In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Ermäßigung der Hundesteuer beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele:
- Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
- Hundehalterin / Hundehalter empfängt Sozialleistungen
- Jagdhunde
- Hunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder Firmengeländen
- Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen
- Sanitäts- und Schutzhunde
- Hütehunde
- Tierheimhunde
Sie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Ermäßigung ausgeschlossen sein.Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.
Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle
Eine Hundesteuer kann gemäß der Hundesteuersatzung der Gemeinde Alfter (Stand: 01.01.2024) unter folgenden Umständen nicht bezahlt werden: Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Alfter aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei Ihrer Ankunft besitzen, wenn Sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonstiger hilfloser Personen dient. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL" oder "H" besitzen. Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur für einen Hund. Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hunde gewährt, den der Hundehalter aus dem Tierheim "Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e. V." in 53840 Troisdorf, Siebengebirgsallee 105 übernimmt. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Für gefährliche Hunde (siehe "Hinweise und Besonderheiten") wird eine Steuerbefreiung nicht gewährt. Eine Steuerermäßigung kann gemäß der Hundesteuersatzung in folgenden Fällen gewährt werden: Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde Alfter anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Vierteil des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diese einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 gesenkt. Eine Steuermäßigung nach Abs. 1 bis 3 wird nur für einen Hund gewährt. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 (siehe bei "Hinweise und Besonderheiten") wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.