Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Sie bewohnen mehrere Wohnungen in Deutschland? Dann müssen Sie Ihre sogenannten Nebenwohnungen, auch als Zweitwohnungen bezeichnet, bei der Meldebehörde, in deren Bezirk die jeweilige Nebenwohnung liegt, anmelden. Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben. Als Zweitwohnung gelten in bestimmten Kommunen auch alle Mobilheime, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.

    Beschreibung

    • Die Zweitwohnungssteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Hundesteuer, zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen. 
    • Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben jeder weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) neben der Hauptwohnung erhoben werden. 
    • Die Städte und Gemeinden in NRW können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. 
    • Die Zweitwohnungssteuer beträgt in der Regel zwischen 10 bis 12 % der jährlichen Nettokaltmiete. 
    • In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. 
    • Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
    • Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). 
    • Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
    • Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind Personen, die eine faktische Hauptwohnung unterhalten und sich aber mit Nebenwohnung anmelden" (z.B. Verheiratete Berufspendler*innen) 

    Hinweise für Monschau: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Stadt Monschau erhebt Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage der Satzung vom 02.04.2020. Die Satzung finden Sie hier. Warum wird die Zweitwohnungssteuer erhoben? Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung in Monschau erhoben. Sie gehört, wie beispielsweise die Hundesteuer, zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern. Bei einer Aufwandsteuer wird ein "besonderer Aufwand" besteuert. Die Zweitwohnungssteuer erfasst den über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand für das Vorhalten einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung. Darüber hinaus erhalten auch Inhabende einer Zweitwohnung die Vorteile der Monschauer Infrastruktur und nehmen mit städtischen Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch. Daher ist es gerechtfertigt, die Zweitwohnungsinhabenden an den der Stadt entstehenden Kosten zu beteiligen. Was ist eine Zweitwohnung? Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Als Hauptwohnung gilt dabei die vorwiegend benutzte Wohnung, die auch im Ausland gelegen sein kann. Auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen gelten im Sinne der Satzung als Wohnung Wer ist steuerpflichtig? Steuerpflichtig ist jeder, der im Stadtgebiet von Monschau eine Zweitwohnung innehat. Das können Eigentümerinnen/Eigentümer, Mieterinnen/Mieter oder sonstige dauernutzungsberechtigte Personen sein. Ausnahmen: Nicht steuerpflichtig sind Verheiratete, nicht dauernd Getrenntlebende, die im Stadtgebiet Monschau eine berufsbedingte Wohnung innehaben. Wer im Haus seiner Eltern noch das ehemalige Kinderzimmer nutzt, in Monschau aber nur noch mit Nebenwohnung gemeldet ist, ist ebenfalls nicht steuerpflichtig, sofern weder ein vertragliches Nutzungsrecht vorliegt noch Miete gezahlt wird. Anzeigepflicht Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Anzeige einer Zweitwohnung gegenüber dem Fachbereich Steuern Abgaben entbindet nicht von der im Meldegesetz NRW geregelten Verpflichtung zur Anmeldung einer Nebenwohnung bei der zuständigen Meldebehörde Zur Ermittlung des jährlichen Mietaufwandes ist von den Steuerpflichtigen die "Erklärung zur Zweitwohnungssteuer" abzugeben. Entsprechende Formulare finden Sie im Downloadbereich. Wie hoch ist die Steuer? Die Steuer beträgt 11 % der Jahresnettokaltmiete. Ist die/der Steuerpflichtige Eigentümerin/Eigentümer der Wohnung oder wurde keine Miete bzw. ein Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete vereinbart, wird der jährliche Mietaufwand geschätzt. Hierbei wird der jeweils aktuelle örtliche Mietspiegel berücksichtigt. Downloadbereich Einzugsermächtigung Formular Zweitwohungssteuer EigentümerInnen Formular Zweitwohnungssteuer MieterInnen

    Online-Dienst

    Zweitwohnungssteuer

    ID: L100002_124518929

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Laufenstraße 84

    52156 Monschau

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um sie im Prozess hochladen zu können:

    • Mietvertrag (als Mieter) /Pachtvertrag
    • ggf. Nachweis des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes und über die Aufenthaltszeiten

    In der Regel Mietvertrag ausreichend, nur wenn auf Vergleichsmiete geprüft wird, werden weitere Informationen benötigt: Wenn Vergleichsmiete geprüft wird, dann:

    • Größe der Zweitwohnung (in qm)
    • Einzugs- bzw. evtl. Auszugsdatum
    • Nettokaltmiete (nur als Mieter)
    • Baujahr (nur als Eigentümer)
    • ggf. Namen der weiteren Mitbewohner der Zweitwohnung

    Formulare

    Nein

    Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung

    Rechtsgrundlage(n)

    • KAG, kommunale Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer
    • Kommunale Satzungsteuer

    Verfahrensablauf

    • Füllen Sie den Antrag aus
    • Laden Sie die Nachweise hoch
    • Warten Sie auf die Antwort der zuständigen Behörde ab
    • Reichen ggf. weitere Nachweise ein oder machen Sie weitere Angaben, falls es gefordert wird
    • Zahlen Sie Ihre Steuer nach Empfang des Bescheides

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. 1 Monat

    Kosten

    Kommunal unterschiedlich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eventuell Meldestatus korrigieren:

    • Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren.
    • Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Bitte erfragen Sie beim Einwohnermeldeamt, welche Unterlagen für eine Ummeldung benötigt werden.

    Weitere Informationen

    Zweitwohnungssteuer wird erhoben für: jede Person, die einen Zweitwohnsitz hat (keine Vergünstigungen für z. B. Studenten, Rentner etc.) Studierende, deren Erstwohnsitz im Elternhaus liegt Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für: Aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen Familienwohnsitz sich in einer anderen Gemeinde befindet. Nebenwohnsitze, die in der elterlichen Wohnung angegeben werden Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Aufwandsteuer, Steuer, Zweitwohnsitz, Nebenwohnung, Zweitwohnungsteuer, Ferienwohnung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de