Grundsteuermessbetrag Ermittlung

    Grundsteuermessbetrag Ermittlung

    Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz (bzw. in den neuen Bundesländern Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen.

    Beschreibung

    Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz (bzw. in den neuen Bundesländern Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen. Dieser Grundsteuermessbescheid dient der Gemeinde als Grundlage für den zu erlassenden Grundsteuerbescheid.
    Bei der Grundsteuer ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
    Für die Berechnung der Grundsteuer maßgeblich ist der sogenannte vom Finanzamt festzustellende Einheitswert. Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert. Bei der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern tritt an die Stelle des Einheitswertes der Ersatzwirtschaftswert.
    Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, der Grundsteuermessbescheid wiederum ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid. Haben Sie Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Wertes des Grundbesitzes, so müssen Sie sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Einheitswertbescheid wenden; haben Sie Einwendungen gegen die Steuermesszahl, ist eine Anfechtung des Grundsteuermessbetragsbescheides erforderlich.   
    Die Grundsteuermesszahl beträgt für Grundstücke in den alten Bundesländern zwischen 2,6 und 3,5 v.T., für Grundstücke in den neuen Bundesländern liegt sie zwischen 5,0 und 10 v.T.; für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt sie sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern 6 v.T.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zum 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Das wird Auswirkungen auf die von Ihnen zu zahlende Grundsteuer haben.Wir möchten Sie über den aktuellen Stand informieren und die Möglichkeit geben, mit dem Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung des Steuermessbetrages, selbst die Steuerhöhe für 2025 zu errechnen. Sie finden den Steuermessbetrag auf dem Bescheid des Finanzamtes: Information zu dem errechneten Hebesatz von 629 Prozent: Anhand der von der Finanzverwaltung übermittelten Daten wird dieser Hebesatz benötigt, um für die Stadt Bünde zu gewährleisten, dass das Steueraufkommen dem bisherigen entspricht. Diese Aufkommensneutralität bedeutet für den Haushalt der Stadt Bünde keine Mehrerträge. Es findet lediglich eine Verschiebung zwischen den Steuerpflichtigen im Stadtgebiet statt.Der Rat der Stadt Bünde hat in seiner Sitzung am 10.12.2024 für das Jahr 2025 den von der Finanzverwaltung des Landes NRW ermittelten aufkommensneutralen Hebesatz in Höhe von 629 % für die Grundsteuer B (bebaute Grundstücke) beschlossen. Der Hebesatz der Grundsteuer A (Acker- und landwirtschaftlichen Flächen) beträgt 400 %. Uns ist bewusst, dass es für viele Steuerpflichtige zu Mehrbelastungen kommen wird. Daher haben wir den Rat bereits über diese strukturellen Verschiebungen zwischen Gruppen von Steuerpflichtigen informiert. Hinweis bezüglich der Bescheid Zustellung im Januar 2025 Durch die Umsetzung der Grundsteuerreform wird sich der Versand der Grundbesitzabgaben-bescheide 2025 etwas verzögern. Die Bewältigung der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 erfordert seitens der Abteilung Steuern und Abgaben und dem IT-Dienstleister noch umfangreiche Vorarbeiten, Kontrollen und Prüfungen. Nach derzeitigem Sachstand ist beabsichtigt, die Bescheide spätestens bis Ende Januar 2025 zu versenden. Weiterhin wird mit den Bescheiden ein Fragebogen zur Erstellung des Mietspiegels 2025 versandt. Dieser ist lediglich von den Hauseigentümern auszufüllen, die Ihre Immobilie vermieten. Der Fragebogen sollte bis spätestens 30.04.2025 ausgefüllt an das Bauverwaltungsamt Bünde, Frau Meyer zurückgeschickt werden. Nach erfolgter Berechnung können Sie diese Seite schließen, das Ergebnis lässt sich nicht weiterverarbeiten!

    Online-Dienst

    Grundsteuerrechner für Bünder Grundstücke

    ID: L100002_128889213

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Das für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt ist in der Regel das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 13+15

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag wird bereits im Wertfeststellungsverfahren gelegt.
    Das Finanzamt wird Sie daher - soweit erforderlich - unter Beifügung der Erklärungsvordrucke auffordern, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes abzugeben. Ggf. wird das Finanzamt um Beifügung weitere Unterlagen bitten.
    Sollten Sie eine Grundsteuerbefreiung beantragen wollen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt, in welcher Weise und unter Beifügung welcher Unterlagen die Antragstellung erfolgen soll.

    Formulare

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz sind.

    Verfahrensablauf

    Haben Sie ein Grundstück erworben oder bspw. ein in Ihrem Eigentum befindliches Grundstück bebaut, werden Sie ggf. von Ihrem Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung eines Einheitswertes erhalten. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen bereits festgestellten Einheitswert zurechnen oder den Einheitswert fortschreiben. Der bei der Einheitswertfeststellung ermittelte Wert bildet die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsveranlagung. Multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt er den Grundsteuermessbetrag. Diesen teilt das Finanzamt Ihnen mit Bescheid mit.
    Diese Bescheide haben Dauerwirkung, d.h. solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Grundbesitz nicht ändern, behalten diese Bescheide auch für die Zukunft ihre Wirkung.    
    Die hebeberechtigte Gemeinde erhält ebenfalls eine Mitteilung über die Höhe des Grundsteuermessbetrages. Auf dieser Grundlage wird sie die Grundsteuer festsetzen.

    Fristen

    grundsätzlich keine; Ist Ihnen allerdings eine Grundsteuerbefreiung gewährt worden und ändern sich die Nutzungs- oder die Eigentumsverhältnisse, so haben Sie dies innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der auf der Grundlage eines Einheitswertbescheides erlassen wird. Der Grundsteuermessbescheid bildet die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Grundstück, Grundsteuermessbescheid, Grundsteuermessbetrag, Grundsteuermessbetrag, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Steuermesszahl, Steuermesszahl, Einheitswert, Grundbesitz, Grundbesitz, Grundsteuermessbescheid, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Einheitswert

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English