Hundesteuer Ermäßigung
    99102013149000

    Hundesteuer Ermäßigung

    Beschreibung

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Jede der persönlichen Lebensführung dienende Hundehaltung ist hundesteuerpflichtig. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Hennef. Steuerpflichtiger ist dabei der Hundehalter. Hundehalter ist i.d.R. derjenige, der einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt.

    Die Höhe der Steuer ergibt sich aus der Hundesteuersatzung der Stadt Hennef. Für gefährlich eingestufte Hunde gelten besondere Steuersätze. Die aktuellen Hundesteuersätze entnehmen Sie bitte dem Satzungstext (vgl. Rechtsgrundlagen). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird. Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.

    Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt anzumelden. Das Halten eines nicht versteuerten Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

    Im Rahmen der Anmeldungen sind u. a. Angaben zur Herkunft, Alter, Rasse, Gewicht und Größe des Hundes zu machen. Nach Anmeldung erhält der Hundehalter eine Steuermarke, welche sichtbar am Hund mitzuführen ist. Die Hundemarke wird bei der persönlichen Anmeldung ausgehändigt oder mit dem Steuerbescheid zugesandt. Bei Verlust kann eine Ersatzhundemarke erworben werden.

    Die Satzung sieht Steuerermäßigungen und -befreiungen, z.B. für behinderte Mitmenschen, vor. Die einzelnen Ausnahmetatbestände und Voraussetzungen können Sie in den §§ 3 bis 5 der Hundesteuersatzung nachlesen.

    Die Steuer wird durch einen Dauerbescheid erhoben. Dieser bleibt so lange gültig, bis dieser durch einen neuen Steuerbescheid ersetzt wird. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter verzogen ist, bei der Stadt Hennef abzumelden.

    Die zu Kontrollzwecken ausgegebene Hundesteuermarke ist wieder zurückzugeben. War ein Tierarzt beteiligt, ist eine tierärztliche Bescheinigung einzureichen. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind Name und Anschrift des künftigen Hundehalters anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in den das Ereignis fällt.

    Nach der Abmeldung von der Hundesteuer ergeht ein entlastender Hundesteuerbescheid. Gerne können Sie Fragen an die Mitarbeiter/-innen der Abteilung Steuerwesen richten. Klicken Sie dazu auf die zuständige Einrichtung "Steuerwesen" auf der rechten Seite.
    Jede der persönlichen Lebensführung dienende Hundehaltung ist hundesteuerpflichtig. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Hennef. Steuerpflichtiger ist dabei der Hundehalter. Hundehalter ist i.d.R. derjenige, der einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt. Die Höhe der Steuer ergibt sich aus der Hundesteuersatzung der Stadt Hennef. Für gefährlich eingestufte Hunde gelten besondere Steuersätze. Die aktuellen Hundesteuersätze entnehmen Sie bitte dem Satzungstext (vgl. Rechtsgrundlagen). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird. Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt anzumelden. Das Halten eines nicht versteuerten Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Im Rahmen der Anmeldungen sind u. a. Angaben zur Herkunft, Alter, Rasse, Gewicht und Größe des Hundes zu machen. Nach Anmeldung erhält der Hundehalter eine Steuermarke, welche sichtbar am Hund mitzuführen ist. Die Hundemarke wird bei der persönlichen Anmeldung ausgehändigt oder mit dem Steuerbescheid zugesandt. Bei Verlust kann eine Ersatzhundemarke erworben werden. Die Satzung sieht Steuerermäßigungen und -befreiungen, z.B. für behinderte Mitmenschen, vor. Die einzelnen Ausnahmetatbestände und Voraussetzungen können Sie in den §§ 3 bis 5 der Hundesteuersatzung nachlesen. Die Steuer wird durch einen Dauerbescheid erhoben. Dieser bleibt so lange gültig, bis dieser durch einen neuen Steuerbescheid ersetzt wird. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder verstorben ist oder nachdem der Halter verzogen ist, bei der Stadt Hennef abzumelden. Die zu Kontrollzwecken ausgegebene Hundesteuermarke ist wieder zurückzugeben. War ein Tierarzt beteiligt, ist eine tierärztliche Bescheinigung einzureichen. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind Name und Anschrift des künftigen Hundehalters anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in den das Ereignis fällt. Nach der Abmeldung von der Hundesteuer ergeht ein entlastender Hundesteuerbescheid. Gerne können Sie Fragen an die Mitarbeiter/-innen der Abteilung Steuerwesen richten. Klicken Sie dazu auf die zuständige Einrichtung "Steuerwesen" auf der rechten Seite.

    Online-Dienst

    Hundesteuer

    ID: L100002_123034327

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    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2024

    Technisch geändert am 14.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Ansprechpartner

    Steuerwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Frankfurter Straße 97

    53773 Hennef (Sieg)

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    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2024

    Technisch geändert am 18.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Die aktuelle Hundesteuersatzung der Stadt Hennef findet man im Ortsrecht.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 24.09.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024