiftung handelt, sind andere Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben.
    • Bevor die Stiftungsbehörde einer Aufhebung zustimmt, prüft sie gegebenenfalls, ob eine Aufhebung durch eine Modifikation der Stiftungssatzung verhindert werden kann.
    • Sollten die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Stiftung vorliegen, wird sie genehmigt.
    • Sollte es sich bei Ihrer Stiftung um eine Stiftung gemäß §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) oder eine kirchliche Stiftung handeln, müssen gegebenenfalls weitere Stellen Ihrem Antrag zustimmen.
    • Die Stiftungsbehörde wird Sie über den Ausgang des Prozesses informieren.
    • Nach Aufhebung Ihrer Stiftung, wird die Stiftungsbehörde sie automatisch aus dem Stiftungsverzeichnis löschen.
    • Falls in einem Liquidationsverfahren noch ein Sperrjahr eingehalten werden muss, wird die Stiftung erst nach Ablauf dieses Sperrjahres aus dem Verzeichnis gelöscht.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und von der Anzahl der zu beteiligenden Stellen ab. Gesetzlich ist eine maximale Bearbeitungsdauer von sechs Monaten festgelegt. Diese kann allerdings bei Notwendigkeit einmal angemessen verlängert werden.

    Kosten

    - Verwaltungsgebühr: EUR 50 - 5.000. - Bei Stiftungen, deren Zweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt wurde: kostenlos.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Verbrauchsstiftung, Sparkassenstiftung, Stiftungsauflösung, Kirchliche Stiftungsbehörde, Ewigkeitsstiftung, Stiftungsgeschäft, Landesstiftung, Stiftungsbehörde, Auflösung einer Stiftung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de