In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele:
- Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
- Hundehalterin / Hundehalter empfängt Sozialleistungen
- Jagdhunde
- Hunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder Firmengeländen
- Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen
- Sanitäts- und Schutzhunde
- Hütehunde
- Tierheimhunde
Sie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Ermäßigung ausgeschlossen sein.Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.
Hinweise für Hille: Inhalte der zuständigen Stelle
Eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes wird gewährt für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder Bürgergeld nach dem SGB II erhalten, wird die Steuer auf Antrag auf ein die Hälfte des Steuersatzes gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Selbiges gilt für einkommensmäßig gleichstehende Personen. Eine Befreiung von der Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen, nicht zu Erwerbszwecken an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden. in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen von Tierschutz- und ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht werden, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und, soweit möglich, seinen Besitzer geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden. als Diensthunde von Behörden und Hilfsorganisationen, die ausschließlich zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden. Die Eignung ist nachzuweisen. Ferner sind Hunde steuerbefreit, deren Halter sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Hille aufhalten. Der Halter muss den Hund bereits bei seiner Ankunft besitzen und nachweisen, dass dieser in einer anderen Gemeinde versteuert wird oder steuerbefreit ist. Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung beziehungsweise -ermäßigung nicht gewährt.
Eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes wird gewährt für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder Bürgergeld nach dem SGB II erhalten, wird die Steuer auf Antrag auf ein die Hälfte des Steuersatzes gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Selbiges gilt für einkommensmäßig gleichstehende Personen. Eine Befreiung von der Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen, nicht zu Erwerbszwecken an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten oder als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden. in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen von Tierschutz- und ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht werden, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und, soweit möglich, seinen Besitzer geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden. als Diensthunde von Behörden und Hilfsorganisationen, die ausschließlich zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden. Die Eignung ist nachzuweisen. Ferner sind Hunde steuerbefreit, deren Halter sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Hille aufhalten. Der Halter muss den Hund bereits bei seiner Ankunft besitzen und nachweisen, dass dieser in einer anderen Gemeinde versteuert wird oder steuerbefreit ist. Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung beziehungsweise -ermäßigung nicht gewährt.