Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung als Ersatzbescheinigung

    Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen

    Finanzamt kann Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.

    Beschreibung

    Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil

    • Meldedaten fehlerhaft sind,
    • Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
    • Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
    • Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:
      • Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen (z.B. Obdachlose, Inhaftierte)
      • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG, die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
      • Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG
      • Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG

    Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Steueridentifikationsnummer bleibt ein Leben lang gültig und ändert sich auch nicht bei Umzug oder Heirat. Die IdNr. ist eine 11-stellige Nummer und enthält keine Informationen über Sie oder das zuständige Finanzamt. Hierzu verschickt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jedem - vom Kleinkind bis zum Senior - einen Brief mit seiner individuellen Steueridentifikationsnummer. Sollten die Angaben in dem Schreiben der BZSt nicht mit den persönlichen Daten übereinstimmen, sprechen Sie bitte im Bürgerbüro zur Berichtigung der Daten vor. Hierbei bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit: - Geburtsurkunde - Heiratsurkunde - Stammbuch - Personalausweis oder Reisepass Sie haben Ihre IdNr nicht erhalten oder finden diese nicht? Sie finden in der Regel Ihre IdNr in den folgenden Dokumenten: im Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung Finden Sie Ihre IdNr in den genannten Unterlagen nicht, dann können Sie diese über das Eingabeformular des Bundeszentralamts für Steuern anfordern.

    Online-Dienst

    Steueridentifikationsnummer

    ID: L100002_123130398

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (abhängig vom Antragsgrund: grundsätzlich Ihr Wohnsitz-Finanzamt, in Fällen mit Auslandsbezug das Betriebsstätten-Finanzamt Ihres Arbeitgebers).

    Zuständigkeit

    Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.

    Das für Ihren Arbeitgeber zuständige Betriebsstätten-Finanzamt können Sie Ihrer Lohnabrechnung oder dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro - Abt. 32.1 Ordnungswesen und Bürgerdienste - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02406 83-0

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung und Bevölkerungsschutz - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Abhängig vom Antragsgrund

    Formulare

    Abhängig vom Antragsgrund:

    • Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__"
    • Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer"
    • Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen"
    • OnlineVerfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Weitere Informationen

    Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Steuerklasse VI, Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Betriebsstättenfinanzamt, Elektronische Lohnsteuerkarte, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Fehlerhafte Meldedaten, Ersatzbescheinigung, Sperrung Arbeitgeberabruf (Vollsperrung), Sperrung Arbeitgeberabruf (Vollsperrung), Lohnsteuerabzug, Lohnsteuerabzug, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Betriebsstättenfinanzamt, Lohnkonto, Elektronische Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung, Elstam, Steuerklasse VI, ELStAM, Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf, ELSTER, Fehlerhafte Meldedaten, Lohnkonto, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf, Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, Identifikationsnummer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English