Hundesteuer Ermäßigung
    99102013149000

    Hundesteuer Ermäßigung

    Beschreibung

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten. Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".
    Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten. Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".
    Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten. Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".
    Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten. Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".
    Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten. Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".

    Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten.

    Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen.

    Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".

    Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der/die Hundehalter*in. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/Halterinnen gemeinsam gehalten. Zusätzlich zur Anmeldung der Hundesteuer ist die Haltung eines großen Hundes (§ 11 Landeshundegesetz) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Informationen zur Steuerermäßigung und -befreiung erhalten Sie unter "Hinweise und Besonderheiten".

    Online-Dienst

    Hundesteuer

    ID: L100002_122571638

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2024

    Technisch geändert am 14.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Ansprechpartner

    Fachbereich Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 3

    32361 Preußisch Oldendorf

    Kontakt speichern

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2025

    Technisch geändert am 13.07.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf
    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf
    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf
    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf
    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf
    Hundesteuersatzung der Stadt Preußisch Oldendorf

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Preußisch Oldendorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.   Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.
    Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen bzw. Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Steuerbefreiung Hunde, die aus einem Tierheim übernommen wurden, sind 6 Monate steuerfrei. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Es ist eine Übernahmebescheinigung des Tierheims vorzulegen. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Preußisch Oldendorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der BRD versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Peronen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiuung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Pr. Oldendorf wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 3 und 4 nicht gewährt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 24.09.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024