Hundesteuer Ermäßigung
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    Hundesteuer Ermäßigung

    Beschreibung

    Hinweise für Spenge: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für jeden Hund, der im Stadtgebiet gehalten wird, muss der Hundehalter Hundesteuer bezahlen. Diese variiert nach Anzahl und Art des Hundes.
    Für mehr Informationen zum Thema Hundesteuer, schauen Sie bitte unter "Verwandte Dienstleistungen".

    Die Hundesteuersatzung der Stadt Spenge gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiung und Ermäßigung. Dazu gehören beispielsweise:

    Steuerbefreiung
    • Für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe von Personen dienen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der folgenden Merkzeichen sind:
      • BL (Blind), GL (Gehörlos), TBI (Taubblind), aG (außergewöhnlich gebehindert), H (Hilflos)
    • Für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Spenge aufhalten und die nachweisen können, das der Hund in einer anderen Gemeinde versteuert wird.
    • Für Hunde an Bord von ins Schifffahrtenregister eingetragenen Binnenschiffen
    • Für Gebrauchshunde Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden
    Steuerermäßigung
    • Für Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) [SGB II] oder Sozialgesetzbuch XII (Grundsicherung) [SGB XII] beziehen, ermäßigt sich die Steuer um 50 % für einen Hund.
    • Für Hunde zur Bewachung von Gebäuden, die zum nächsten bewohnten Gebäude mindestens 200 Meter entfernt liegen, beträgt die Ermäßigung 50 %.
    • Für Hunde zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Anwesens mit mind. 400 Meter Entfernung zum nächsten Ortsteil, beträgt die Ermäßigung 75 %.
    • Für Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken gehalten werden, beträgt die Ermäßigung 50%.

    Einzelheiten zu weiteren Befreiungsmöglichkeiten sind der Hundesteuersatzung der Stadt Spenge zu entnehmen.

    Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadt Spenge ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Schauen Sie hierzu unter "Verwandte Dienstleistungen"

    Für jeden Hund, der im Stadtgebiet gehalten wird, muss der Hundehalter Hundesteuer bezahlen. Diese variiert nach Anzahl und Art des Hundes.Für mehr Informationen zum Thema Hundesteuer, schauen Sie bitte unter "Verwandte Dienstleistungen". Die Hundesteuersatzung der Stadt Spenge gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiung und Ermäßigung. Dazu gehören beispielsweise: Steuerbefreiung Für Hunde, die ausschließlich dem Schutz Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Perosnen dienen. Für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Spenge aufhalten. Steuerermäßigung Für Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) [SGB II] oder Sozialgesetzbuch XII (Grundsicherung) [SGB XII] beziehen, ermäßigt sich die Steuer um 50 % für einen Hund. Für Hunde zur Bewachung von Gebäuden, die zum nächsten bewohnten Gebäude mindestens 200 Meter entfernt liegen, beträgt die Ermäßigung 50 %. Für Hunde zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Anwesens mit mind. 400 Meter Entfernung zum nächsten Ortsteil, beträgt die Ermäßigung 75 %. Für Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken gehalten werden, beträgt die Ermäßigung 50%. Einzelheiten zu weiteren Befreiungsmöglichkeiten sind der Hundesteuersatzung der Stadt Spenge zu entnehmen. Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadt Spenge ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Schauen Sie hierzu unter "Verwandte Dienstleistungen"

    Online-Dienst

    Hundesteuerbefreiung / -vergünstigung

    ID: L100002_123704605

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2024

    Technisch geändert am 15.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Ansprechpartner

    Fachbereich III Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 52-56

    32139 Spenge

    Kontakt speichern

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 16.07.2025

    Technisch geändert am 16.07.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise für Spenge: Inhalte der zuständigen Stelle

    • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
    • Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
    • Hundesteuersatzung der Stadt Spenge
    Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) Hundesteuersatzung der Stadt Spenge

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 24.09.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024