Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Sie bewohnen mehrere Wohnungen in Deutschland? Dann müssen Sie Ihre sogenannten Nebenwohnungen, auch als Zweitwohnungen bezeichnet, bei der Meldebehörde, in deren Bezirk die jeweilige Nebenwohnung liegt, anmelden. Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben. Als Zweitwohnung gelten in bestimmten Kommunen auch alle Mobilheime, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.

    Beschreibung

    • Die Zweitwohnungssteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Hundesteuer, zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen. 
    • Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben jeder weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) neben der Hauptwohnung erhoben werden. 
    • Die Städte und Gemeinden in NRW können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. 
    • Die Zweitwohnungssteuer beträgt in der Regel zwischen 10 bis 12 % der jährlichen Nettokaltmiete. 
    • In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. 
    • Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
    • Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). 
    • Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
    • Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind Personen, die eine faktische Hauptwohnung unterhalten und sich aber mit Nebenwohnung anmelden" (z.B. Verheiratete Berufspendler*innen) 

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Was ist eine Zweitwohnung? Jede Wohnung, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob jemand die Nebenwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. OhneBedeutung ist auch, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Aachens befindet. Welche Ausnahmen gibt es? a) Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen von freien Trägern der Wohlfahrtpflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche gilt auch für Wohnungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, welche Erziehungszwecken dienen.b) Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn es sich bei der Zweitwohnung um das ehemalige "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung handelt. (In diesem Fall ist der Steuererklärung eine Bestätigung der Eltern beizufügen, dass es sich um das ehemalige Kinderzimmer in der aktuellen elterlichen Wohnung handelt.)c) Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn der Wohnungsnehmer seinen Hauptwohnsitz in einem Behindertenheim (bzw. in einem an eine Behindertenwerkstatt angegliederten Wohnheim) hat und es sich bei dem Nebenwohnsitz um die Wohnung der Eltern bzw. des bestellten Betreuers handelt.d) Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn der Wohnungsnehmer verheiratet bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und nicht dauernd getrennt lebend ist, gemeinsam mit seinem Ehe- bzw. Lebenspartner in einer anderen Kommune den Hauptwohnsitz hat und der Aachener Wohnsitz aus beruflichen Gründen notwendig und die vorwiegend benutzte Wohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung und Volontariat.(In diesem Fall sind der Steuererklärung Kopien von Vorder- und Rückseite des Personalausweises des Ehepartners, der Heiratsurkunde und des Arbeitsvertrages bzw. eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsnachweises beizufügen.) Bemessungsgrundlage und Steuersatz? Bemessungsgrundlage ist in der Regel die jährliche Nettokaltmiete. Hiervon werden 12% (bis einschl. 2014 10%) als Zweitwohnungssteuer erhoben. Ist die Wohnung in Ihrem Eigentum oder wird sie Ihnen unentgeltlich überlassen, wird statt dessen die ortsübliche Miete gemäß dem Mietspiegel der Stadt Aachen angesetzt. Beispiel:200,00 EUR Monatsmiete x 12 Monate = 2.400,00 EUR, hiervon 12 % = 288,00 EUR Zweitwohnungssteuer. Wie wird verfahren, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich eine Wohnung nutzen? Hier gilt der auf den einzelnen Bewohner entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung. Desweiteren ist für die Berechnung des Wohnungsanteils die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume (z.B. gemeinsam genutzte Küche o.ä.) den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen.Wenn also beispielsweise 2 Personen eine Wohnung zu gleichen Teilen nutzen, wird bei der Steuerberechnung jeweils nur die Hälfte desJahresnettokaltmiete zu Grunde gelegt.Wenn mehrere Personen eine Wohnung als Wohngemeinschaft nutzen, jedoch nur einen gemeinsamen Mietvertrag haben, wird die Mieteentsprechend der jeweils genutzten Wohnfläche aufgeteilt.Beispiel: Miete insgesamt 250,00 € für eine Gesamtwohnfläche von 50 qm> Miete pro qm = 5,00 € Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume: 10 qm/ Anzahl der Personen in der Wohngemeinschaft: 2= Anteil an Gemeinschaftsfläche: 5 qm+ Fläche des eigenen Zimmers: 10 qm= anzurechnende Wohnfläche: 15 qmx 5,00 €/qm = 75,00 € (= Monatsmiete, die der Steuerberechnung zu Grunde zu legen ist) Beginn und Ende der Steuerpflicht? Die Steuerpflicht beginnt mit dem Monat der dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung folgt (frühestens ab dem 01.01.2003).Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für eine Zweitwohnung entfallen.Beispiel:Anmeldung ab 18.02. > Steuerpflicht beginnt ab 01.03. des JahresAbmeldung ab 22.03. > Steuerpflicht endet am 30.03. des JahresDie Zweitwohnungssteuer entfällt ebenfalls nach Änderung des Wohnungsstatus Ihrer Aachener Wohnung (d.h. Änderung von Zweitwohnsitz in Hauptwohnung). Sprechen Sie hierzu bitte unter Vorlage Ihres Personalausweises und/oder Reisepasses beim Bürgerservice oder einem der Bezirksämter der Stadt Aachen vor. Die Statusänderung wird dann von diesen Dienststellen gebührenfrei durchgeführt. Fälligkeit der Steuer? Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Anzeigepflicht? Wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine solche aufgibt, hat dies der Stadt Aachen, Fachbereich Steuern u. Kasse, innerhalb eines Monats anzuzeigen. Soweit Sie sich nach dem Meldegesetz bei der zuständigen Meldestelle an- oder abmelden bzw. Ihren Wohnungsstatus ändern ist eine separate Mitteilung an den Fachbereich Steuern und Kasse der Stadt Aachen nicht mehr erforderlich.Umgekehrt entbindet jedoch die Anzeige einer Zweitwohnung gegenüber dem Fachbereich Steuern und Kasse nicht von der im Meldegesetz geregelten Verpflichtung zur Anmeldung einer Nebenwohnung bei der zuständigen Meldebehörde.Diese Anmeldung ist nur durch Vorsprache direkt beim Bürgerservice oder bei einem der Bezirksämter möglich.

    Online-Dienst

    Zweitwohnungssteuer

    ID: L100002_124765907

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    Deutsch

    Sprache: de

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    Veranlagungssachgebiete Zweitwohnungssteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    Habsburgerallee 11-13

    52064 Aachen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Widerspruchsstelle

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    Habsburgerallee 11-13

    52064 Aachen

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    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um sie im Prozess hochladen zu können:

    • Mietvertrag (als Mieter) /Pachtvertrag
    • ggf. Nachweis des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes und über die Aufenthaltszeiten

    In der Regel Mietvertrag ausreichend, nur wenn auf Vergleichsmiete geprüft wird, werden weitere Informationen benötigt: Wenn Vergleichsmiete geprüft wird, dann:

    • Größe der Zweitwohnung (in qm)
    • Einzugs- bzw. evtl. Auszugsdatum
    • Nettokaltmiete (nur als Mieter)
    • Baujahr (nur als Eigentümer)
    • ggf. Namen der weiteren Mitbewohner der Zweitwohnung

    Formulare

    Nein

    Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung

    Rechtsgrundlage(n)

    • KAG, kommunale Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer
    • Kommunale Satzungsteuer

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Aachen

    Verfahrensablauf

    • Füllen Sie den Antrag aus
    • Laden Sie die Nachweise hoch
    • Warten Sie auf die Antwort der zuständigen Behörde ab
    • Reichen ggf. weitere Nachweise ein oder machen Sie weitere Angaben, falls es gefordert wird
    • Zahlen Sie Ihre Steuer nach Empfang des Bescheides

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. 1 Monat

    Kosten

    Kommunal unterschiedlich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eventuell Meldestatus korrigieren:

    • Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren.
    • Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Bitte erfragen Sie beim Einwohnermeldeamt, welche Unterlagen für eine Ummeldung benötigt werden.

    Weitere Informationen

    Zweitwohnungssteuer wird erhoben für: jede Person, die einen Zweitwohnsitz hat (keine Vergünstigungen für z. B. Studenten, Rentner etc.) Studierende, deren Erstwohnsitz im Elternhaus liegt Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für: Aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen Familienwohnsitz sich in einer anderen Gemeinde befindet. Nebenwohnsitze, die in der elterlichen Wohnung angegeben werden Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Aufwandsteuer, Steuer, Zweitwohnsitz, Nebenwohnung, Zweitwohnungsteuer, Ferienwohnung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de